Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Garantenstellung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sieht einen jungen Mann im Wasser ertrinken, den sie für ihren pubertierenden Sohn S hält. In Wirklichkeit ertrinkt gerade ein Fremder. Da S der T zuletzt sehr auf die Nerven gegangen ist, lässt T ihn ertrinken, obwohl sie erkennt, dass sie ihn leicht retten könnte.
Einordnung des Falls
Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Garantenstellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen vollendeten Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
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Nein!
2. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
3. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
4. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.
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Ja!
5. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.
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Nein, das ist nicht der Fall!
6. T hat nach herrschender Meinung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
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Ja, in der Tat!
7. Andere Theorien stellen auf absolute Zeitpunkte ab.
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Ja!
Fundstellen
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Jakob G.
3.1.2021, 12:08:52
Korrekturhinweis zum Fall des ertrinkenden Sohn S. "T hat den Notarzt nicht gerufen, obwohl S lebensbedrohlich verletzt war und sein Leben gefährdet war." Das Klingt nach dem vorigen Fall in dem der Vater den Sohn anfährt. Noch etwas: Einmal (kurz vor o.G.) wird von der Kausalität und Quasikausalität der Unterlassung gesprochen. Meines Wissens müsste es in beiden Fällen Quasi-Kausalität heißen. Oder wird die ex-post betrachtete Quasi-Kausalität der Unterlassung schlicht Kausalität genannt?

Eigentum verpflichtet 🏔️
3.1.2021, 23:07:23
Hallo Jakob, danke für den Hinweis, wir haben das korrigiert! Quasi-Kausalität ist bei unechten Unterlassungsdelikten der genauere Terminus und sollte demnach auch so verwendet werden.
L. H.
8.1.2021, 00:57:59
Hi! Ich würde anregen, den Sachverhalt dahingehend ein bisschen auszubauen, dass das unmittelbare Ansetzen der T und der Taterfolg (der Tod des S) erkennbarer sind. Diese beiden Dinge werden in den Fragen/Erklärungen als gegeben angenommen, ich finde allerdings, dass sie - anders als zum Beispiel der Tatentschluss der T - dem Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen sind.
ehemalige:r Nutzer:in
23.1.2021, 15:09:36
M.E. kommt es nicht darauf an, ob S stirbt oder nicht. Da nur der Versuch geprüft wird, kommt es auf die Vorstellung der T an, welche den S ja gerade sterben lassen möchte. Selbst wenn S überlebt oder doch nie in Lebensgefahr war, liegt ein Versuch vor. Auch Eventuqlvorsatz würde ausreichen.