Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Entstehung von Schuldverhältnissen

Gesetzliches Schuldverhältnis: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Gesetzliches Schuldverhältnis: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

4. Juli 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Omi O vermietet ihre Charlottenburger Wohnung an Schlitzohr S. Der Mietvertrag ist unwirksam, da O wegen ihrer Demenz geschäftsunfähig ist. Das weiß S auch. S vermietet die Wohnung an die Brüder Tick, Trick und Track für €2000 unter.

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Einordnung des Falls

Gesetzliches Schuldverhältnis: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O kann die Mieteinnahmen nur von S verlangen, wenn zwischen ihr und S ein Vertrag bestand.

Nein!

Besteht ein Vertrag (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis), so besteht die Möglichkeit bei Verletzung der vertraglichen Pflichten statt Schadensersatz, die Herausgabe des Ersatzes vom Schuldner zu verlangen (§ 285). Aber auch ohne Vertrag ist eine Nutzungsherausgabe möglich, wenn ein gesetzliches Schuldverhältnis, wie zB das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (kurz: EBV), vorliegt. Viel Quatsch schreiben die Bearbeiter = 1) vertraglich, 2) Quasivertraglich (GoA/ vorvertragliche Schuldverhältnisse); 3) Sachenrechtlich (=dinglich), 4) Deliktische Ansprüche; 5) Bereicherungsrechtliche Ansprüche
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2. Bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses kann ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe bestehen (§§ 987, 990 BGB).

Genau, so ist das!

Der Anspruch auf Nutzungsherausgabe setzt zunächst eine Vindikationslage (§ 985 BGB) voraus, das heißt (1) der Gläubiger muss Eigentümer sein, (2) der Schuldner Besitzer (§§ 854 Abs. 1, 868 BGB) und er darf (3) kein Recht zum Besitz haben. Weiter muss der Schuldner (4) Nutzungen aus der Sache ziehen (§ 987 Abs. 1 BGB) und (5) zum Zeitpunkt der Nutzungen verklagt (§ 987 Abs. 1 BGB) oder bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB) sein.

3. O kann von S die Mieteinnahmen in Höhe von €2000 über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis herausverlangen (§§ 987, 990 BGB).

Ja, in der Tat!

O ist Eigentümerin der Wohnung und S hat als Vermieter von Tick, Trick und Track zumindest noch mittelbaren Besitz an dieser (§ 868 BGB). Mangels wirksamen Mietvertrags hat er kein Recht zum Besitz. Die Mieteinnahmen stellen Nutzungen dar (§§ 100 iVm. 99 Abs. 3, BGB). S wusste auch über Os Demenz Bescheid und war damit nicht in gutem Glauben, somit bösgläubig (vgl. § 932 Abs. 2 BGB). O kann die erlangten Einnahmen herausverlangen (§§ 987, 990 BGB). Näheres hierzu findet ihr im Kurs Sachenrecht in der Einheit Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse.
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