Eigentumsfähigkeit menschlicher Leichen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T entwendet den zur Bestattung vorgesehenen Leichnam des O, um die Organe des O im Ausland zu verkaufen.

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Einordnung des Falls

Eigentumsfähigkeit menschlicher Leichen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Leichnam des O ist nach h.M. eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand vergleichbar mit §90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Der lebende Mensch ist als Subjekt von Rechten keine Sache. Ob der Leichnam eine Sache darstellt, ist umstritten. Eine Mindermeinung verneint dies. Im Leichnam verbleibe ein "Rückstand des Persönlichkeitsrechts". Nach h.M. ist der Leichnam eine Sache. Der Begriff „Rückstand des Persönlichkeitsrechts“ sei nicht fassbar. Zudem sei unbestritten, dass Leichen in Museen (Moorleichen, Mumien) oder in anatomischen Instituten zu Forschungszwecken Sachqualität aufwiesen.
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2. Der Leichnam des O ist eigentumsfähig und war daher für T "fremd" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit bestimmt sich nach den Regeln des BGB. Eigentumsfähig ist eine Sache, wenn jemand Eigentum an ihr erwerben kann. Leichen unterliegen der Pietätsbindung. Deshalb ist eine Aneignung (§ 958 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Die Erben erwerben kein Eigentum am Leichnam, da dieser aufgrund der mangelnden Eigentumsfähigkeit kein Bestandteil des Nachlasses ist. Am zur Bestattung vorgesehenen Leichnam kann kein Eigentum erworben werden. Der Leichnam ist für T nicht fremd im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.
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