Gewalt bei Schusswaffe
6. Februar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hält O eine geladene Waffe vor und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines KFZ zu legen. O steigt in Todesangst in den Kofferraum. T beabsichtigt, O gefesselt in der Wildnis auszusetzen.
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Einordnung des Falls
Gewalt bei Schusswaffe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorhalten der Schusswaffe stellt nach der Rspr. eine Gewaltanwendung im Sinne des § 234 Abs. 1 Var. 1 StGB dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich des O "bemächtigt" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB
Genau, so ist das!
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