Berichtigung der Urteilsformel - Bsp 2

9. Juli 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Abschluss eines langen Sitzungstages liest sich R ihre Urteile nochmals durch. Plötzlich fällt ihr auf, dass sie in einem Urteil die Tenorierung der Kosten übersehen hat. Kurzerhand holt sie dies noch nach.

Diesen Fall lösen 81,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Berichtigung der Urteilsformel - Bsp 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung sind Berichtigungen der Urteilsformel grundsätzlich unzulässig.

Ja!

Die Berichtigung der Urteilsformel ist solange zulässig, wie die mündliche Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist. Diese ist abgeschlossen mit der Bekanntgabe von Tenor und Urteilsgründen. Danach ist die Entscheidung für das Tatgericht weder abänderbar noch ergänzbar.
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2. R darf ihr Versehen folglich nachträglich nicht mehr korrigieren.

Genau, so ist das!

Nicht mehr statthaft sind jegliche sachlich-inhaltliche Korrekturen. Die Berichtigung ist auf unzulässig zur inhaltlichen Abänderung oder Nachholung unterlassener Teile der Entscheidung (so etwa bezüglich der Kosten oder eines Teilfreispruchs).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

17.6.2023, 08:49:45

Wer trägt in diesem Fall dann die Kosten ?

frauaprilia

frauaprilia

26.11.2023, 02:02:31

Wüsste ich auch gern, wird's hier mal eine Antwort zu geben?

PAT

Patrick4219

23.2.2024, 12:16:38

In diesem Fall muss die StA oder der Angeklagte nach § 464 Abs. 3 StPO im Wege der sofortigen Beschwerde vorgehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.1998 – 3 Ws 464 - 466/98 – juris; OLG Köln, Beschl. v. 20.08.2015 – 2 Ws 523/15 – juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 464 Rdn. 16).

frauaprilia

frauaprilia

23.2.2024, 12:29:08

Merci beaucoup!

EN

Entenpulli

4.10.2024, 11:05:48

@[Patrick4219](231635) Und was ist, wenn das keiner macht? Bleiben die Kosten dann einfach bei der Staatskasse?

MO

Moritz94

23.6.2025, 18:37:32

Ich bin nicht ganz sicher, wie der zweite Satz der Erklärung zur letzten Teilaufgabe eigentlich lauten sollte - nichts für ungut, aber "auf unzulässig zur" war wahrscheinlich nicht so gedacht. ;-) Mein Vorschlag: "Die Berichtigung ist auch unzulässig hinsichtlich der inhaltlichen...", vorausgesetzt damit liege ich inhaltlich richtig.

Linne Hempel

Linne Hempel

24.6.2025, 17:48:40

Hallo Moritz94, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße,

Linne Hempel

, für das Jurafuchs-Team


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