Regelbeispiele 2

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte in das Büro ihres Ausbilders einsteigen, um einen neuen Habersack zu stehlen. Als sie gerade dazu angesetzt hat, überlegt sie, dass es doch bösartig sei, irgendwo einzusteigen und wird auch außerhalb des Gebäudes auf dem Briefkasten fündig.

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Einordnung des Falls

Regelbeispiele 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) vor.

Ja!

Der Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (objektiver Tatbestand) sowie Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands, Zueignungsabsicht und Rechtswidrigkeit der Zueignung (subjektiver Tatbestand). T hat alle Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls verwirklicht. Zudem handelte sie rechtswidrig und schuldhaft.
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2. Es liegt ein Rücktritt vom besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Rücktritt ist nur von einer Tat möglich, nicht jedoch von einem Regelbeispiel als Strafzumessung. Dies ist auch deshalb zwingend, weil der Täter ein Regelbeispiel nicht versuchen kann (§ 23 Abs. 1 StGB).

3. Aufgrund des fehlenden Rücktritts ist T nach der h.M. wegen eines besonders schweren Falles zu bestrafen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Bestrafung wegen eines Regelbeispiels ist nach der h.M. nur bei Vollendung des Regelbeispiels möglich. Ansonsten ist auf andere Umstände abzustellen, die der Täter verwirklicht hat. Wie bereits erwähnt ist unklar wie die Rechtsprechung mit einem vollendeten Grunddelikt und einem versuchten Regelbeispiel umgehen würde. Wendet man diese tatbestandsgleich an, muss ein Rücktritt möglich sein. Anerkannt ist in der Rechtsprechung zumindest, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die Erfüllung der Merkmale eines Regelbeispiels der ursprüngliche Vorsatz zur Verwirklichung nicht nachteilig berücksichtigt werden darf. Wenn kein sonstiger Grund für einen besonders schweren Fall vorliegt, ist T nur wegen einfachen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
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