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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit. Auf der Straße beginnen sie eine Prügelei. O wird tödlich getroffen.

Einordnung des Falls

Konkurrenzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um zu bestimmen, wie verwirklichte Delikte im Schuldspruch zueinanderstehen, bedient man sich der strafrechtlichen Konkurrenzlehre.

Ja, in der Tat!

Die strafrechtlichen Konkurrenzen finden sich in §§ 52, 53 StGB und gliedern sich in Tateinheit (Idealkonkurrenz) und Tatmehrheit (Realkonkurrenz). Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt, die gleichzeitig anwendbar sind. Tatmehrheit beschreibt die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch verschiedene Handlungen.

2. In Betracht kommen als verwirklichte Delikte §§ 211ff. StGB, §§ 223ff. StGB und § 231 StGB. Diese stehen in Idealkonkurrenz zueinander.

Ja!

Angesichts der besonderen Schutzrichtung des Schlägereitatbestandes besteht nach h.M. zwischen § 231 StGB und §§ 211ff., 223ff. StGB grundsätzlich Idealkonkurrenz (Tateinheit). Die Mindermeinung will hingegen § 231 StGB als Gefährdungsdelikt generell hinter die §§ 211ff., 226, 227 StGB zurücktreten lassen. Lediglich bei mittäterschaftlichen Angriffen, deren Unrecht sich im Individualangriff erschöpft, ist Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion anzunehmen.

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