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Das Handelsgeschäft: beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Ausschlussgründe für das Versäumnisurteil (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
K klagt gegen B. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 1.4. Die Ladung kann dem B nicht zugestellt werden. Am 24.3. teilt K die neue Anschrift des B mit; die Zustellung erfolgt am 30.3. B erscheint nicht. K beantragt ein Versäumnisurteil.
Einseitiges Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB)
Der Zoofreunde Hoyerswerda e.V. bestellt bei der onlinedruck GmbH 10 Plakate, um auf eine geplante Spendenveranstaltung aufmerksam zu machen.