Abstraktum - Tateinheit (§ 52 StGB) I

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um ihre Rente aufzubessern überfällt die rüstige Rentnerin R, den schmächtigten Studenten S. Sie schlägt ihm mehrmals mit gezielten Schlägen in den Bauch, damit er keinen Widerstand leistet. Dann nimmt sie ihm die €200 Energiepauschale ab, die S gerade abgehoben hatte.

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Einordnung des Falls

Abstraktum - Tateinheit (§ 52 StGB) I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R hat sich des vollendeten Raubes (§ 249 StGB) hinreichend verdächtig gemacht.

Genau, so ist das!

R hat Ts Geld und damit eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Sie hat hierzu gezielt körperliche Gewalt in Form der Faustschläge eingesetzt. Somit bestand ein Finalzusammenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und der Wegnahme. R handelte vorsätzlich, mit Zueignungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft.
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2. Die ebenfalls vollendete Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) tritt auf Konkurrenzebene hinter dem versuchten Raub zurück.

Nein, das trifft nicht zu!

Spezialität ist gegeben, wenn durch eine Handlung zwei Gesetze verletzt werden, von denen eines alle Merkmale des anderen und zudem noch wenigstens ein weiteres Merkmal aufweist.Raub (§ 249 StGB) enthält begriffsnotwendig alle Merkmale der Nötigung (§ 240 StGB) und des Diebstahls (§ 242 StGB) und geht ihnen damit als spezielleres Delikt vor. Nicht jede Gewalt i.S. des § 249 StGB überschreitet dagegen die Schwelle zur Körperverletzung. Deswegen nimmt die Rechtsprechung hier Tateinheit an.

3. Im Abstraktum wird ungleichartige Tateinheit durch den Vorspann „…durch diesselbe Handlung…“ angezeigt.

Ja!

Aus dem Abstraktum muss klar hervorgehen, welche Taten tateinheitlich und welche in Tatmehrheit verwirklicht wurden. Tateinheit wird durch die Formulierung „dieselbe Handlung“ angezeigt, Tatmehrheit durch die Zahl der „selbstständigen Handlungen“.Werden verschiedene Gesetze durch dieselbe Handlung verletzt (=ungleichartige Tateinheit) wird dies in vielen Bundesländern durch die Verwendung kleiner lateinischer Buchstaben (a., b., …) hervorgehoben. Tatmehrheit dagegen durch arabische Zahlen (1., 2,). „(…) durch dieselbe Handlung a. mit Gewalt gegen eine Person, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich diese rechtswidrig zuzueignen, b. eine andere Person körperlich misshandelt zu haben.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BOB9

Bob99

20.10.2023, 15:44:31

In einer Frage war von einem versuchten Raub die Rede, obwohl es ein vollendeter war. Und einmal wurde „dieselbe“ mit zwei s geschrieben.

Nocebo

Nocebo

10.6.2024, 15:24:50

Immer noch falsch in der Aufgabe.


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