Regelbeispiele 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte in das Büro ihres Chefs einsteigen, um einen neuen Grüneberg zu stehlen. Als sie gerade dazu angesetzt hat, sieht sie, dass der Grüneberg draußen auf dem Briefkasten liegt und nimmt diesen mit.

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Einordnung des Falls

Regelbeispiele 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) vor.

Ja!

Der Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (objektiver Tatbestand) sowie Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands, Zueignungsabsicht und Rechtswidrigkeit der Zueignung (subjektiver Tatbestand). T hat alle Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls verwirklicht. Zudem handelte sie rechtswidrig und schuldhaft.
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2. Der versuchte besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verdrängt den Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die besonders schweren Fälle sind nur Strafzumessungsregelungen und keine eigenen Taten. Das ist insoweit auch unstreitig. Daraus folgt, dass diese auch den Diebstahl nicht verdrängen können, da es um dieselbe Tat geht, die nicht von sich selbst verdrängt werden kann, nur weil ein höherer Strafrahmen besteht. Eine andere Frage ist, ob der Strafrahmen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhöht werden muss.

3. Nach der herrschenden Lehre ist § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 23 StGB anzuwenden.

Nein, das trifft nicht zu!

Die herrschende Lehre lehnt eine Anwendung von Regelbeispielen als Tatbestände ab. Interessant ist jedoch, wie die Rechtsprechung vorgehen würde. Eine Anwendung von § 23 StGB alleine auf das Regelbeispiel erscheint kaum vorstellbar: Eine Konkurrenz zum Grunddelikt ist nicht möglich, da Regelbeispiele keine Tatbestände sind. Insofern ist es offen, ob die Rechtsprechung dann nur nach § 242 Abs. 1 StGB bestraft oder nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Eine andere Frage ist, ob aus anderen Gründen ein besonders schwerer Fall vorliegt. Ein solcher kann unabhängig von einem Regelbeispiel angenommen werden, da die Regelbeispiele eben nur Beispiele für besonders schwere Fälle bilden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

24.2.2023, 11:56:20

Wie ist die T denn hier zu bestrafen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.2.2023, 09:33:00

Hallo Sniter, es ist unklar, ob die Rechtsprechung in so einem Fall nur aus dem verwirklichten Grunddelikt bestrafen oder auch das versuchte Regelbeispiel berücksichtigen würde. Jedenfalls wird defintiv aus § 242 StGB bestraft. Je nach Fallgestaltung liegt ein § 123 StGB vor, der aber nach überwiegender Auffasung um Wege der Konsumtion hinter § 242 StGB zurücktritt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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