Aufgaben des Wirtschaftsausschuss

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Betriebsratsmitglied Maike soll in den Wirtschaftsausschuss entsandt werden. Sie fragt sich, was es damit eigentlich auf sich hat.

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Einordnung des Falls

Aufgaben des Wirtschaftsausschuss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In Unternehmen, die in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer haben, ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.

Genau, so ist das!

Zwar unterliegt die unternehmerische Ausrichtung des Unternehmens weitgehend seiner Berufsfreiheit und ist deshalb der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer entzogen. In größeren Unternehmen werden den Arbeitnehmern dennoch in begrenztem Maße Informations- und Beratungsrechte eingeräumt. Gibt es in einem Unternehmen mehrere Betriebe, so handelt es sich bei dem Wirtschaftsausschuss um einen Ausschuss des Gesamtbetriebsrat. In Unternehmen mit nur einem Betrieb ist der Betriebsrat zuständig.
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2. Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des (Gesamt-) Betriebsrats.

Ja, in der Tat!

Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Unternehmer ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschus umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten zu informieren und insbesondere Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Schließlich hat er den Jahresabschluss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG).Daneben trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht die Arbeitnehmer direkt vierteljährlich über den aktuellen Stand der wirtschaftlichen Lage zu informieren (§ 110 BetrVG).

3. Können im Wirtschaftsausschuss nur Mitglieder des Betriebsrats sitzen?

Nein!

Der (Gesamt-) Betriebsrat bestimmt die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses für die Dauer seiner Amtszeit. Er besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Voraussetzung ist in erster Linie, dass die Mitglieder dem Unternehmen angehören und die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Es genügt, dass eines der Mitglieder dem Betriebsrat angehört.Auch leitende Angestellte können zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses berufen werden.

4. Kann der Wirtschaftsausschuss die Herausgabe bestimmter wirtschaftlicher Informationen erzwingen?

Genau, so ist das!

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Herausgabe von Informationen und kann hierüber keine Einigung erzielt werden, so entscheidet die Einigungsstelle über den Umfang sowie Art und Weise der Auskunftserteilung (§ 109 BetrVG).
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