Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht BT: Versammlungsrecht
Auflösung einer Versammlung zur Verhinderung einer anderen Versammlung (Blockadeversammlung)
Auflösung einer Versammlung zur Verhinderung einer anderen Versammlung (Blockadeversammlung)
4. Juli 2025
35 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angesichts eines Bundesparteitages der AfD kam es zu Protestveranstaltungen. Einige Personen blockierten Zufahrtswege zu Autobahn und Flughafen und setzten Pyrotechnik ein. Die Polizei kesselte 419 von ihnen, darunter K, ein und nahm sie in Gewahrsam. Erst abends wurde K entlassen.
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Einordnung des Falls
Auflösung einer Versammlung zur Verhinderung einer anderen Versammlung (Blockadeversammlung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 18 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K sieht sich durch das Handeln der Polizei in seinen Rechten verletzt. Für eine Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und es an einer abdrängenden Sonderzuweisung fehlt (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
2. Handelt es sich bei der Identitätsfeststellung und der erkennungsdienstlichen Behandlung um reine Maßnahmen der Strafverfolgung, sodass der Rechtsstreit gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Platzverweis hat sich bereits vor Klage erledigt. Ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog statthaft?
Ja!
4. K erhebt erst ein Jahr nach Erledigung der polizeilichen Maßnahmen Klage beim zuständigen VG. Ist die Klage unzulässig, weil er sein Klagerecht verwirkt hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn K ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der polizeilichen Maßnahmen nachweisen kann.
Ja, in der Tat!
6. Bei Vollzug der Ingewahrsamnahme fesselte die Polizei K und verweigerte ihm angeblich grundlegende Bedürfnisse (Trinkwasser und Toilettengang). Handelt es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, die ein besonderes Feststellungsinteresse begründen?
Ja!
7. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, sofern der Verwaltungsakt vor seiner Erledigung rechtswidrig war und K dadurch in seinen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs. 1 S. 1, S. 4 VwGO).
Genau, so ist das!
8. Soweit Befugnisnormen des Versammlungsgesetzes anwendbar sind, ist die Anwendung der Befugnis- und Aufgabenzuweisungsnormen des Polizeirechts grundsätzlich ausgeschlossen.
Ja, in der Tat!
9. Die Anwendung des Versammlungsrechts setzt voraus, dass es sich bei der Personengruppe um eine Versammlung handelte.
Ja!
10. Sind sog. „Verhinderungsblockaden“ Versammlungen i.S.d Versammlungsgesetzes?
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Einige Personen hielten Transparente (z.B. „Den nationalistischen Konsens brechen“) und Plakate und skandierten entsprechende Sprechchöre. Handelte es sich bei der Personengruppe deswegen nach Ansicht des VGH um eine „demonstrative Blockade“?
Nein, das trifft nicht zu!
12. § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW (§ 28 Abs. 1 Nr. Nr. 1 PolG BW a.F.) verlangt für die Ingewahrsamnahme einer Person eine (unmittelbar bevorstehende) erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Stellt die Blockade eine solche dar?
Ja!
13. K behauptet, er sei an den Blockaden nicht beteiligt gewesen, sondern erst kurz vor der Einkesselung dazugestoßen. Hat die Polizei ihn deswegen fälschlicherweise als Verhaltensstörer (§ 6 PolG BW) eingestuft?
Nein, das ist nicht der Fall!
14. War die mehrere Stunden andauernde Ingewahrsamnahme verhältnismäßig?
Ja, in der Tat!
15. Es gab zu wenige Richter, um allen in Gewahrsam genommenen Personen rechtliches Gehör zu gewähren. Über Ks Ingewahrsamnahme wurde demnach keine richterliche Entscheidung eingeholt. War sie deswegen nach § 33 Abs. 3 S. 3 PolG BW (§ 28 Abs. 3 S. 3 PolG BW a.F.) rechtswidrig?
Nein!
16. K wurde während des 4-stündigen Gewahrsams ein Toilettenbesuch versagt. Liegt darin ein Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG)?
Genau, so ist das!
17. K greift mit ihrer Klage verschiedene polizeiliche Maßnahmen an. Musst Du i.R.d. statthaften Klageart zwischen den verschiedenen Maßnahmen unterscheiden?
Genau, so ist das!
18. Die Ingewahrsamnahme dient hier der Durchsetzung eines Platzverweises. Ist der Platzverweis (§ 30 Abs. 1 PolG) ein Verwaltungsakt?
Ja, in der Tat!
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