Gaststättengestattung für den „Rheingauer Weinbrunnen“ in Berlin


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Seit 1967 findet in Berlin jährlich von Mai bis September der Weinausschank „Rheingauer Weinbrunnen“ statt. Ks Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungsort. Im Oktober klagt er gegen die Genehmigung, die Gastronomin G für dieses Jahr den Betrieb des Weinausschanks erlaubt.

Einordnung des Falls

Gaststättengestattung für den „Rheingauer Weinbrunnen“ in Berlin

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, da sich bei Klageerhebung im Oktober der Verwaltungsakt (Ausschankgenehmigung an G) erledigt hatte, § 43 Abs. 2 Alt. 4 VwVfG.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Fortsetzungsfeststellungsklage in Gestalt der Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG) begehrt, der sich nach Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) oder bereits vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) erledigt hat. Die Genehmigung der Stadt Berlin an G, den Weinausschank zu betreiben, stellt einen Verwaltungsakt dar. Dieser hatte sich bei Klageerhebung im Oktober bereits wegen Zeitablaufs erledigt, § 43 Abs. 2 Alt. 4 VwVfG. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog. In Gestalt der Verpflichtungsklage erfasst § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (doppelt) analog auch die Fälle, in denen sich ein Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts nach oder bereits vor Klageerhebung erledigt hat.

2. K muss auch klagebefugt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Klagebefugnis kann sich für K nur aus besonderen, drittschützenden Rechtsnormen ergeben.

Ja, in der Tat!

Erforderlich ist auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es muss zumindest möglich sein, dass der Kläger durch den Verwaltungsakt in eigenen subjektiven Rechten verletzt war. Bei einer Drittanfechtungskonstellation muss die Möglichkeit einer Verletzung in drittschützenden Normen bestehen, die dem Kläger subjektive Rechte verleihen. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen dient, sondern mindestens auch den Schutz individueller Interessen des Klägers verfolgt. Dass K hier nicht gegen einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt vorgeht, sondern gegen einen an die Dritte G gerichteten, G begünstigenden Verwaltungsakt, musst Du erkennen. Dadurch ändern sich die Anforderungen an Zulässigkeit und Begründetheit der Klage grundlegend.

3. K beruft sich darauf, dass vom Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnen“ schädliche Umwelteinwirkungen (§§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG, 3 Abs. 1 BImschG) ausgehen. Sind die geltend gemachten Normen drittschützend?

Ja!

Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen dient, sondern mindestens auch den Schutz individueller Interessen des Klägers verfolgt. K beruft sich darauf, dass vom „Rheingaues Weinbrunnen“ die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen (§§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG, 3 Abs. 1 BImSchG) ausgeht. Durch Auslegung wird deutlich, dass beide drittschützende Normen sind: Sie nennen das Interesse der Allgemeinheit, dienen also gerade den individuellen Interessen der Betroffenen und sind damit drittschützende Normen. K kann sich darauf berufen und ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Mit Blick darauf, dass der „Weinbrunnen“ jedes Jahr stattfindet, besteht auch Wiederholungsgefahr und damit das für die Klage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Weitere Zulässigkeitsfragen stellen sich nicht. Die Klage ist gänzlich zulässig. G ist nach § 65 VwGO beizuladen.

4. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit die Erteilung der Ausschankgenehmigung an G rechtswidrig war und K in eigenen subjektiven (drittschützenden) Rechten verletzte.

Genau, so ist das!

Der Begründetheitsmaßstab der Fortsetzungsfeststellungsklage orientiert sich an der Begründetheit der Hauptklage, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Ohne Erledigung wäre hier die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft gewesen. Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Entsprechend gilt dies für die Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Besonderheit dieses Falles liegt auch für die Begründetheit darin, dass es sich um die Situation einer erledigten Drittanfechtungsklage handelt. Der Verwaltungsakt, gegen den sich K wehrt, richtete sich nicht an ihn, sondern an G. Will K die Rechtswidrigkeit eines drittgerichteten Verwaltungsakts feststellen lassen, muss er darlegen, dass er eigene Rechte hat, die durch diesen Verwaltungsakt betroffen sind. Es ist deshalb entscheidend, dass Du die Betroffenheit eines eigenen subjektiven drittschützenden Rechts herausarbeitest.

5. Auf die Erteilung einer Ausschankerlaubnis (§ 2 GastG) hat G einen Anspruch, soweit keine Versagungsgründe nach § 4 GastG entgegenstehen.

Ja, in der Tat!

Der Betrieb einer Gaststätte ist aufgrund der von der Gaststätte ausgehenden Gefahren auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) grundsätzlich nicht erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 1 GastG). Auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht aber ein gebundener Anspruch, soweit keine Versagungsgründe nach § 4 GastG eingreifen. In Betracht kommt hier nur der Versagungsgrund aus § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, wenn die Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit hervorbringt. § 12 Abs. 1 GastG sieht die Erteilung einer Ausschankgenehmigung unter erleichterten Bedingungen für einen „besonderen Anlass“ vor. Dies meint ein kurzfristiges und nicht häufig auftretendes Ereignis, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Der „Rheingauer Weinbrunnen“ ist ein jährlich wiederkehrendes Ereignis ohne Ausnahmecharakter. Eine erleichterte Genehmigung nach § 12 Abs. 1 GastG kommt nicht in Betracht. § 12 Abs. 1 GastG musst Du nicht kennen. Wenn im Sachverhalt darauf hingewiesen wird, musst Du darauf eingehen. Punkte gibt es hier, wenn Du diese unbekannte Norm mithilfe der Auslegungsmethoden meisterst. Also: Nicht auswendig lernen, sondern Handwerkszeug zeigen.

