Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Gesetzliches Schuldverhältnis: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Gesetzliches Schuldverhältnis: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
19. Mai 2025
19 Kommentare
4,8 ★ (29.718 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Omi O vermietet ihre Charlottenburger Wohnung an Schlitzohr S. Der Mietvertrag ist unwirksam, da O wegen ihrer Demenz geschäftsunfähig ist. Das weiß S auch. S vermietet die Wohnung an die Brüder Tick, Trick und Track für €2000 unter.
Diesen Fall lösen 83,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesetzliches Schuldverhältnis: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O kann die Mieteinnahmen nur von S verlangen, wenn zwischen ihr und S ein Vertrag bestand.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses kann ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe bestehen (§§ 987, 990 BGB).
Genau, so ist das!
3. O kann von S die Mieteinnahmen in Höhe von €2000 über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis herausverlangen (§§ 987, 990 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
4.11.2021, 16:56:31
Freue mich schon auf mehr EBV-Fälle! (:
Oliver Pfeiffer
13.12.2021, 16:10:47
Kann man den Fall nach der Bearbeitung abspeichern?

Lukas_Mengestu
13.12.2021, 17:34:45
Hallo Oliver, wenn Du die mittlere der drei Blasen (oben links) anklickst, dann erhälst Du die Möglichkeit den Fall in einer eigenen Playlist abzuspeichern. Dort kannst Du dann die verschiedenen Fälle sammeln. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Oliver Pfeiffer
13.12.2021, 18:30:17
Danke

Steen
10.5.2023, 23:17:50
Nach Rechtshängigkeit bedeutet, dass nur die Nutzungen herausverlangt werden können, die nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens gezogen werden ? Oder wie genau ist das zu verstehen und ab welchem Zeitpunkt können die gezogenen Nutzungen herausverlangt werden ?
se.si.sc
11.5.2023, 09:00:14
Rechtshängigkeit bedeutet im ZivilR die Zustellung der
Klageschriftan die Gegenseite, vgl
§ 261 ZPO. "Beginn des gerichtlichen Verfahrens" wäre dafür etwas zu ungenau, klingt jedenfalls danach, als sei damit schon der Eingang der
Klageschriftbei Gericht gemeint, was falsch wäre und "nur" die Anhängigkeit begründet. Und ja,
§ 987 BGBsagt uns dazu, dass diejenigen Nutzungen herauszugeben sind, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit gezogen werden, also hier nach Zustellung der
Klageschriftan den Besitzer.

Steen
16.5.2023, 00:25:41
Super! Vielen Dank für Antwort, hat mir sehr weitergeholfen :)
TheLama
26.5.2023, 15:23:04
EBV als SV?
TheLama
26.5.2023, 15:25:37
Oh, Mann kann seinen Beitrag nicht mehr bearbeiten? Versteht ihr ein EBV als gesetzliches sv? Würde ich demnach das SV aus EBV in der Prüfung vorziehen? Also in den quasivertraglichen Ansprüchen?(Vertragliche-quasi-Sachen-Delikt -berreicheurng)

Nora Mommsen
27.5.2023, 08:51:24
Hallo TheLama, danke für deine Frage. Das EBV ist ein gesetzliches
Schuldverhältnis. Allerdings sind nicht alle gesetzlichen
Schuldverhältnisse sind quasivertraglichen Ansprüche. Vielmehr sind alle nicht-vertraglichen
Schuldverhältnisse gesetzliche
Schuldverhältnisse. Diese werden in die von dir benannten Gruppen unterteilt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Mert oder Alf
23.11.2023, 02:22:54
Worunter würde das EBV denn fallen? Also es ist kein vertragliches SV sondern ein gesetzliches SV aber hat Omi einen Anspruch aus dem
Bereicherungsrechtoder aus welchem?
/qwas
23.1.2024, 10:54:16
Das EBV enthält eigene Anspruchsgrundlagen. Diese sind im Aufbau (VQSDB) unter S - sachenrechtliche Ansprüche zu prüfen. (Also auch vor dem
Bereicherungsrecht, da manche EBV-Ansprüche das
Bereicherungsrechtsperren.)

Mert oder Alf
23.1.2024, 15:32:35
Sehr hilfreich danke dir🫶🏽
Timurso
5.5.2025, 17:58:09
Frage 1 suggeriert, dass bei einem wirksamen Mietvertrag O die Mieteinnahmen von S herausverlangen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall, weder über
§ 285 BGB, noch sonst. Vergleiche das Standard-Examensproblem "
unberechtigte Untervermietung".