Versuch des Regelbeispiels 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte in ein Bürogebäude einbrechen, um dort etwas zu stehlen. Dazu möchte er die Tür eintreten und dann sofort damit anfangen, die erstbesten Wertgegenstände einzustecken. T schafft es nicht, die Tür einzutreten.
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Einordnung des Falls
Versuch des Regelbeispiels 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls.
Ja!
3. T hat durch das versuchte Eintreten der Tür „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
4. T hat sich daher wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
5. Die herrschende Meinung in der Literatur folgt dem BGH.
Nein!
6. Die Vergleichbarkeit von Qualifikationsbeständen mit Regelbeispielen bereitet auch praktische Probleme.
Genau, so ist das!
7. Nach dem BGH führt der Versuch eines Regelbeispiels in Verbindung mit einer versuchten Haupttat zu einem versuchten schweren Fall des versuchten Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
18.2.2023, 15:57:07
Vielen Dank für den Fall! An welcher Stelle im Gutachten würdet ihr den Streit bringen? Beim unmittelbaren Ansetzen?
Timurso
19.2.2023, 16:54:33
Unzweifelhaft spielt sich der Streit beim Regelbeispiel ab, welches nach der Schuld in der Strafzumessung geprüft wird. Dort würde ich zunächst feststellen, dass das Regelbeispiel nicht vollendet ist und sodann den Streit führen, ob ein
Versuch des Regelbeispielsmöglich ist oder nicht. Wenn, wie hier, ein Gleichlauf zwischen Regelbeispiel und Tatbestand (beide versucht) gegeben ist, dürfte es auch relativ egal sein, wie man sich entscheidet, da eine erneute Prüfung des Versuchs keine/wenig Punkte gibt und man sich insofern nichts abschneidet.
B.H.
3.10.2024, 08:12:25
Hätte es der Täter hingegen geschafft die Türe auf zutreten und hätte keine Wertgegenstände gefunden, würde ein versuchter DB in bes. schweren Fall vorliegen, §§ 242, 22, 243 I 2 Nr. 1 StGB, da das Regelbeispiel vollendet wurde, jedoch das Grunddelikt nur versucht wurde - er fand keine Wertgegenstände?
alexd.227
19.1.2024, 18:08:15
warum ist das einbrechen in diesem Fall kein wedentlicher zwischenschritt?
Leo Lee
20.1.2024, 10:49:47
Hallo alexd.227, vielen Dank für die sehr gute Frage! Hier ist das Einbrechen in der Tat ein wesentlicher Zwischenschritt, den unser Täter T jedoch beschritten hat. Er hat „angefangen“ einzutreten, um einzubrechen. Der hiesige Fall stellte sodann die Frage, ob vielleicht das „Reingehen“ und „Suchen“ in der Wohnung einen Zwischenschritt darstellen könnte. Da jedoch der T direkt nach dem Einbrechen sofort Gegenstände wegnehmen will, lag kein wesentlichen Zwischenschritt mehr vor zwischen dem Zeitpunkt NACH dem Eintreten und der Wegnahme. Falls ich deine Frage missverstanden haben sollte, würde ich mich sehr freuen auf deine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Artimes
24.10.2024, 10:59:07
Für den Fall, dass ich den "Versuch" des Regelbeispiels bejahe: Würde ich neben dem unmittelbaren Ansetzen dann auch Tatentschluss und ggf. Rücktritt bezogen auf das Regelbeispiel prüfen?
Leo Lee
27.10.2024, 06:03:04
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Solltest du den
Versuch des Regelbeispielsbejahen, so wäre ganz normal das Versuchsschema (also Vorprüfung, Tatentschluss unm. Ansetzen und ggf. Rücktritt) anzusprechen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo