Öffentliches Recht
Grundrechte
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)
Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage
Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage
3. April 2025
19 Kommentare
4,7 ★ (34.298 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach dem Haar- und Barterlass der Bundeswehr muss das Haar männlicher Soldaten am Kopf anliegen oder so kurz sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Das Haar darf bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berühren. Soldat S sieht seine Grundrechte verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Soldaten können sich auf Grundrechte berufen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die Gesundheit des Grundrechtsträgers.
Ja!
3. Auch Haare sind vom sachlichen Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) erfasst.
Genau, so ist das!
4. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) liegt nur dann vor, wenn dem Grundrechtsträger Schmerzen zugefügt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Haar- und Barterlass greift in das Grundrecht des S auf körperliche Unversehrtheit ein.
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!