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Klassisches Klausurproblem

T ist von ihrem Ehemann O genervt, da dieser dauerhaft vor dem Fernseher sitzt. Sie weigert sich daher, diesen weiterhin zu umsorgen und sagt ihm, dass es ihr egal sei, wenn dieser verdurstet. Als O tatsächlich 3 Tage nichts trinkt, fühlt T sich schlecht und bringt ihm Wasser.

Einordnung des Falls

Bei versuchter Unterlassung 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Versuch durch Unterlassen ist dann strafbar, wenn es sich um ein Delikt handelt, bei dem der Versuch auch durch Handlung strafbar ist. Rechtsfolge des § 13 Abs. 1 StGB ist die Gleichstellung des Unterlassens mit einer Handlung im engeren Sinne. Dabei ist wie sonst auch der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB)

Nein, das ist nicht der Fall!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten, wobei der Täter die Merkmale der unechten Unterlassungstat ebenfalls in den Vorsatz aufgenommen haben muss. T hat zunächst Vorsatz in Bezug auf den Tod ihres Mannes. Der Vorsatz muss allerdings auch in Bezug auf die objektive Zurechnung erfolgen. T ist dabei nicht verpflichtet, ihren erwachsenen und eigenständigen Mann derart zu umsorgen. Würde dieser tatsächlich sterben, würde sich die Gefahr verwirklichen, die dieser selbst gesetzt hat, da er selbst dafür verantwortlich ist, sich zu versorgen. Anderes gilt nur in Ausnahmefällen. T will daher keine rechtlich missbillige Gefahr schaffen.

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