Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Menschenraub, § 234 StGB
"Begleitung" als Bemächtigungslage
"Begleitung" als Bemächtigungslage
30. Juni 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (992 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T "eskortiert" O mit geladener Waffe, die er unter seinem Mantel versteckt, durch den Flughafen, um O sodann zum Dienst in einer ausländischen Militäreinheit zuzuführen. Durch die Menschenansammlung am Flughafen sind Fluchtmöglichkeiten des O nicht vollständig ausgeschlossen.
Diesen Fall lösen 65,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
"Begleitung" als Bemächtigungslage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da Fluchtmöglichkeiten für den O nicht vollständig ausgeschlossen sind, liegt noch kein "Bemächtigen" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB vonseiten des T vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

sy
20.2.2025, 14:29:46
Liebes Team, ich habe Schwierigkeiten dabei, die Unterschiede dieser Normen zu erkennen und diese klar voneinander abzugrenzen ? Liegt in jedem 234 ein 239 (b) vor ?
Flow
7.6.2025, 12:32:46
@[sy](30718) achte Mal drauf was die Anforderungen sind. Hier geht es darum denjenigen durch diese Handlung in eine hilflose Lage zu versetzen und oder einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen und nicht wie bei 239a,b gefordert eine
Vermögensminderung(239a) oder eine bloße Willensbeugung/brechung (239b). Der 234 ist einfach lex speciales für solche Fälle ✌️