+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O befindet sich auf dem Fußweg zu einer Freundin. Als der körperlich der O weit überlegene Autofahrer T die O sieht, hält er an und spiegelt ihr vor, er würde O bei ihrer Freundin absetzen. O nimmt das Angebot dankend an. T bringt O jedoch zu einer einsamen Waldhütte, wo er sie sodann aussetzt.
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Einordnung des Falls
Bemächtigen durch eine List
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich der O "bemächtigt" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB
Ja, in der Tat!
Der Täter bemächtigt sich einer anderen Person, wenn er die physische Herrschaft über diese gewonnen hat.
Hier hat der T über die O die körperliche Herrschaft erlangt, da er infolge der Vorspiegelung falscher Tatsachen über Os Aufenthaltsort beliebig verfügen konnte.
Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene fortgeschafft oder von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort ferngehalten wird.
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2. T hat sich der O durch eine List "bemächtigt" im Sinne des § 234 Abs. 1 StGB
Ja!
List ist ein Verhalten, „das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen“.
Hier hat der T über die O die körperliche Herrschaft erlangt, da er infolge des geschickten Verbergens seiner wahren Absichten die O dazu bewegte, zu ihm ins Auto zu steigen und ihm somit ausgeliefert war.
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