Einstiegsfall
23. April 2025
10 Kommentare
4,4 ★ (60.080 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D entfernt das Handy des B aus dessen hinterer Hosentasche und läuft damit weg.
Diesen Fall lösen 68,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Begriff der "Sache" (§ 242 StGB) nach den Regeln des Zivilrechts (§§ 90 ff. BGB) zu bestimmen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Begriff "beweglich" (§ 242 StGB) nach den Regeln des Zivilrechts (§§ 90 ff. BGB) zu bestimmen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Handelt es sich bei Bs Smartphone um eine "bewegliche Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alexander
3.11.2022, 17:45:13
Die Definition „Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann“ nicht korrekt. Bitte anpassen

Lukas_Mengestu
4.11.2022, 09:23:14
Hallo Alexander, vielen Dank für Deinen Hinweis. Hier müsstest Du mir aber noch etwas auf die Sprünge helfen. Es handelt sich hierbei um eine sehr gebräuchliche straf
rechtliche Definition aus der Kommentarliteratur (BeckOK StGB/Wittig, 54. Ed. 1.8.2022, StGB
§ 242Rn. 5; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB
§ 242Rn. 11). Es geht im Kern darum, dass das Objekt der
Wegnahmebeweglich im natürlichen Sinn sein muss (Fischer, StGB,
§ 242RdNr. 4). Der zentrale Unterschied zum zivil
rechtlichen Beweglichkeitsbegriff besteht deshalb darin, dass auch Teile von Grundstücken (im Zivilrecht = unbewegliche Sachen) im Strafrecht Objekt einer
Wegnahmesein können, solange sie zum Zweck der
Wegnahmelosgelöst werden können. Der straf
rechtliche Begriff der Beweglichkeit ist also weiter als im Zivilrecht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Alexander
4.11.2022, 15:02:40
Dass sollte aber präzisiert werden. Es kann nicht nur auf das Fortschaffen ankommen, sondern es muss auch die Trennbarkeit von der Immobilie berücksichtigt werden. Dazu MüKo StGB/Schmitz,
§ 242StGB Rn. 49. Vielleicht könnt ihr das ja mal abgleichen

Lukas_Mengestu
4.11.2022, 15:23:18
Hallo Alexander, vielen Dank, dass Du das noch einmal erläutert hast. In der Tat kommt es für die Beweglichkeit nicht darauf an, dass der Täter die Sache "fortschafft", sondern er sie "fortschaffen kann". Daraus ergibt sich wiederum die Frage, wann dies denn der Fall ist. Dabei entspricht es der hM, dies eben nicht nur bei Mobilien möglich ist, sondern auch bei Teilen von Grundstücken, die durch die Tathandlung des Täters erst vom Grundstück getrennt und dadurch beweglich werden (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB
§ 242Rn. 45). Insoweit liegt darin nicht unbedingt ein Widerspruch :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bianca St.
15.12.2022, 08:52:06
Hallo zusammen, in der Ausbildung zum Polizeimeisterin müssten wir in der Subtraktion IMMER den 90 BGB anführen und expleziet auf den KÖRPERLICH BEGRENZEN GEGENSTÄNDE GEM. 90 BGB eingehen/anführen. Auch beweglich gemachte Gegenstände müssten so angeführt werden. Eure Antwort verwirrt bisschen. LG Bianca

Lukas_Mengestu
16.12.2022, 15:35:54
Hallo Bianca, vielen Dank für Deine Frage. Bei der Auslegung und Bestimmung von
rechtlichen Begriffen muss man ein wenig Vorsicht walten lassen. So kann der gleiche Begriff (zB Sache) im Strafrecht und im Zivilrecht unterschiedliche Bedeutungen haben. Soweit im StGB der Begriff "Sache" steht, fallen zB auch Tiere darunter. Deswegen weisen wir in dieser Aufgabe darauf hin, dass man den Begriff autonom auslegen muss. Einfach § 90 BGB anzuführen ist deshalb unpräzise. Richtig ist aber, dass der straf
rechtliche und der zivil
rechtliche Sachbegriff im Hinblick auf die körperliche Umgrenzung identisch sind. D.h. zB dass Strom weder nach zivil
rechtlichem, noch nach straf
rechtlichem Verständnis eine Sache ist, da es an dieser körperlichen Umgrenzung fehlt. Selbst innerhalb eines Gesetzes kann ein Begriff unterschiedliche Bedeutungen haben. So wird der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 StGB anders definiert als in §
250 StGB. Wenn Du also Definitionen lernst und anwendest, musst Du stets hinterfragen, ob die gelernte Definition hier tatsächlich Anwendung findet. Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ann
2.5.2023, 12:19:09
Kann man in der Klausur trotzdem die Zivil
rechtliche Definition der Sache benutzen wenn es letztendlich zum gleichen Ergebnis führt, oder wäre das grundsätzlich falsch?

Nora Mommsen
3.5.2023, 11:32:51
Hallo Ann, es ist dazu zu raten die Begriffe nach Rechtsgebiet zu trennen. Es macht ja wie aufgezeigt auch durchaus einen Unterschied. Sollte man in einer Klausur einen Blackout haben, ist es durchaus eine gute Taktik mit dem zu arbeiten was einem einfällt statt nichts zu schreiben. Um aber saubere Ergebnisse zu erzielen, sollten dir die Unterschiede zwischen den Sachbegriffen klar sein. Das gilt natürlich auch für einige andere Begriffe. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team