Unmittelbares Ansetzen bei zusammengesetzten Delikten


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T beobachtet, wie ein Geldtransport vor einem Juweliergeschäft hält und ein Sicherheitsmann in das Geschäft geht, um verschiedene Schmuckstücke zu holen. T schlägt den Fahrer des Wagens nieder, um bei der Rückkehr des Sicherheitsmannes den Schmuck an sich zunehmen, wobei er davon ausgeht, dass dieser eine Stunde braucht. Er erscheint nicht.

Einordnung des Falls

Unmittelbares Ansetzen bei zusammengesetzten Delikten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Raub ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§§ 249 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). Die Regelung in § 249 Abs. 2 StGB stellt lediglich eine Strafzumessungsregelung dar und ändert nicht die Deliktsqualität des Raubes (§ 12 Abs. 3 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen den Raub zu begehen und plant bereits die Ausführung.

3. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hat bereits einen Teil der tatbestandlichen Tatausführungshandlung begangen. Raub ist ein zusammengesetztes Delikt und setzt sich aus Nötigung und Wegnahme zusammen. Das Niederschlagen des Fahrers stellt eine qualifizierte Nötigung dar. Ein unmittelbares Ansetzen liegt jedoch erst vor, wenn dieses in die gesamte Tatbestandsverwirklichung münden soll, also auch zur Wegnahme unmittelbar angesetzt wird. Für diese sind wesentliche Zwischenschritte erforderlich, auch fehlt es an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

4. Bei zusammengesetzten Tatbeständen reicht eine Teilverwirklichung aus.

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Nein, das trifft nicht zu!

Häufig wird die Formulierung gewählt, dass die Verwirklichung der Nötigung ein unmittelbares Ansetzen zum Raub darstellt. Dies ist in den meisten Fällen richtig, da die Nötigung meistens unmittelbar in die Wegnahme münden soll. Dies bedarf jedoch der Feststellung im Einzelfall und ist in dieser generalisierten Form unzutreffend. Auch eine Vermutung ist nicht ausreichend, da Zweifel zugunsten des Täters gehen. Einige unterscheiden beim Raub, ob eine „raubspezifische“ Nötigung vorliegt, welche erst dann gegeben sei, wenn diese in einer Wegnahme münden soll. Vorliegend wäre eine solche erst dann gegeben, wenn T den Sicherheitsmann qualifiziert genötigt hätte.

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Jurafuchsu

Jurafuchsu

22.2.2021, 09:14:09

Ich finde es wird nicht klar warum weitere Zwischenakte erforderlich sind. Durch das Niederschlagen des Wachmanns kann T doch unmittelbar den Diebstahl ausführen oder täusche ich mich da?

Vulpes

Vulpes

22.2.2021, 10:56:13

Weil T um an den Schmuck zu kommen erst noch den - Sicherheitsmann - nötigen und ihm diesen wegnehmen müsste. Bis jetzt hat er nur den Fahrer genötigt und damit eigentlich noch keinen Fortschritt in Richtung Wegnahme getan hat.

FAL

FalkTG

14.4.2024, 12:33:16

Finde es etwas merkwürdig das unm. Ansetzen zur Wegnahme nicht zu bejahen, da der Bote ja schon wahrgenommen wurde (und dies bei Auflauerungsfällen genügt).


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