6. Ist der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG bereits erfüllt, wenn ein Nachbar die Lärmbelastung für unzumutbar hält?

Nein!

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG setzt zunächst eine fachlich vertretbare Prognose hinsichtlich der Art und der Menge der von dem Betrieb der Gaststätte auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen voraus. Anschließend muss beurteilt werden, ob die prognostizierten Immissionen für die von ihnen betroffene Nachbarschaft zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsprüfung erfolgt im Wege einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Für Freiluftgaststätten gelten die Vorgaben der TA Lärm nicht. Auch sonst bestehen vorliegend keine Vorschriften zur Bestimmung der zulässigen Lärmgrenzwerte. Deshalb ist die Zumutbarkeit der Lärmbelastung anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Grenzwerte der TA Lärm können jedoch als Näherungswerte für die Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden. Dieser Prüfungsmaßstab lässt sich nicht ohne Weiteres der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG entnehmen. Im Klausursachverhalt wirst Du daher entsprechende Anhaltspunkte vorfinden, die Dir einen dahingehenden Aufbau Deiner Prüfung - (1) fachlich vertretbare Prognose und (2) Zumutbarkeit der Lärmbelastung - erlaubt.

7. Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung eine Prognose der Lautstärkebelastung zugrunde gelegt. Kann das Gericht diese Prognose durch eine eigene Einschätzung ersetzen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Behörden können nicht nur auf Rechtsfolgenseite (Ermessen), sondern auch im Tatbestand eigene Erwägungen anstellen. Diesen sog. Beurteilungsspielraum hat die Behörde, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln Auslegung und Konkretisierung bedürfen. Diese Erwägungen sind aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG i.d.R. gerichtlich voll überprüfbar, nicht aber ersetzbar. Mit der Lautstärkebelastungsprognose füllt die Behörde ihren tatbestandlichen Beurteilungsspielraum aus und konkretisiert die unbestimmten Rechtsbegriffe „schädliche Umwelteinwirkungen“ oder „sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen“ aus § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG. Das Gericht kann diese Prognose (1) auf die Wahl einer geeigneten Berechnungsmethode, (2) auf Zugrundelegung eines zutreffenden Sachverhalts und (3) auf eine einleuchtende Begründung überprüfen. Das Gericht kann die Erwägungen der Behörde aber nicht ersetzen (RdNr. 18).

8. Das Verwaltungsgericht hatte die von der Behörde vorgenommene Lärmprognose überprüft und anschließend korrigiert. Überschreitet dies die gerichtliche Kontrollbefugnis?

Nein, das trifft nicht zu!

Aufgrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG muss das Gericht vollständig überprüfen können, wie die Verwaltung ihren Beurteilungsspielraum ausfüllt. Dabei darf es zwar keine eigene Prognose anstellen. Stellt sich der zugrunde gelegte Sachverhalt oder die Berechnung der Behörde aber als falsch heraus, muss dies berichtigt werden können (RdNr. 26). Eine eigene (und unzulässige) gerichtliche Prognose sei erst anzunehmen, wenn das Gericht den Sachverhalt selbst ermitteln oder andere Verfahren anwenden würde als die Behörde. Solange das Gericht die behördlichen Prognosemethode anwende, werde nur zulässigerweise ein Fehler korrigiert (RdNr. 26). Das BVerwG bestätigte im Originalfall zwar, dass eine gerichtliche Prognosekorrektur grundsätzlich zulässig ist. Die Korrektur war aber im Ergebnis fehlerhaft, da das OVG sie auf unanwendbare Verwaltungsvorschriften stützte. Relevant war also im Ergebnis doch die behördliche Prognose.

9. G verkauft Wein zum Verzehr vor Ort und für Laufkundschaft. Darf derjenige Lärm, der von der Laufkundschaft ausgeht, in die behördliche Lärmprognose zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG einbezogen werden?

Ja!

Einer Gaststätte sind nicht nur diejenigen Lärmimmissionen zurechenbar, die von ihr selbst ausgehen, sondern auch solche, die mit ihr in einem betrieblichen, funktionalen Zusammenhang stehen (RdNr. 28). G muss sich auch denjenigen Lärm zurechnen lassen, der von ihren Kunden ausgeht, die die Gaststätte verlassen, solange sie noch als Gaststättenbesucher erkennbar sind. Laut BVerwG gelte dies gerade für die Personen, die den Wein auf der angrenzenden Grünanlage konsumieren, da der Weinbrunnen gerade darauf ausgerichtet sei, die veräußerten Getränke nicht nur in der Gaststätte, sondern auf der angrenzenden Freifläche verzehrt wird (RdNr. 28).

