Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Entstehung von Schuldverhältnissen

Gesetzliches Schuldverhältnis - Bereicherungsrecht

Gesetzliches Schuldverhältnis - Bereicherungsrecht

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte ihrer Freundin B einen Kaktus schicken. Sie verschreibt sich bei der Adresse, sodass der Kaktus an C zugestellt wird.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Gesetzliches Schuldverhältnis - Bereicherungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann den Kaktus nur zurück verlangen, wenn zwischen ihr und C ein Vertrag besteht.

Nein, das trifft nicht zu!

Nicht nur durch Rechtsgeschäfte können Schuldverhältnisse im weiteren Sinne begründet werden, also eine Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann. Vielmehr können diese auch durch Gesetz entstehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden, zB im Bereicherungsrecht (§§ 812 - 822 BGB). Viel Quatsch schreiben die Bearbeiter = 1) vertraglich, 2) Quasivertraglich (GoA/ vorvertragliche Schuldverhältnisse); 3) Sachenrechtlich (=dinglich), 4) Deliktische Ansprüche; 5) Bereicherungsrechtliche Ansprüche
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2. A kann von C den Kaktus herausverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Die Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) setzt voraus, dass jemand (Kondiktionsschuldner) auf Kosten eines anderen (Kondiktionsgläubiger) auf sonstige Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. C hat den Kaktus erlangt. A hat C diesen geschickt. Für C ist aber erkennbar, dass der Kaktus nicht an sie gerichtet ist und damit keine Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB) an sie vorliegt. Mithin hat C ihn auf sonstige Weise erhalten. Für die Übersendung des Kaktus besteht kein rechtlicher Grund, insbesondere liegt dem kein Schenkungsvertrag zwischen A und C (§ 516 BGB) zugrunde. A kann den Kaktus somit von C herausverlangen. Näheres hierzu und den weiteren Kondiktionsarten findest Du im Kurs Bereicherungsrecht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juratiopharm

Juratiopharm

3.11.2022, 22:19:05

Vielleicht kann man hier noch erwähnen, wieso dies § 241a nicht unterfällt. Vielleicht ist das aber auch zu weit hergeholt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.11.2022, 09:37:15

Hallo Juratiopharm, sehr gut, dass Du an diese Norm gedacht hast. In der Tat könnte man bei einer unbestellten Leistung zunächst daran denken. Die Anwendung der Norm scheidet tatbestandlich allerdings aus, da es sich um eine Sendung eines Unternehmers an einen Verbraucher handeln muss. Dafür fehlt es im Sachverhalt an entsprechenden Hinweisen. Vielmehr handelt es sich um ein Geschenk unter Freunden also wohl zwischen zwei Verbrauchern. Insoweit wäre dies in einer Klausur tatsächlich eher fernliegend und müsste nicht zwingend angesprochen werden. Selbst wenn der Kaktus allerdings durch eine Unternehmerin versandt worden wäre, so greift § 241a BGB nicht bei irrtümlichen Zusendungen (§ 241a Abs. 2 BGB). Spätestens an dieser Stelle würde man hier also rausfliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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