Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Abwandlung: Abnahme liegt nicht vor, deshalb Mängelgewährleistung nicht eröffnet

Abwandlung: Abnahme liegt nicht vor, deshalb Mängelgewährleistung nicht eröffnet

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B spielt passioniert GTA. Aus Frust über eine Niederlage, beschädigt sie ihre Playstation. B bringt sie zur Reparatur zu U. Als U fertig ist, holt B die Playstation zum Testen ab, ohne den Lohn zu bezahlen. Zuhause probiert sie die Playstation aus und stellt einen Wackelkontakt fest.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: Abnahme liegt nicht vor, deshalb Mängelgewährleistung nicht eröffnet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen B und U wurde ein wirksamer Werkvertrag geschlossen (§ 631 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird. Vorliegend einigten sich B und U, dass U die Playstation der reparieren soll.
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2. Die Playstation müsste bei Gefahrübergang mangelhaft sein, damit B Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann (§ 633 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Um die Mängelrechte geltend machen zu können, muss das Werk bei Gefahrübergang von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich regelmäßig nach der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). Die Abnahme ist die Anerkennung der erbachten Leistung als vertragsgemäß. Sie ist als Hauptleistungspflicht des Bestellers ausgestaltet (§ 640 Abs. 1 BGB). Anders auf im Kaufrecht wird im Werkrecht die Billigung des Werkes verlangt. Grund hierfür ist, dass es im Werkvertrag grundsätzlich um individuell hergestellte Werke geht, was eine besondere Prüfung der Vertragsgemäßheit der Leistung erfordert.

3. B hat konkludent die Abnahme erklärt, indem sie die Playstation kurz getestet hat.

Nein!

Eine Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn der Besteller den Werklohn vollständig bezahlt hat. Eine konkludente Abnahme kann auch in einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Werkes gesehen werden. Eine bloße testweise Nutzung hingegen genügt nicht, da es hier zunächst nur um die Prüfung des Werkes geht. Der Besteller prüft nur, ob das Werk vertragsgemäß erbracht wurde. B hat die Playstation nur kurz testweise benutzt, um das Werk zu prüfen.

4. B kann die Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Mängelgewährleistungsrechte setzen einen (1) wirksamen Werkvertrag, einen (2) Mangel des Werkes und den (3) Gefahrübergang (in der Regel die Abnahme, § 640 BGB) voraus. B und U schlossen einen wirksamen Werkvertrag. Die Playstation hat zwar einen Wackelkontakt. Allerdings hat B das Werk weder ausdrücklich, noch konkludent abgenommen.Achtung: Sofern – wie hier – der Gefahrübergang (Abnahme, § 640 BGB) noch nicht erfolgt ist, hat der Besteller aber weiterhin einen Anspruch auf die geschuldete Werkleistung (§ 631 Abs. 1 BGB) – hier also die Reparatur. Zudem ist daneben das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar (zB bei Verzögerungsschäden).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAURA

Laura

1.9.2023, 15:40:44

Hallo, ich hätte eine Frage. Wäre U dann berechtigt eventuelle Mehrkosten als zusätzlicher Werklohn von B zu verlangen, da sie die PlayStation nochmals in Reparatur nimmt oder bleibt es dann bei dem vereinbarten Werklohn?

LELEE

Leo Lee

2.9.2023, 20:10:38

Hallo Laura, da der Werkunternehmer – außer wenn unmöglich – die

Leistungsgefahr

trägt und bis zur Abnahme auch die

Gegenleistungsgefahr

, muss er (wenn er was falsch macht und eine Mangelware herstellt) auch dafür sorgen, dass er diese Beseitigung auch „unentgeltlich“ bewirkt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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