Versuch des Regelbeispiels 2
12. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte wertvolle Münzen stehlen, die sich in einer Sichtvitrine im Kaufhaus befinden. T möchte gerade die Scheibe einschlagen, als er bemerkt, dass die Vitrine unverschlossen ist. Er nimmt die Münzen und flieht.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hätte T die Vitrine für die Wegnahme der Münzen aufbrechen müssen, hätte er einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB) begangen.
Ja!
3. T hat unmittelbar zur Wegnahme aus einem verschlossenen Behältnis angesetzt.
Genau, so ist das!
4. Es ist umstritten, ob vorliegend das versuchte Regelbeispiel Indizwirkung für einen besonders schweren Fall entfaltet.
Ja, in der Tat!
5. Die herrschende Meinung lehnt eine Anwendung der Regelbeispiele im Versuch ab, sofern daraus eine Indizwirkung für einen schweren Fall hergeleitet wird.
Ja!
6. Bei einer Anwendung des Regelbeispiels kommt § 23 Abs. 2 StGB zur Anwendung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsausleger
20.6.2021, 08:50:53
Hallo, ich bin gerade etwas verwirrt und hoffe, dass jemand mir weiterhelfen kann. Wie ist der Umstand zu begründen, dass der Täter bei Einschlagen der tatsächlich unverschlossenen Vitrine das Regelbeispiel nach 243 I 2 Nr. 2 verwirklicht? Sie war ja tatsächlich nicht abgeschlossen. Wäre dann nicht auch beim erfolgten Einschlagen ein (untauglicher) “Versuch” des Regelbeispiels gegeben? Vielen Dank schonmal für eine Antwort.

Lukas_Mengestu
23.12.2021, 11:53:09
Hallo Lenny, die Frage zielt auf den Fall ab, dass das Einschlagen der Scheibe tatsächlich nötig ist, weil das Behältnis verschlossen ist. Das Einschlagen der unverschlossenen Vitrine würde ebenfalls lediglich einen
Versuch des Regelbeispielsdarstellen (+Sachbeschädigung). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Diaa
8.8.2023, 20:04:45
Doofe Frage vielleicht, aber ich werde gerade nicht schlau und würde schon gerne wissen, wie der Prüfungsaufbau dann bezogen auf diesen Fall aussehen würde..
Leo Lee
11.8.2023, 13:14:15
Hallo Diaa, überhaupt keine doofe, sondern eine wichtige Frage! Beim Aufbau würdest du wie folgt vorgehen. I. Verwirklichung des § 242 I (+) II.
Versuch des Regelbeispiels1. Problem:
Versuch des Regelbeispiels2....:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Maryen
11.1.2024, 16:44:08
Hallo, kann man nicht auch den
Versuch des Regelbeispielsnach der RWK und Schuld unter Strafzumessung im Rahmen des § 242 prüfen?

Falsus Prokuristor
21.5.2024, 22:55:07
@[Maryen ](119997)Genau so würde der Aufbau auch erfolgen! Die
Tatbestandsmäßigkeitdes Grunddelikts wird bejaht, ebenso wie
Rechtswidrigkeitund Schuld. Die
Regelbeispielewerden erst auf Ebene der Strafzumessung relevant und dort wird dann auch erst das Problem eröffnet, ob ein Versuch möglich ist beziehungsweise die Indiz Wirkung angenommen werden kann (diese Formulierung ist genauer und widerspricht vor allem nicht dem Wortlaut, empfiehlt sich für die Klausur daher ganz dringend). Dann kann man die Argumente erläutern: für die Anwendung (BGH) die angebliche Wesensähnlichkeit; gegen die Anwendung (Lit), vor allem die praktischen Probleme in Bezug auf die Milderung und die gleichen Strafrahmen trotz unterschiedlicher Verwirklichung von Unrecht.  Wie man sich entscheidet, ist vermutlich egal, zum einen ist beides vertretbar und zum anderen ist die Prüfung des Delikts an der Stelle ohnehin beendet, da schneidet man sich also nichts mehr ab.