Versuch des Regelbeispiels 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte wertvolle Münzen stehlen, die sich in einer Sichtvitrine im Kaufhaus befinden. T möchte gerade die Scheibe einschlagen, als er bemerkt, dass die Vitrine unverschlossen ist. Er nimmt die Münzen und flieht.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hätte T die Vitrine für die Wegnahme der Münzen aufbrechen müssen, hätte er einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB) begangen.
Ja!
3. T hat unmittelbar zur Wegnahme aus einem verschlossenen Behältnis angesetzt.
Genau, so ist das!
4. Es ist umstritten, ob vorliegend das versuchte Regelbeispiel Indizwirkung für einen besonders schweren Fall entfaltet.
Ja, in der Tat!
5. Die herrschende Meinung lehnt eine Anwendung der Regelbeispiele im Versuch ab, sofern daraus eine Indizwirkung für einen schweren Fall hergeleitet wird.
Ja!
6. Bei einer Anwendung des Regelbeispiels kommt § 23 Abs. 2 StGB zur Anwendung.
Genau, so ist das!
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