+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die F ist in den M verliebt. Sein Nebenbuhler N erzählt deshalb der F bewusst wahrheitswidrig, der M sei in seiner vorherigen Beziehung fremdgegangen.

Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N hat eine Tatsache behauptet.

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Ja!

Die Verleumdung (§ 187 StGB) erfasst nur die Äußerung von Tatsachen gegenüber Dritten. Für Werturteile gilt ausschließlich § 185 StGB. Tatsachen sind Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Behaupten ist das Hinstellen einer Tatsache als wahr. Ob M fremdgegangen ist, ist ein Geschehnis der Vergangenheit, das dem Beweis zugänglich ist. Diese Tatsache hat N als wahr hingestellt.

2. Die Tatsache ist unwahr.

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Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) setzt die Unwahrheit der Tatsache voraus. Anders als bei § 186 StGB wird der Täter daher durch verbleibende Zweifel hinsichtlich der Wahrheit der behaupteten Tatsache entlastet. Für eine Bestrafung ist im Gegensatz zu § 186 StGB erforderlich, dass dem Täter nachgewiesen wird, dass seine Behauptung unwahr ist. Anderenfalls kommt nur eine Strafbarkeit nach § 186 StGB in Frage. M ist nicht fremdgegangen.

3. N hat diese Tatsache "in Bezug auf einen anderen" behauptet.

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Ja, in der Tat!

Die Behauptung bzw. Verbreitung muss "in Beziehung auf einen anderen" erfolgen, sodass Adressat der Äußerung und von der Äußerung Betroffener personenverschieden sein müssen (Drittbezug). Adressat der Äußerung ist die F, betroffen ist der M.

4. Die Tatsache ist ehrenrührig.

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Ja!

Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Ehrenrührigkeit). Erforderlich ist also eine Eignung zu einer Ehrverletzung. Diese liegt vor, wenn die Tatsache Grundlage eines negativen Urteils über die Ehre des Betroffenen sein kann. Die Tatsachenbehauptung, M sei fremdgegangen, kann seine Fähigkeit zu sozialem Verhalten in Abrede stellen und somit Grundlage eines negativen Urteils über dessen Ehre sein.

5. M ist passiv beleidigungsfähig.

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Genau, so ist das!

Die Verleumdung (§ 187 StGB) setzt die passive Beleidigungsfähigkeit des Tatobjekts voraus. Beleidigungsfähig sind insbesondere alle lebenden natürlichen Personen als Ehrträger. M ist als Mensch eine natürliche Person.

6. N handelte vorsätzlich.

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Ja, in der Tat!

Grundsätzlich setzt der subjektive Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) Vorsatz in Form von dolus eventualis voraus. Darüber hinaus muss der Täter "wider besseres Wissen" bezüglich der Unwahrheit der Tatsache handeln, er muss insofern sicher wissen, dass die Tatsache unwahr ist. N wusste, dass M nicht fremdgegangen war.

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IJ

iPhone von Jannik

11.9.2023, 11:14:52

Die Pronomen sind im Text etwas durcheinander, das erschwert das Verständnis. Entweder müsste es „der“ F sein oder aber N wäre „ihr“ Nebenbuhler.


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