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Scheinkaufmann
E überlässt seinem handwerklich begabten Freund V sein Auto zur Reparatur. V ist pleite. Deshalb bietet er Es Auto dem Dritten D auf einem Briefpapier an, dessen Briefkopf die Kaufmannseigenschaft des V suggeriert. D denkt, E hätte V zum Verkauf ermächtigt und stimmt zu und nimmt den Wagen mit.
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Einstiegsfall fehlende Vertretungsmacht
V betreibt ein Handelsgewerbe, in dem sie Oldtimer in Kommission verkauft und repariert. Der im Eigentum der E stehende Mercedes-Benz SL 500 wurde von V repariert und steht abholbereit im Vorraum. Sammler K ist von dem Auto sofort begeistert. V veräußert es im Namen der E an K. K geht davon aus, dass V als Vertreterin berechtigt ist.
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Grundfall gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 Abs. 1 HGB
V betreibt ein Handelsgewerbe, in dem sie gebrauchte italienische Motorroller in Kommission verkauft und repariert. Die im Eigentum der E stehende Vespa wurde von V repariert und steht abholbereit im Vorraum. Sammler K ist von der Vespa so begeistert, dass er sie von V erwirbt. Er geht davon aus, dass V sie in Kommission veräußern sollte.

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Wirkung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts in der Insolvenz (§ 369 HGB, § 51 Nr. 3 InsO)
Die Papierdepot AG hält die in ihrem Besitz befindlichen Inhaberpapiere der Eigentümerin E-OHG wegen einer fälligen Forderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft zurück. Aufgrund der finanziellen Belastung der Coronakrise wird die E-OHG zahlungsunfähig und über ihr Vermögen wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Arten der Befriedigung, § 371 HGB
A ist im Besitz eines 3D-Druckers, den B ihm leihweise überlassen hatte. Wegen einer fälligen Schadensersatzforderung hat A gegen B ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an dem Gerät (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB). A benötigt Geld und möchte sich aus dem 3D-Drucker befriedigen. Sein Cousin C möchte ihm diesen sofort abkaufen.

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Einrede der Vorausklage, § 349 HGB (Grundfall)
K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen. Kaufmann B gibt gegenüber V schriftlich die Erklärung ab, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. V macht den Kaufpreisanspruch sofort gegenüber B geltend. Er meint zur Begründung, er habe von Anfang an gewusst, dass bei K nichts zu holen ist. Das brauche er gar nicht erst versuchen.