Novation
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Käufer K kauft von Verkäuferin V einen SUV für €25.000. Als K nicht zahlt, vereinbaren beide die Aufhebung der Kaufpreisschuld. Stattdessen soll K den Rest als Darlehen schulden.
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Einordnung des Falls
Novation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Möglichkeit einer solchen Schuldumwandlung ergibt sich aus der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann immer noch Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend machen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blan
14.8.2023, 10:52:28
Gilt für den Abänderungsvertrag dasselbe wie für die
Novation? (bzgl. Einreden/Einwendungen)
Quarklo
31.8.2024, 00:02:56
Nein, bei der Schuldänderung bleibt die vertraglich geschuldete Leistung grds. erhalten, es wird also kein neuer Vertrag geschlossen. Die Schuld wird nur modifiziert. Da das Schuldverhältnis immer noch das gleiche ist, bleiben bestehende Einreden erhalten
benjaminmeister
5.2.2025, 08:14:05
Fall: https://applink.jurafuchs.de/bSumcBPxJQb Der verlinkte Fall ist vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Dort wird allerdings die
Novationabgelehnt und eine bloße Schuldänderung bejaht. Der einzige Unterschied ist, dass im vorliegenden Fall noch die Ergänzung "vereinbaren die Aufhebung der Kaufpreisschuld" ergänzt ist. Das ändert aber nichts daran, dass hier eigentlich nur eine Vereinbarung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten getroffen wird. Ich finde die Aussage in dem verlinkten Fall, dass im Zweifel wegen der geringeren Auswirkungen eher eine Schuldänderung anzunehmen ist, überzeugender. Die letzte Frage sollte mMn. deshalb geändert werden.