Gewalt bei Schusswaffe
2. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hält O eine geladene Waffe vor und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines KFZ zu legen. O steigt in Todesangst in den Kofferraum. T beabsichtigt, O gefesselt in der Wildnis auszusetzen.
Diesen Fall lösen 92,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewalt bei Schusswaffe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorhalten der Schusswaffe stellt nach der Rspr. eine Gewaltanwendung im Sinne des § 234 Abs. 1 Var. 1 StGB dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich des O "bemächtigt" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
B.H.
10.3.2025, 12:23:11
Wo liegt genau der Unterschied dieser Aufgabe zur Aufgabe zuvor? In der vorhergehenden Aufgabe wird dargestellt, dass es eines „doppelten Zwangs“ bedarf, welcher in der vorhergehenden Aufgabe abgelehnt wurde und hier angenommen wird (?).