Berichtigung der Urteilsformel - Bsp 1

2. Juli 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einem langen Sitzungstag schaut sich R ihre Urteile an. Dabei fällt ihr auf, dass sie in einem Tenor den A wegen "Diehbstählen" schuldig spricht. Kurzerhand schreibt R einen Berichtigungsbeschluss und korrigiert den Fehler.

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Einordnung des Falls

Berichtigung der Urteilsformel - Bsp 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung sind Berichtigungen der Urteilsformel grundsätzlich unzulässig.

Genau, so ist das!

Die Berichtigung der Urteilsformel ist solange zulässig, wie die mündliche Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist. Diese ist abgeschlossen mit der Bekanntgabe von Tenor und Urteilsgründen. Danach ist die Entscheidung für das Tatgericht weder abänderbar noch ergänzbar.
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2. R darf diesen Schreibfehler folglich nachträglich nicht mehr korrigieren.

Nein, das trifft nicht zu!

Nicht mehr statthaft sind jegliche sachlich-inhaltliche Abänderungen. Ausnahmsweise darf der Tenor dagegen nachträglich bei offensichtlichen Schreib- oder Zählfehlern korrigiert werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUEERS

QueerSocialistLawyer

13.2.2025, 09:41:11

Ergibt sich das aus § 275 StPO?

2cool4lawschool

2cool4lawschool

25.2.2025, 18:32:20

Schau hierfür mal in den M/G, § 268, Rn. 10 Finde der 275 StPO passt hier nicht 100%ig, wiel das Urteil ja hier nicht formfehlerhaft ergeht...


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