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Problem: Verfügungen des Zedenten mit dem Schuldner nach Abtretung
Die G-GmbH kauft von der O-OHG 60 Bürostühle. O tritt die Kaufpreisforderung gegen G trotz entgegenstehender Vereinbarung an D ab und informiert G über diese Abtretung. Da G kurz vor der Insolvenz steht, hat O kurz darauf Mitleid mit G. Sie vereinbaren daher, dass der G nur 50 Stühle für einen geringeren Preis erhält.

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Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 366 Abs. 2 HGB)
D steht ein Vermieterpfandrecht an Bürostühlen in den Büroräumen zu, die Kaufmann V von ihm gemietet hat. Da V knapp bei Kasse ist, veräußert er die Stühle an K. K weiß zwar von dem Pfandrecht, denkt aber, dass D dem Verkauf zugestimmt hätte, um Vs Zahlungsfähigkeit zu sichern. Das ist nicht der Fall.

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Gutgläubiger Pfandrechtserwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Kauffrau V betreibt einen Lieferservice. Dafür leiht sie sich von ihrer Freundin F deren Auto. Da V dringend Geld braucht, bestellt sie Autohändlerin G zur Absicherung einer Kreditforderung ein Pfandrecht an Fs Auto und übergibt dieses. Dabei spiegelt V der G vor, dass F sie dazu ermächtigt hätte.

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Scheinkaufmann
E überlässt seinem handwerklich begabten Freund V sein Auto zur Reparatur. V ist pleite. Deshalb bietet er Es Auto dem Dritten D auf einem Briefpapier an, dessen Briefkopf die Kaufmannseigenschaft des V suggeriert. D denkt, E hätte V zum Verkauf ermächtigt und stimmt zu und nimmt den Wagen mit.

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Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)
Die Galerie Eigenart GmbH hält wegen einer fälligen Forderung ein in ihrem Besitz befindliches Gemälde der gewerblichen Kunstsammlerin K nach § 369 HGB zurück. K benötigt dringend Geld und veräußert das Gemälde unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an X (§ 931 BGB). X verlangt von der Galerie Eigenart GmbH Herausgabe.

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Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Arten der Befriedigung, § 371 HGB
A ist im Besitz eines 3D-Druckers, den B ihm leihweise überlassen hatte. Wegen einer fälligen Schadensersatzforderung hat A gegen B ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an dem Gerät (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB). A benötigt Geld und möchte sich aus dem 3D-Drucker befriedigen. Sein Cousin C möchte ihm diesen sofort abkaufen.

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Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (Erstreckung der Formerfordernisse auf eine Vollmacht)
Kaufmann Ks Tochter T studiert in Kassel Promenadologie. Da K momentan reiseunfähig ist, erteilt er seinem in Kassel wohnenden Freund V mündlich Vollmacht für die Erteilung einer Bürgschaft für die Mietforderungen des Vermieters gegen seine Tochter. V gibt schriftlich für K die Bürgschaftserklärung gegenüber dem Vermieter ab.

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Einrede der Vorausklage, § 349 HGB (Grundfall)
K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen. Kaufmann B gibt gegenüber V schriftlich die Erklärung ab, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. V macht den Kaufpreisanspruch sofort gegenüber B geltend. Er meint zur Begründung, er habe von Anfang an gewusst, dass bei K nichts zu holen ist. Das brauche er gar nicht erst versuchen.

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Schweigen im Handelsverkehr, § 362 Abs. 1 HGB (Anfechtung)
K hat bei der Deutschen Bank AG ein Wertpapierdepot. K bittet B per E-Mail um den sofortigen Verkauf von 100 Wirecard Aktien. Zwei Tage später sinkt der Kurs um 50%. Als K erfährt, dass B untätig geblieben ist, fällt sie aus allen Wolken. B äußert, sich nicht verantwortlich zu fühlen, da ein Schweigen keine verbindliche Erklärung sei.