Gesetzliches Schuldverhältnis - Deliktsrecht

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sitzen gemeinsam in der Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht. Aus Unachtsamkeit schüttet A seinen Becher Kaffee über Bs Tablet, das dadurch zerstört wird.

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Einordnung des Falls

Gesetzliches Schuldverhältnis - Deliktsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht des A setzt voraus, dass A und B einen Vertrag geschlossen haben.

Nein!

Auch ohne das Bestehen eines Vertrags (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis) kommt eine Schadensersatzpflicht in Betracht, wenn der Schädiger eine der im Deliktsrecht (§§ 823 - 853 BGB) geregelten Haftungstatbestände verwirklicht. Die Verwirklichung des jeweiligen Haftungstatbestands begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten, durch das der Geschädigte berechtigt ist, vom Schädiger Schadensersatz zu fordern.Viel Quatsch schreiben die Bearbeiter = 1) vertraglich, 2) Quasivertraglich (GoA/ vorvertragliche Schuldverhältnisse); 3) Sachenrechtlich (=dinglich), 4) Deliktische Ansprüche; 5) Bereicherungsrechtliche Ansprüche
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2. A hat sich schadensersatzpflichtig gemacht (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist (1) eine Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller, (2) die durch ein Verhalten des Anspruchsgegners, (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verursacht wurde, wodurch (6) ein kausaler Schaden entstanden ist, erforderlich. Das Umschütten des Kaffee (2) durch A war kausal (3) für die Zerstörung des Eigentums (1) von B. Dies erfolgt rechtswidrig (4) und aufgrund des fahrlässigen Handelns von A auch schuldhaft.(5) Aufgrund ihres erlittenen Schadens (6) hat B nun gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz (=gesetzliches Schuldverhältnis). Näheres zu den deliktischen Ansprüchen findet ihr im Kurs Deliktsrecht.
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