+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit. Auf der Straße beginnen sie eine Prügelei. O wird tödlich getroffen.

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Einordnung des Falls

Konkurrenzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um zu bestimmen, wie verwirklichte Delikte im Schuldspruch zueinanderstehen, bedient man sich der strafrechtlichen Konkurrenzlehre.

Ja, in der Tat!

Die strafrechtlichen Konkurrenzen finden sich in §§ 52, 53 StGB und gliedern sich in Tateinheit (Idealkonkurrenz) und Tatmehrheit (Realkonkurrenz). Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt, die gleichzeitig anwendbar sind. Tatmehrheit beschreibt die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch verschiedene Handlungen.
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2. In Betracht kommen als verwirklichte Delikte §§ 211ff. StGB, §§ 223ff. StGB und § 231 StGB. Diese stehen in Idealkonkurrenz zueinander.

Ja!

Angesichts der besonderen Schutzrichtung des Schlägereitatbestandes besteht nach h.M. zwischen § 231 StGB und §§ 211ff., 223ff. StGB grundsätzlich Idealkonkurrenz (Tateinheit). Die Mindermeinung will hingegen § 231 StGB als Gefährdungsdelikt generell hinter die §§ 211ff., 226, 227 StGB zurücktreten lassen. Lediglich bei mittäterschaftlichen Angriffen, deren Unrecht sich im Individualangriff erschöpft, ist Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion anzunehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larissa3

Larissa3

3.11.2022, 11:18:06

Wieso sind die §§ 223 ff. gegenüber §§ 211 ff. nicht subsidiär?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.11.2022, 14:13:03

Hallo Larissa3, Idealkonkurrenz meint zunächst die Konstealltion der Handlungeinheit also dass die Delikte durch eine Handlung oder Handlungseinheit verwirklicht wurden. Die §§ 223 ff. StGB treten hinter dem vollendeten Tötungsdelikt zurück, bei einem bloß versuchten Tötungsdelikt bleiben sie in der Regel aus Klarstellungsgründen daneben stehen. Die Formulierung in der Aufgabe bezieht sich darauf, dass § 231 StGB zu den § 223 ff. StGB in Tateinheit steht und damit de § 223 ff. StGB nicht zurücktreten. Dies ergibt sich daraus, dass § 231 StGB nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer Person sondern die aller an der Schlägerei beteiligten Personen schützt. Der Unrechtsgehalt des abstrakten Gefährdungsdelikts des § 231 StGB wird nicht durch die §§ 223 ff. StGB zulasten der konkret verletzten Person konsumiert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonah

Jonah

30.6.2023, 19:17:41

Liebes Team, wer würde sich hier des 212 StGB strafbar machen oder ist es durch die unzureichende Sachverhaltsangabe de facto niemanden zuzurechnen?

TUBAT

TubaTheo

25.6.2024, 23:44:35

Die Frage ist zwar schon etwas länger her, aber richtig ist letzteres. Im Sinne von "in dubio pro reo" kann die Tat keinem zugerechnet werden. Genau deshalb, aus Beweisschwierigkeiten, wurde die hiesige Norm geschaffen.


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