Berichtigung der Urteilsformel - Bsp 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zum Abschluss eines langen Sitzungstages liest sich R ihre Urteile nochmals durch. Plötzlich fällt ihr auf, dass sie in einem Urteil die Tenorierung der Kosten übersehen hat. Kurzerhand holt sie dies noch nach.
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Einordnung des Falls
Berichtigung der Urteilsformel - Bsp 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung sind Berichtigungen der Urteilsformel grundsätzlich unzulässig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. R darf ihr Versehen folglich nachträglich nicht mehr korrigieren.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
17.6.2023, 08:49:45
Wer trägt in diesem Fall dann die Kosten ?
frauaprilia
26.11.2023, 02:02:31
Wüsste ich auch gern, wird's hier mal eine Antwort zu geben?
Patrick4219
23.2.2024, 12:16:38
In diesem Fall muss die StA oder der Angeklagte nach § 464 Abs. 3 StPO im Wege der sofortigen Beschwerde vorgehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.1998 – 3 Ws 464 - 466/98 – juris; OLG Köln, Beschl. v. 20.08.2015 – 2 Ws 523/15 – juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 464 Rdn. 16).
frauaprilia
23.2.2024, 12:29:08
Merci beaucoup!
Entenpulli
4.10.2024, 11:05:48
@[Patrick4219](231635) Und was ist, wenn das keiner macht? Bleiben die Kosten dann einfach bei der Staatskasse?