Öffentliches Recht

Grundrechte

Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

3. April 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach dem Haar- und Barterlass der Bundeswehr muss das Haar männlicher Soldaten am Kopf anliegen oder so kurz sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Das Haar darf bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berühren. Soldat S sieht seine Grundrechte verletzt.

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Einordnung des Falls

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Soldaten können sich auf Grundrechte berufen.

Ja, in der Tat!

Seit der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG ist anerkannt, dass die Grundrechte auch in den sog. Sonderstatusverhältnissen (Schüler (Art. 7 GG), Soldaten/Zivildienstleistende (Art. 12a, 17a GG), Beamte/Richter (Art. 33 Abs. 5 GG), Strafgefangene) uneingeschränkt gelten. S ist eine natürliche Person. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet. Früher war die Geltung der Grundrechte bei solchen Verhältnissen historisch begrenzt oder gar ausgeschlossen.
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2. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die Gesundheit des Grundrechtsträgers.

Ja!

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Darunter wird zunächst zweifellos die körperliche Gesundheit verstanden. Auch die psychische Gesundheit ist erfasst. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) hängt eng mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) zusammen.

3. Auch Haare sind vom sachlichen Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) erfasst.

Genau, so ist das!

Die körperliche Unversehrtheit umfasst die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Hierzu zählen auch die Haare, die zum menschlichen Körper gehören. Der Haar- und Barterlass schreibt vor, wie das Haar zu tragen ist. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.

4. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) liegt nur dann vor, wenn dem Grundrechtsträger Schmerzen zugefügt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach h.M. erfasst der Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) körperliche Eingriffe, die mit einer Zufügung von Schmerzen oder mit einer Gesundheitsbeschädigung verbunden sind oder sich als üble unangemessene Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht darstellen. Es sind also nicht nur Eingriffe erfasst, bei denen Schmerzen zugefügt oder empfunden werden.

5. Der Haar- und Barterlass greift in das Grundrecht des S auf körperliche Unversehrtheit ein.

Nein!

Das Kürzen der Kopfhaare stellt nur dann eine üble, unangemessene Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht dar, wenn dies zu einer Entstellung oder Verunstaltung führt. Aus dem Haar- und Barterlass ergeben sich solche Folgen jedenfalls nicht automatisch. Ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des S liegt nicht vor. Es liegt jedoch ein Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor.
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