Schulung für Betriebsratsmitglieder > Betriebsverfassungsrecht II
Verteilung der Arbeitszeit III - persönliche Bedürfnisse (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
Ahmed muss seine Kinder rechtzeitig von der Schule abholen. Mit Arbeitgeberin Miriam vereinbart er deshalb, seine tägliche Arbeitszeit (9-14 Uhr) um eine Stunde vorzuverlegen (8-13 Uhr).