Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Quasikausalität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sieht, wie sein Sohn S gerade in der Elbe ertrinkt. Er geht davon aus, dass er ihn noch retten kann. Da ihm der Tod des S egal ist, geht er weiter. S ertrinkt. Später wird festgestellt, dass T den S gar nicht mehr hätte retten können.
Einordnung des Falls
Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Quasikausalität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen vollendeten Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
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Ja!
3. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
4. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.
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Ja, in der Tat!
5. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.
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Nein!
6. T hat nach herrschender Meinung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
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Genau, so ist das!
7. Andere Theorien stellen auf absolute Zeitpunkte ab.
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Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Martymcfly
28.3.2021, 10:35:11
Was ist der Unterschied von "erster Handlungssmoglichkeit" der Mindermeinung zu "erster Rettungsmöglichkeit" der h.M.? Ist beim Unterlassensdelikt nicht jede geforderte Handlung eine Rettungsmöglichkeit?

TeamRahad 🧞
24.5.2021, 08:07:18
Wenn ich es richtig verstanden habe, verlangt die hM zusätzlich zum Nichtergreifen der ersten Handlungs-/Rettungsmöglichkeit noch den Eintritt einer unmittelbaren Gefahr (orange-farbiger Text in der vorletzten Frage). Die MM lässt allein das Nichtergreifen der ersten Handlungs-/Rettungsmöglichkeit genügen. In der letzten Antwort ist dann noch erläutert, dass wegen der Schwammigkeit der "unmittelbaren Gefährdung" die hM faktisch oft der MM entspricht.

Im🍑nderabilie
31.1.2023, 18:48:23
Irrt sich der T nicht über Tatumstände, wenn er überhaupt von einer Rettungsmöglichkeit ausgeht? Das erscheint mir hier etwas widersprüchlich..
Paul
31.1.2023, 20:40:49
Nein, beim Versuch kommt es ja gerade auf die subjektive Vorstellung des Täters an.(vgl § 22 StGB) Nach seiner subjektiven Vorstellung liegen alle Tabestandsvoraussetzungen des § 212 I StGB vor. Es spielt für den Versuch keine Rolle, dass die Kausalität objektiv nicht vorlag.