Beleidigung - Verbreiten
2. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ein neuer Nachbar N zieht in das Mehrfamilienhaus ein, in dem auch T wohnt. Die Ex-Frau des T sagt ihm, sie habe erfahren, dass der N ein Kinderschänder sei und seine eigenen Kinder missbrauche. T solle also gut auf die gemeinsame Tochter aufpassen. Daraufhin äußert der T gegenüber Omi O aus dem ersten Stock, "man erzähle" über den N, dass dieser ein Kinderschänder sei. Der Vorwurf gegenüber N ist nicht nachweisbar.
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Einordnung des Falls
Beleidigung - Verbreiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) ist nur auf die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen gegenüber Dritten anwendbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Tatsache behauptet (§ 186 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Täter muss die Tatsache einem Dritten gegenüber äußern.
Ja, in der Tat!
4. Die Tatsache ist ehrenrührig.
Ja!
5. N ist passiv beleidigungsfähig.
Genau, so ist das!
6. T musste vorsätzlich hinsichtlich der Unwahrheit handeln.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Für die üble Nachrede (§ 186 StGB) muss die Tatsache unwahr sein.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Macke
22.9.2023, 16:53:24
Ich glaube, hier ist die zweite oder dritte Frage fälschlicherweise als "Falsche Aussage" gekennzeichnet.
Leo Lee
24.9.2023, 12:03:17
Hallo Macke In der Tat könnte die Aufgabe etwas verwirrend sein. Wir wollten mit „er hat die Tatsache behauptet – falsch“ verdeutlichen, dass hier die Verbreitungsvariante vorliegt. Wir haben die Frage und Erklärungstext nun entsprechend angepasst :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo