Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Grundfall: Mängelrechte setzen Abnahme voraus - Abnahme liegt vor
Grundfall: Mängelrechte setzen Abnahme voraus - Abnahme liegt vor
4. April 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (17.386 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B spielt passioniert Need for Speed. Aus Frust über die Niederlage in einem Rennen, beschädigt sie ihre Playstation. B bringt sie zur Reparatur zu U. Als U fertig ist, bezahlt B der U den Lohn und nimmt die Playstation mit. Zuhause bemerkt B, dass weiterhin ein Wackelkontakt besteht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Mängelrechte setzen Abnahme voraus - Abnahme liegt vor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen B und U wurde ein wirksamer Werkvertrag geschlossen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Playstation müsste bei Gefahrübergang mangelhaft sein, damit B Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann (§ 633 Abs. 2 BGB).
Ja!
3. B hat lediglich den Werklohn bezahlt. Müsste B für eine Abnahme zusätzlich ausdrücklich U gegenüber äußern, dass sie das Werk abnehme?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Abnahme ist nach der h.M. eine Willenserklärung.
Nein, das trifft nicht zu!
5. B kann die Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut
17.2.2025, 11:05:51
Hallo, anerkanntermaßen wird die Abnahme definiert als „körperliche Entgegennahme des Werks bei einhergehender Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht“ (so auch im späteren Teil dieser Lektion…). Die hier vorgebrachte Definition (im ersten Flipchart) als „Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgerecht“ wird dem b
esitz-nahen, körperlichen Verständnis der Abnahme nach klassischer Definition mE nicht ausreichend gerecht, sondern greift eben nur den letzten (subjektiven) Teil auf. Im Gegenteil wird durch das Wort „Anerkennung“ mE die Grenze zur "Vollendung" iSd
§ 646 BGBunschön verwischt: Denn ist die Abnahme aufgrund der
Beschaffenheitdes Werkes (körperliches Merkmal!) ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme in § 646 die Vollendung des Werkes, welche nur subjektiv anerkannt werden kann, oder eben nicht - das objektive Element der „körperlichen Entgegennahme“ entfällt aufgrund der
Beschaffenheitdes Werkes (zB Konzert). Es handelt sich also um Werke, die auf einen immateriellen, „nicht greifbaren“ Erfolg gerichtet sind und nicht körperlich übernommen werden können (objektives Element der Abnahme, das der JF-Definition fehlt), also auch nicht auf einem Datenträger dokumentiert sind. Meine Prüfer in der Mündlichen legen auf eine eben solch „pedantische“ Genauigkeit hins. Abgrenzungen und Definitionen einen extremen Wert! LG C