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Klassisches Klausurproblem

T möchte in ein Bürogebäude einbrechen, um dort etwas zu stehlen. Dazu möchte er die Tür eintreten und dann sofort damit anfangen, die erstbesten Wertgegenstände einzustecken. T schafft es nicht, die Tür einzutreten.

Einordnung des Falls

Versuch des Regelbeispiels 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Diebstahl ist ein Vergehen und daher nur im Versuch strafbar, da die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§§ 12 Abs. 2, 242 Abs. 2 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist entschlossen einen Diebstahl zu begehen.

3. T hat durch das versuchte Eintreten der Tür „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Genau, so ist das!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T wollte den ersten Wertgegenstand nehmen, den er sieht und ist davon ausgegangen, dass ihm ein solcher schnell ins Auge fällt. Von einer langen Suche ist er nicht ausgegangen. Auch ging er davon aus, sodass kein wesentlicher Zwischenakt erforderlich war. Daher hat er unmittelbar angesetzt.

4. T hat sich daher wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

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Ja, in der Tat!

T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich daher wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht.

5. Die herrschende Meinung in der Literatur folgt dem BGH.

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Nein!

Die herrschende Meinung lehnt eine Anwendung der Versuchsregelungen auf Regelbeispiele ab, da die Versuchsregelungen nur auf Tatbestände anwendbar sind. Eine Anwendung auf Regelbeispiele stellt eine Analogie zulasten des Täters dar (§ 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG).

6. Die Vergleichbarkeit von Qualifikationsbeständen mit Regelbeispielen bereitet auch praktische Probleme.

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Genau, so ist das!

Im vorliegenden Fall kommt eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB in Betracht, da Delikt und Regelbeispiel nur versucht wurden. Wenn aber das Delikt vollendet und das Regelbeispiel versucht wurde, dann führt dies dazu, dass § 23 Abs. 2 StGB ebenfalls zur Anwendung kommt und derselbe Strafrahmen zur Verfügung steht, obwohl noch das Erfolgsunrecht des vollendeten Delikts hinzukommt. Kommt § 23 Abs. 2 StGB in den Fällen nicht zur Anwendung, wird wegen vollendeten schweren Diebstahl bestraft, obwohl das Regelbeispiel nicht vollendet wurde. In den vergleichbaren Fällen der Qualifikation besteht in diesen Fällen Tateinheit zwischen vollendetem Grunddelikt und versuchter Qualifikation.

7. Nach dem BGH führt der Versuch eines Regelbeispiels in Verbindung mit einer versuchten Haupttat zu einem versuchten schweren Fall des versuchten Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Es ist umstritten, ob ein versuchtes Regelbeispiel ebenfalls die Indizwirkung für einen besonders schweren Fall entfaltet. Unumstritten ist zumindest, dass ein besonders schwerer Fall dennoch vorliegen kann, wenn dieser im Einzelfall festgestellt werden kann; einen versuchten schweren Fall gibt es begrifflich nicht. Der BGH wendet die Regelbeispiele zumindest in den Fällen an, in denen Grunddelikt und Regelbeispiel lediglich versucht sind. Der BGH sieht zwischen Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen „keinen tiefgreifenden Wesensunterschied“ und wendet diese daher ähnlich an, obwohl ein Regelbeispiel gerade keinen eigenen Tatbestand darstellt.

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SN

Sniter

18.2.2023, 15:57:07

Vielen Dank für den Fall! An welcher Stelle im Gutachten würdet ihr den Streit bringen? Beim unmittelbaren Ansetzen?

TI

Timurso

19.2.2023, 16:54:33

Unzweifelhaft spielt sich der Streit beim Regelbeispiel ab, welches nach der Schuld in der Strafzumessung geprüft wird. Dort würde ich zunächst feststellen, dass das Regelbeispiel nicht vollendet ist und sodann den Streit führen, ob ein Versuch des Regelbeispiels möglich ist oder nicht. Wenn, wie hier, ein Gleichlauf zwischen Regelbeispiel und Tatbestand (beide versucht) gegeben ist, dürfte es auch relativ egal sein, wie man sich entscheidet, da eine erneute Prüfung des Versuchs keine/wenig Punkte gibt und man sich insofern nichts abschneidet.

ALE

alexd.227

19.1.2024, 18:08:15

warum ist das einbrechen in diesem Fall kein wedentlicher zwischenschritt?

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 10:49:47

Hallo alexd.227, vielen Dank für die sehr gute Frage! Hier ist das Einbrechen in der Tat ein wesentlicher Zwischenschritt, den unser Täter T jedoch beschritten hat. Er hat „angefangen“ einzutreten, um einzubrechen. Der hiesige Fall stellte sodann die Frage, ob vielleicht das „Reingehen“ und „Suchen“ in der Wohnung einen Zwischenschritt darstellen könnte. Da jedoch der T direkt nach dem Einbrechen sofort Gegenstände wegnehmen will, lag kein wesentlichen Zwischenschritt mehr vor zwischen dem Zeitpunkt NACH dem Eintreten und der Wegnahme. Falls ich deine Frage missverstanden haben sollte, würde ich mich sehr freuen auf deine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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