Gewalt bei Schusswaffe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hält O eine geladene Waffe vor und zwingt ihn, sich in den Kofferraum seines KFZ zu legen. O steigt in Todesangst in den Kofferraum. T beabsichtigt, O gefesselt in der Wildnis auszusetzen.
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Einordnung des Falls
Gewalt bei Schusswaffe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorhalten der Schusswaffe stellt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 234 Abs. 1 Var. 2 StGB dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich des O "bemächtigt" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
15.7.2024, 16:14:38
Bitte fügt bei der Frage bezüglich der
Gewaltanwendungnoch "laut Rspr." hinzu. Bei einer anderen Aufgabe wird nämlich die Drohung als hL dargestellt bzw. als richtige Antwort auf die Frage ohne Zusatz. Ansonsten ist es sehr verwirrend in der Spaced Repetition, wenn man nicht weiß, ob auf die h. Rpsr. oder die h. L. abgestellt wird.