Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Abwandlung: Abnahme liegt nicht vor, deshalb Mängelgewährleistung nicht eröffnet
Abwandlung: Abnahme liegt nicht vor, deshalb Mängelgewährleistung nicht eröffnet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B spielt passioniert GTA. Aus Frust über eine Niederlage, beschädigt sie ihre Playstation. B bringt sie zur Reparatur zu U. Als U fertig ist, holt B die Playstation zum Testen ab, ohne den Lohn zu bezahlen. Zuhause probiert sie die Playstation aus und stellt einen Wackelkontakt fest.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Abnahme liegt nicht vor, deshalb Mängelgewährleistung nicht eröffnet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen B und U wurde ein wirksamer Werkvertrag geschlossen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Playstation müsste bei Gefahrübergang mangelhaft sein, damit B Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann (§ 633 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. B hat konkludent die Abnahme erklärt, indem sie die Playstation kurz getestet hat.
Nein!
4. B kann die Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Laura
1.9.2023, 15:40:44
Hallo, ich hätte eine Frage. Wäre U dann berechtigt eventuelle Mehrkosten als zusätzlicher Werklohn von B zu verlangen, da sie die PlayStation nochmals in Reparatur nimmt oder bleibt es dann bei dem vereinbarten Werklohn?
Leo Lee
2.9.2023, 20:10:38
Hallo Laura, da der Werkunternehmer – außer wenn unmöglich – die
Leistungsgefahrträgt und bis zur Abnahme auch die
Gegenleistungsgefahr, muss er (wenn er was falsch macht und eine Mangelware herstellt) auch dafür sorgen, dass er diese Beseitigung auch „unentgeltlich“ bewirkt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo