+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B spielt passioniert Need for Speed. Aus Frust über die Niederlage in einem Rennen, beschädigt sie ihre Playstation. B bringt sie zur Reparatur zu U. Als U fertig ist, bezahlt B der U den Lohn und nimmt die Playstation mit. Zuhause bemerkt B, dass weiterhin ein Wackelkontakt besteht.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Mängelrechte setzen Abnahme voraus - Abnahme liegt vor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen B und U wurde ein wirksamer Werkvertrag geschlossen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird.
Vorliegend einigten sich B und U, dass U die Playstation der reparieren soll.
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2. Die Playstation müsste bei Gefahrübergang mangelhaft sein, damit B Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann (§ 633 Abs. 2 BGB).
Ja!
Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). Die Abnahme ist die Anerkennung der erbachten Leistung als vertragsgemäß. Die Abnahme ist als Hauptleistungspflicht des Bestellers ausgestaltet (§ 640 Abs. 1 BGB).
Anders auf beim Kaufrecht wird beim Werkvertragsrecht eine Billigung des Werkes verlangt. Grund hierfür ist, dass es beim Werkvertrag grundsätzlich um individuell hergestellte Werke geht, was eine besondere Prüfung der Vertragsgemäßheit der Leistung erfordert.
3. B hat lediglich den Werklohn bezahlt. Müsste B für eine Abnahme zusätzlich ausdrücklich U gegenüber äußern, dass sie das Werk abnehme?
Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn der Besteller den Werklohn vollständig bezahlt. In dieser Bezahlung kommt dann zum Ausdruck, dass der Besteller das Werk als vertragsgemäß erbracht ansieht und somit der Besteller dann seine Pflicht zur Vergütung erbringt. Eine konkludente Abnahme kann auch in einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Werkes gesehen werden. Eine bloße testweise Nutzung würde hingegen nicht genügen. Maßgeblich ist, dass der Besteller das Werk seitens des Unternehmers als vertragsgemäß erbracht ansieht.
B hat U den Werklohn bezahlt und das Werk damit konkludent abgenommen.
4. Die Abnahme ist nach der h.M. eine Willenserklärung.
Nein, das trifft nicht zu!
Nach der h.M. ist die Abnahme eine geschäftsähnliche Handlung, sodass die Vorschriften über Willenserklärungen analog anzuwenden sind. Begründet wird dies damit, dass an die Abnahme kraft Gesetzes Rechtsfolgen geknüpft werden. Mit der Abnahme wird z.B. die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und die Gefahr geht auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 BGB).
Die Abnahme kann grundsätzlich entsprechend den Anfechtungsvorschriften angefochten werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einem Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB analog, sofern der Irrtum die Mangelhaftigkeit des Werkes betrifft. Hier gilt - wie im Kaufrecht - der Vorrang des Gewährleistungsrechts.
5. B kann die Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.
Ja!
Die Berufung auf Mängelgewährleistungsrechte setzt einen (1) wirksamen Werkvertrag, einen (2) Mangel des Werkes und den (3) Gefahrübergang (in der Regel die Abnahme, § 640 BGB) voraus.
B und U schlossen einen wirksamen Werkvertrag. Die Playstation hat nach der Abnahme durch B eine Wackelkontakt. Dies war bei Abnahme nicht ersichtlich.Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so können die Rechte aus § 634 Nr. 1-3 BGB nur geltend gemacht werden, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB).