+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Käufer K kauft von Verkäuferin V einen SUV für €25.000. Als K nicht zahlt, vereinbaren beide die Aufhebung der Kaufpreisschuld. Stattdessen soll K den Rest als Darlehen schulden.

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Einordnung des Falls

Novation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Möglichkeit einer solchen Schuldumwandlung ergibt sich aus der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei der Novation (auch: Schuldersetzung oder Schuldumwandlung) wird ein Schuldverhältnis durch Vertrag aufgehoben und durch ein neues ersetzt. Die Zulässigkeit ist nicht ausdrücklich geregelt, sondern folgt aus der Vertragsfreiheit der Parteien. K und V haben vereinbart, dass die Kaufpreisschuld aufgehoben werden soll. An ihre Stelle ist ein Darlehen getreten. Hierbei handelt es sich um ein sog. Vereinbarungsdarlehen. Auf die neue Schuld sind die §§ 488 ff. BGB anwendbar.
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2. K kann immer noch Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend machen.

Nein!

Das alte Schuldverhältnis wird bei der Novation völlig ersetzt. Sicherungsrechte erlöschen. Einwendungen aus dem alten Schuldverhältnis sind nicht mehr zulässig. K kann also keine Einwendungen aus dem Kaufvertrag mehr geltend machen. Wegen dieser weitreichenden Folgen ist eine etwaige Vereinbarung einer Novation genau zu ermitteln. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Gläubiger bestehende Sicherheiten aufgeben will. Hier kommt eventuell auch ein Abänderungsvertrag in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blan

Blan

14.8.2023, 10:52:28

Gilt für den Abänderungsvertrag dasselbe wie für die Novation? (bzgl. Einreden/Einwendungen)

QUAR

Quarklo

31.8.2024, 00:02:56

Nein, bei der Schuldänderung bleibt die vertraglich geschuldete Leistung grds. erhalten, es wird also kein neuer Vertrag geschlossen. Die Schuld wird nur modifiziert. Da das Schuldverhältnis immer noch das gleiche ist, bleiben bestehende Einreden erhalten


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