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Klassisches Klausurproblem

A übersieht beim Rechtsabbiegen mit seinem Auto den Radfahrer R. Mit schweren, aber nicht lebensgefährlichen Verletzungen kommt R ins Krankenhaus. Die Erstversorgung übernimmt X, der sich fälschlicherweise als Arzt ausgibt. Er setzt R eine falsche Spritze. Dadurch stirbt R.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist der Tod des R objektiv zuzurechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters (1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden ist, die (2) sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Beim eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten ist nach Verantwortungsbereichen abzugrenzen. Knüpft er an das Verhalten des Ersttäters dergestalt an, dass er eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr schafft, die sich dann allein im Erfolg realisiert, ist der Erfolg ausschließlich ihm zuzurechnen.Bei gebotener normativer Betrachtung hat X durch Setzen der falschen Spritze eine völlig eigenständige Gefahr geschaffen, die mit der von A gesetzten Ausgangsgefahr nichts mehr zu tun hat. Allein die von X geschaffene Gefahr hat sich im Tod des R realisiert.

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QUIG

QuiGonTim

24.1.2022, 19:14:51

Wäre es sinnvoll in der Klausur hier auch den atypischen Kausalverlauf anzusprechen?

VIC

Victor

24.1.2022, 19:20:42

Würde ich hier nicht machen. Das Anfahren wird wohl eine fahrlässige Körperverletzung sein. Dennoch braucht es die objektive Zurechnung an der es hier scheitert. Kausalität liegt grundsätzlich vor. Den atypischen Kausalverlauf würde man beim Vorsatz ansprechen. Der sich auf die gesamte Tat samt Ausprägung bezieht. Das ist bei der Fahrlässigkeit gerade nicht zu prüfen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.1.2022, 09:34:27

Hallo ihr beiden, im Ergebnis könnte man die objektive Zurechnung hier durchaus auch mit Blick auf den atypischen Kausalverlauf verneinen. Dieser liegt vor, wenn der Geschehensablauf außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, sodass mit ihm vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Wahrscheinlichkeit an einen falschen Arzt zu geraten dürfte dermaßen gering sein, dass hier neben dem Dazwischentreten Dritter auch ein

atypischer Kausalverlauf

vorliegt. Bezüglich der Verortung musst Du ein wenig aufpassen, @Victor. In der Tat berücksichtigt die Rechtsprechung die objektive Zurechnung bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen des Vorsatzes. Denn in der Tat muss der Vorsatz zwar den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen umfassen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.1.2022, 09:39:17

Im Schriftum wird die objektive Zurechnung dagegen als Teil des objektiven Tatbestandes behandelt. In der Uni ist es deshalb üblich, nicht nur bei Fahrlässigkeitsdelikten (da macht es nämlich auch die Rechtsprechung), sondern auch bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten die objektive Zurechnung bereits als eigenen Prüfungspunkt nach der Kausalität zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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