Novation
19. Mai 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (6.505 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Käufer K kauft von Verkäuferin V einen SUV für €25.000. Als K nicht zahlt, vereinbaren beide die Aufhebung der Kaufpreisschuld. Stattdessen soll K den Rest als Darlehen schulden.
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Einordnung des Falls
Novation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Möglichkeit einer solchen Schuldumwandlung ergibt sich aus der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann immer noch Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend machen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blan
14.8.2023, 10:52:28
Gilt für den Abänderungsvertrag dasselbe wie für die
Novation? (bzgl. Einreden/Einwendungen)
benjaminmeister
5.2.2025, 08:14:05
Fall: https://applink.jurafuchs.de/bSumcBPxJQb Der verlinkte Fall ist vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Dort wird allerdings die
Novationabgelehnt und eine bloße
Schuldänderung bejaht. Der einzige Unterschied ist, dass im vorliegenden Fall noch die Ergänzung "vereinbaren die Aufhebung der Kaufpreis
schuld" ergänzt ist. Das ändert aber nichts daran, dass hier eigentlich nur eine Vereinbarung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten getroffen wird. Ich finde die Aussage in dem verlinkten Fall, dass im Zweifel wegen der geringeren Auswirkungen eher eine
Schuldänderung anzunehmen ist, überzeugender. Die letzte Frage sollte mMn. deshalb geändert werden.