Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Gesetzliches Schuldverhältnis - Bereicherungsrecht
Gesetzliches Schuldverhältnis - Bereicherungsrecht
4. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (18.817 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte ihrer Freundin B einen Kaktus schicken. Sie verschreibt sich bei der Adresse, sodass der Kaktus an C zugestellt wird.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann den Kaktus nur zurück verlangen, wenn zwischen ihr und C ein Vertrag besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
2. A kann von C den Kaktus herausverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juratiopharm
3.11.2022, 22:19:05
Vielleicht kann man hier noch erwähnen, wieso dies
§ 241anicht unterfällt. Vielleicht ist das aber auch zu weit hergeholt.

Lukas_Mengestu
4.11.2022, 09:37:15
Hallo Juratiopharm, sehr gut, dass Du an diese Norm gedacht hast. In der Tat könnte man bei einer unbestellten Leistung zunächst daran denken. Die Anwendung der Norm scheidet tatbestandlich allerdings aus, da es sich um eine Sendung eines Unternehmers an einen Verbraucher handeln muss. Dafür fehlt es im Sachverhalt an entsprechenden Hinweisen. Vielmehr handelt es sich um ein Geschenk unter Freunden also wohl zwischen zwei Verbrauchern. Insoweit wäre dies in einer Klausur tatsächlich eher fernliegend und müsste nicht zwingend angesprochen werden. Selbst wenn der Kaktus allerdings durch eine Unternehmerin versandt worden wäre, so greift
§ 241a BGBnicht bei irrtümlichen Zusendungen (
§ 241aAbs. 2 BGB). Spätestens an dieser Stelle würde man hier also rausfliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
29.5.2025, 17:14:08
?

Paulah
29.5.2025, 17:35:42
Die Aufgaben befinden sich im Rechtsgebiet
Schuldrecht AT. Dieses Gebiet wird i. d. R. im ersten oder zweiten Semester gelehrt. Ich vermute, du bist nicht erst im 1. oder 2. Semester und richtest dein Augenmerk deshalb auf eine umfassende Prüfung aller Anspruchsgrundlagen. Das würde Studierende, die diesen Stoff gerade erst lernen, überfordern. Es steht nicht da, dass §
985 BGBkeine Anwendung findet - es wird nur nicht danach gefragt.
charlott9
6.6.2025, 14:08:53
fehlt hier nicht der Streit, ob
bereicherungsrechtliche
schuldverhältnisse für Ansprüche des
SchuldR AT anspruchsauslösend sein können? bzw. wo find ich den Streit ansonsten in der App?