Konkurrenzen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit. Auf der Straße beginnen sie eine Prügelei. O wird tödlich getroffen.
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Einordnung des Falls
Konkurrenzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um zu bestimmen, wie verwirklichte Delikte im Schuldspruch zueinanderstehen, bedient man sich der strafrechtlichen Konkurrenzlehre.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Betracht kommen als verwirklichte Delikte §§ 211ff. StGB, §§ 223ff. StGB und § 231 StGB. Diese stehen in Idealkonkurrenz zueinander.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larissa3
3.11.2022, 11:18:06
Wieso sind die §§ 223 ff. gegenüber §§ 211 ff. nicht subsidiär?
Nora Mommsen
3.11.2022, 14:13:03
Hallo Larissa3, Idealkonkurrenz meint zunächst die Konstealltion der Handlungeinheit also dass die Delikte durch eine Handlung oder Handlungseinheit verwirklicht wurden. Die §§ 223 ff. StGB treten hinter dem vollendeten Tötungsdelikt zurück, bei einem bloß versuchten Tötungsdelikt bleiben sie in der Regel aus Klarstellungsgründen daneben stehen. Die Formulierung in der Aufgabe bezieht sich darauf, dass § 231 StGB zu den § 223 ff. StGB in Tateinheit steht und damit de § 223 ff. StGB nicht zurücktreten. Dies ergibt sich daraus, dass § 231 StGB nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer Person sondern die aller an der Schlägerei beteiligten Personen schützt. Der Unrechtsgehalt des abstrakten Gefährdungsdelikts des § 231 StGB wird nicht durch die §§ 223 ff. StGB zulasten der konkret verletzten Person konsumiert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jonah
30.6.2023, 19:17:41
Liebes Team, wer würde sich hier des
212 StGBstrafbar machen oder ist es durch die unzureichende Sachverhaltsangabe de facto niemanden zuzurechnen?
TubaTheo
25.6.2024, 23:44:35
Die Frage ist zwar schon etwas länger her, aber richtig ist letzteres. Im Sinne von "in dubio pro reo" kann die Tat keinem zugerechnet werden. Genau deshalb, aus Beweisschwierigkeiten, wurde die hiesige Norm geschaffen.