Strafrecht

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Besondere Verfahren

Strafbefehlsverfahren - Einspruch

Strafbefehlsverfahren - Einspruch

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T sprüht ein fliegendes Spaghettimonster-Graffiti auf den Kölner Dom. Er wird durch Strafbefehl wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je €1.000 verurteilt.

Diesen Fall lösen 75,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Strafbefehlsverfahren - Einspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T kann gegen den Strafbefehl Revision einlegen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Rechtsschutz gegen den Strafbefehl bietet der Einspruch (§ 410 Abs. 1). Der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist zulässig, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Form – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle – und Frist – zwei Wochen nach Zustellung – eingelegt wird (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO).
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2. Folge eines zulässigen Einspruchs ist eine Hauptverhandlung.

Ja, in der Tat!

Wurde der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt, so wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Für die Beweisaufnahme gelten die Grundsätze des beschleunigten Verfahrens (§ 411 Abs. 2 S. 2 StPO iVm § 420 StPO).

3. Beim Strafbefehlsverfahren gilt in der Regel das Verbot der reformatio in peius.

Nein!

Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, sondern ein förmlicher Rechtsbehelf , denn er hat nur einen Suspensiv-, aber keinen Devolutiveffekt. Deshalb kann die Entscheidung des Gerichts nach Einspruch auch zum Nachteil des Angeklagten abweichen. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (§ 411 Abs. 4 StPO).

4. T könnte Einspruch auch nur gegen die gegen ihn verhängte Strafe einlegen.

Genau, so ist das!

Der Angeklagte kann seinen Einspruch auch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränken (§ 410 Abs. 2 StPO). Hier gilt zugunsten des Angeklagten das Verschlechterungsverbot (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO). Außerdem kann das Gericht in diesem Fall mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

6.1.2021, 14:34:00

90 Tagessätze zu 1.000€? Nicht realistisch. Dann müsste T 30.000 € im Monat verdienen.

t o m m y

t o m m y

6.1.2021, 15:29:14

...weshalb ein auf anzahl und hoehe der tagessaetze beschraenkter einspruch sinnvoll ist! (frage 4)

JUR

Juri

18.1.2021, 23:26:56

Zwar nicht inhaltlich zum Fall, aber da an letzter Stelle der StPO-Lektion ist: Fantastische Lektion, super strukturiert, alles extrem sauber mit Normen belegt, immer das Schlagwort in Klammern, das Wesentliche immer dick geschrieben, immer wieder Abwechslung durch nette Sachverhalte oder Reihenfolge-Fragen, einige Tiefe, toll! Dankeschön 👌🏻🙂

Marilena

Marilena

19.1.2021, 09:37:04

Wow, herzlichen Dank Dir für dieses ausführliche großartige Lob, D.!!! Das freut uns sehr!! Und es motiviert uns auch für den Ausbau weiterer Rechtsgebiete!😉


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