Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Quasikausalität
Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Quasikausalität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sieht, wie sein Sohn S gerade in der Elbe ertrinkt. Er geht davon aus, dass er ihn noch retten kann. Da ihm der Tod des S egal ist, geht er weiter. S ertrinkt. Später wird festgestellt, dass T den S gar nicht mehr hätte retten können.
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Einordnung des Falls
Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Quasikausalität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen vollendeten Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.
Ja, in der Tat!
5. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.
Nein!
6. T hat nach herrschender Meinung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Genau, so ist das!
7. Andere Theorien stellen auf absolute Zeitpunkte ab.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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