Abstraktum Tateinheit I (§ 52 StGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schlägt B absichtlich so ins Gesicht, dass Bs Brille kaputt geht und Bs Nase gebrochen ist.

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Einordnung des Falls

Abstraktum Tateinheit I (§ 52 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat durch dieselbe Handlung mehrere Gesetzestatbestände verwirklicht (§ 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 52 Abs. 1 StGB erfasst sowohl den Fall, dass dieselbe Handlung „mehrere Strafgesetze“ verletzt (sog. ungleichartige Tateinheit) als auch den Fall, dass „dasselbe Strafgesetz“ mehrmals verletzt wird (sog. gleichartige Tateinheit).Indem A dem B vorsätzlich ins Gesicht geschlagen hat, hat sie den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) durch eine willensgesteuerte Körperbewegung (Handlung im natürlichen Sinne) verwirklicht. Es liegt ein Fall ungleichartiger Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB) vor.
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2. Dass Tateinheit vorliegt, ergibt sich in der Anklageschrift allein aus der Paragraphenkette.

Nein!

Bereits im Abstraktum sind die Konkurrenzen aufzuführen (Nr. 110 Abs. 2 lit. c RiStBV). Es ist deutlich hervorzuheben, inwieweit die verwirklichten Straftatbestände in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Bei Tateinheit wird dies zunächst durch die Formulierung „…durch dieselbe Handlung…“ verdeutlicht.Bei ungleichartiger Tateinheit ist es zudem in vielen Bundesländern üblich, diese gesondert mit kleinen lateinischen Buchstaben zu versehen.„(…) durch dieselbe Handlung a. eine andere Person, körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, b. eine fremde Sache beschädigt zu haben. Gleichartige Tateinheit wird dagegen durch die Verwendung des Plurals bei den Tatopfern/Tatobjekten (zB andere Personen, fremde Sachen..) gekennzeichnet.
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