Gesetzliches Schuldverhältnis - Deliktsrecht

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sitzen gemeinsam in der Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht. Aus Unachtsamkeit schüttet A seinen Becher Kaffee über Bs Tablet, das dadurch zerstört wird.

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Einordnung des Falls

Gesetzliches Schuldverhältnis - Deliktsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht des A setzt voraus, dass A und B einen Vertrag geschlossen haben.

Nein!

Auch ohne das Bestehen eines Vertrags (=rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis) kommt eine Schadensersatzpflicht in Betracht, wenn der Schädiger eine der im Deliktsrecht (§§ 823 - 853 BGB) geregelten Haftungstatbestände verwirklicht. Die Verwirklichung des jeweiligen Haftungstatbestands begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten, durch das der Geschädigte berechtigt ist, vom Schädiger Schadensersatz zu fordern.Viel Quatsch schreiben die Bearbeiter = 1) vertraglich, 2) Quasivertraglich (GoA/ vorvertragliche Schuldverhältnisse); 3) Sachenrechtlich (=dinglich), 4) Deliktische Ansprüche; 5) Bereicherungsrechtliche Ansprüche
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2. A hat sich schadensersatzpflichtig gemacht (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist (1) eine Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller, (2) die durch ein Verhalten des Anspruchsgegners, (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verursacht wurde, wodurch (6) ein kausaler Schaden entstanden ist, erforderlich. Das Umschütten des Kaffee (2) durch A war kausal (3) für die Zerstörung des Eigentums (1) von B. Dies erfolgt rechtswidrig (4) und aufgrund des fahrlässigen Handelns von A auch schuldhaft.(5) Aufgrund ihres erlittenen Schadens (6) hat B nun gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz (=gesetzliches Schuldverhältnis). Näheres zu den deliktischen Ansprüchen findet ihr im Kurs Deliktsrecht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sam Vader I

Sam Vader I

23.12.2024, 08:42:39

Das hier verwendete Schema geht nicht auf die haftungsbegründete und -ausfüllende Kausalität ein. Ist die Unterscheidung inzwischen nicht mehr nötig oder wieso wird das hier nicht so dargestellt?

LELEE

Leo Lee

25.12.2024, 07:59:47

Hallo Sam Vader I, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man den 823 auch in diese beiden Tatbestände unterteilen. Bei Aufbaufragen gibt es insofern keine richtige Antwort. Dementsprechend ist es zwar nicht falsch, aber in der Regel wird 823 immer noch mit dem klassischen Schema (RGV, Handlung... --> haftungsbegründender Tatbestand + Rechtsfolge (

Schaden

, Kausalität) --> haftungsausfüllender Tatbestand) gelehrt, weshalb wir uns auch hier für diese Methode entschieden haben. Abgesehen davon haben wir hier bewusst auf solch detaillierten Ausführungen verzichtet, da wir hier bei Schuldrecht AT sind und für den 823 einen eigenen Abschnitt haben (findest du bei Entdecken --> Deliktsrecht). Allerdings ist dein Aufbau ebenfalls richtig und deshalb vertretbar :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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