10. Der Weinbrunnen schließt abends um 22 Uhr. Darf derjenige Lärm, der von Gs Kunden nach 22 Uhr ausgeht, in die behördliche Lärmprognose zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG einbezogen werden?

Genau, so ist das!

Einer Gaststätte sind nicht nur diejenigen Lärmimmissionen zurechenbar, die von ihr selbst ausgehen, sondern auch solche, die mit ihr in einem betrieblichen, funktionalen Zusammenhang stehen (RdNr. 28). Laut BVerwG konnte die Behörde erstens realistischerweise erwarten, dass die Kunden ihr Beisammensein nach 22 Uhr fortsetzen würden (RdNr. 28). Zweitens sei offensichtlich, dass die Kunden im Schankbereich der Gaststätte nach 22 Uhr ebenfalls auf die anliegenden Flächen ausweichen würden (RdNr. 28). Aufgrund des funktionalen Zusammenhangs mit der Gaststätte beendet die Schließung um 22 Uhr die Zurechenbarkeit nicht. Das gelte selbst dann, wenn G im Rahmen einer Auflage verpflichtet wird, den Verkaufsplatz nach 22 Uhr abzusperren, da die anliegenden Grünflächen weiterhin offen sind (RdNr. 28).

11. Ausgehend von der angestellte Lärmprognose, ist die Zumutbarkeit der Lärmbelastung zu prüfen. Maßgeblich sind hier die Interessen der Nachbarn.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grenzen des Zumutbaren sind anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung zu bestimmen. Dabei sind sowohl die gesetzlich geschützten Interessen der Nachbarn zum Schutz vor Lärm zu berücksichtigen wie die Interessen der G als Betreiberin des Weinbrunnens und - in abgeschwächtem Maße - die Interessen der Besucher des Weinbrunnens. Die Lärmprognose hatte hier ergeben, dass die Lärmbelastung nahe der Zumutbarkeitsgrenze lag, die die TA Lärm für Wohngebiete vorsieht. Diese war hier nicht unmittelbar anwendbar, konnte aber als Näherungswert herangezogen werden. Allein auf Grundlage der Lärmprognose ergab sich noch keine Unzumutbarkeit.

12. Die Lärmprognose hat eine nicht unerhebliche Lärmbelastung für K ergeben. Ist die Lärmbelastung für K zumutbar, weil der Weinbrunnen seit Jahrzehnten etabliert und kulturell von Bedeutung ist, der Lärm also sozialadäquat ist?

Nein!

Allein daraus, dass der Weinbrunnen lange etabliert ist, ergebe sich keine Priorität gegenüber Ks Belastungen. Sozialadäquanz könne zwar für Zumutbarkeit sprechen. Sozialadäquanz ergebe sich aber nicht allein aus den vielen Besuchern und Unterstützern des Weinbrunnens. Werde der Betrieb nicht von allen Beteiligten (z.B. Nachbarn wie K) hingenommen, sei er nicht sozialadäquat (RdNr. 34). (3) Bei der Gesamtabwägung falle maßgeblich zugunsten des K aus, dass der Weinbrunnen ohne Ruhetage und bei jedem Wetter fünf Monate am Stück betrieben wird. Dies müsse umso mehr ins Gewicht fallen, da die Lärmprognosen nahe der Zumutbarkeitsgrenze liegen (RdNr. 35). Im Ergebnis greift also der Versagungsgrund von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GastG. Die Genehmigung war rechtswidrig und K in eigenen Rechten verletzt. Der Betrieb des Weinbrunnens unterliegt nunmehr strengen Auflagen.

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KI

kithorx

2.12.2022, 18:18:51

Ich störe mich hier an der Erledigung des VA, jedenfalls finde ich den Sachverhalt da nicht eindeutig. Ich habe die Genehmigung so aufgefasst, als gelte diese jedes Jahr für die entsprechenden Monate (dass also nicht jedes Jahr eine neue Erlaubnis ergeht). Damit hätte ich keine Erledigung angenommen, aufgrund von fortwährender Rechtswirkung, für kommende Jahre. Ist diese Überlegung legitim?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 13:10:19

Hallo kithorx, grundsätzlich ist es nicht üblich für wiederkehrende Ereignisse im Gaststättengewerbe fortlaufende Genehmigungen zu erteilen. Eine Besonderheit eröffnet § 14 GastG für abweichende landesrechtliche Regelungen. Wir haben die Formulierung angepasst, um es im Fall noch deutlicher zu machen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAN

daniel22

27.2.2023, 22:16:11

Fehlen hier nicht vielleicht Ausführungen zu einer etwaigen Bestandskraft der erteilten Genehmigung, die dem Rechtsschutzbedürfnis entgegengestanden hätte? Und damit auch zur schwierigen Frage der Bekanntgabe ggü. Nachbarn

STE

Steven

11.6.2023, 11:39:44

Bitte klarstellen, dass ein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt. Eure Formulierung wirkt so, als hätte die Behörde immer bei Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalnormen einen Beurteilungsspielraum. Das Spannungsverhältnis zu 19 IV GG kommt da zu kurz.


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