Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit II
Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit II
3. November 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pechvogel P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die schwäbische Hausfrau H ihr ein Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P hierfür 2% Zinsen zahlen und das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.
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