"Begleitung" als Bemächtigungslage

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T "eskortiert" O mit geladener Waffe, die er unter seinem Mantel versteckt, durch den Flughafen, um O sodann zum Dienst in einer ausländischen Militäreinheit zuzuführen. Durch die Menschenansammlung am Flughafen sind Fluchtmöglichkeiten des O nicht vollständig ausgeschlossen.

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Einordnung des Falls

"Begleitung" als Bemächtigungslage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da Fluchtmöglichkeiten für den O nicht vollständig ausgeschlossen sind, liegt noch kein "Bemächtigen" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB vonseiten des T vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter bemächtigt sich einer anderen Person, wenn er die physische Herrschaft über diese gewonnen hat. Hier hat der T über den O die körperliche Herrschaft erlangt, da er infolge der Gewaltanwendung über O verfügen konnte. Schutz- oder Fluchtmöglichkeiten müssen für das Vorliegen einer Bemächtigungslage nicht vollständig ausgeschlossen sein, eine Bemächtigungslage kann daher auch bei „Eskortierung“ durch einen physisch überlegenen und ggf. bewaffneten Täter in der Öffentlichkeit vorliegen.
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