Begriff, Voraussetzung, Verkündung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Straftäter A wird der Prozess gemacht. Vor der zuständigen Strafkammer wird die Hauptverhandlung eröffnet. A will einfach nur, dass es vorbei ist. As Anwalt X ist jedoch so schlecht, dass er A nicht mal sagen kann, wann „das Ganze“ vorbei ist.

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Einordnung des Falls

Begriff, Voraussetzung, Verkündung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Endet die Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz mit der Verkündung eines Urteils?

Genau, so ist das!

Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils (§ 260 Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist hierbei selbstverständlich, dass zuvor keine Verfahrenseinstellung erfolgt ist.
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2. Kann ein Strafurteil ausnahmsweise auch im schriftlichen Verfahren erfolgen?

Nein, das trifft nicht zu!

Anders als im Zivilverfahren (beispielsweise in § 331 Abs. 3 oder § 128 Abs. 2, 3 ZPO) kann im Strafverfahren angesichts der Bindung an eine Hauptverhandlung ein Urteil nicht im schriftlichen Verfahren ergehen. Ein Strafurteil kann mithin definiert werden als instanzbeendende Entscheidung über den Prozessstoff aufgrund notwendiger mündlicher Verhandlung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

5.7.2023, 15:25:04

Was ist denn mit dem Verfahren bei Strafbefehlen nach § 407 ff StPO? Dort kann es doch dann zu einem schriftlichen Strafbefehl ohne vorherige Hauptverhandlung kommen?

DominickKantor

DominickKantor

18.8.2023, 00:07:15

Hallo jurafuchsies, im Strafbefehlswege ergeht jedoch kein Urteil. Es handelt sich dabei um einen vollstreckbaren Beschluss, gegen den Einspruch eingelegt werden kann. Im Übertragenen Sinne hast du natürlich nicht unrecht, dass eine strafrechtliche Entscheidung insoweit auch schriftlich ergehen kann.


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