Gewalt bei Schusswaffe

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hält O eine geladene Waffe vor und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines KFZ zu legen. O steigt in Todesangst in den Kofferraum. T beabsichtigt, O gefesselt in der Wildnis auszusetzen.

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Einordnung des Falls

Gewalt bei Schusswaffe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vorhalten der Schusswaffe stellt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 234 Abs. 1 Var. 2 StGB dar.

Ja!

Der Begriff der Gewalt ist umstritten. Der klassische Gewaltbegriff ist die anerkannte Grundlage aller Definitionsversuche. Er setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Rein seelische Zwangswirkungen reichen dabei grundsätzlich nicht, sofern sie nicht die Erheblichkeitsschwelle erreichen. Durch das Vorhalten der Waffe hat O Todesangst und steigt in den Kofferraum. Das Verhalten des T ruft einen starken Erregungszustand bei O herbei, und wird somit (vom BGH) als gegenwärtige Übelszufügung und folglich als Gewalt verstanden. Hier ist genauso gut eine andere Ansicht vertretbar. Die Literatur sieht in dem Vorhalten der Waffe das Inaussichtstellen eines künftigen Übels und somit eine Drohung als einschlägig an. Begründet wird dies mit dem aktuellen Missempfinden, welches aus der gedanklichen Antizipation der künftigen Gewaltanwendung herrührt. Beide Ansichten gelangen zum selben Ergebnis. Entscheidend ist hier die Argumentation.
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2. T hat sich des O "bemächtigt" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB

Genau, so ist das!

Der Täter bemächtigt sich einer anderen Person, wenn er die physische Herrschaft über diese gewonnen hat (. Hier hat der T über den O die körperliche Herrschaft erlangt, da er infolge des Vorhaltens der Waffe über O beliebig verfügen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene fortgeschafft oder von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort ferngehalten wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

15.7.2024, 16:14:38

Bitte fügt bei der Frage bezüglich der Gewaltanwendung noch "laut Rspr." hinzu. Bei einer anderen Aufgabe wird nämlich die

Drohung

als hL dargestellt bzw. als richtige Antwort auf die Frage ohne Zusatz. Ansonsten ist es sehr verwirrend in der Spaced Repetition, wenn man nicht weiß, ob auf die h. Rpsr. oder die h. L. abgestellt wird.


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