Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Missbräuchlicher Einsatz von Tankkarte mit monatlicher Abrechnung
Missbräuchlicher Einsatz von Tankkarte mit monatlicher Abrechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L ist Inhaber einer Tankkarte, mit der er an den Selbstbedienungs (SB)-Zapfsäulen des T nach Eingabe der PIN tanken kann. A stiehlt Ls Tankkarte und PIN. A nutzt die Tankkarte und betankt für € 300 sein eigenes Auto. L erhält am Monatsende eine Rechnung i.H. der € 300.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Missbräuchlicher Einsatz von Tankkarte mit monatlicher Abrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A Daten nach der betrugsspezifischen Auslegung unbefugt verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat auch das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst.
Ja, in der Tat!
3. L ist als Inhaber der Karte dadurch unmittelbar ein Vermögensschaden i.H.v. € 300 entstanden.
Nein!
4. Hat T einen Anspruch i.H.v. € 300 aus einem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB) über den Treibstoff gegen L?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. T ist daher ein Vermögensschaden entstanden.
Ja, in der Tat!
6. A handelte mit der Absicht stoffgleicher Bereicherung.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ahimes
25.7.2023, 14:55:28
Hallo, ich bin bezüglich des obj. TB und der Bejahung von var.3 des 263a StGB etwas verwirrt. Hier wurde angenommen, dass A nach der betrugsäquivalenten Auslegung unbefugt Daten verwendet hat. Aber die Erklärung dazu passt absolut nicht m.M. pin und Karte waren offensichtlich korrekt, und wenn wir uns statt sen SB-automaten einen Menschen vorstellen, liegt nach alle dem, was ich auch zuvor gelesen habe, keine 'Täuschung' i.s.v 263a Abs.1 Alt. 3. Wenn überhaupt nach der subj. Auslegung, die ja aber eher abzulehnen ist. Hab ich da jetzt was falsch verstanden?
Leo Lee
5.8.2023, 11:29:17
Hallo ahimes, in der Tat könnte man auf den ersten Blick davon ausgehen, dass ein gedachter Mensch nur die "Korrektheit" der PIN prüft. Beachte jedoch, dass nach der sog. betrugsspezifischen Auslegung (h.M.) der Täter dann unbefugt handelt, wenn er dem hypothetischen Menschen zumindest
konkludentdie Befugnis zur Verwendung der Daten vorspiegelt. Hier müsste der A - da er nicht der rechtmäßige Inhaber ist sondern die Karte durch verbotenen
Eigenmacht(§ 858 I BGB) erlangt - also dem gedachten Menschen seine Befugnis (Erlaubnis der Kartennutzung) vorspiegeln, weshalb er nach der h.M. "unbefugt" handelt. Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier Strafrecht-BT, 24. Auflage, § 14 Rn. 19 und 27 ff. und Lackner/Kühl/Heger Strafrecht, 30. Auflage, § 263 Rn. 13a empfehlen :) Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
in persona
15.10.2024, 14:30:57
müsste dann nicht auch am Bankautomaten,wenn die falsche Karte benutzt wird 263a StGB gegeben sein? Wenn ich es richtig sehe wird das in der Konstellation und auch beim Kauf in einem Laden mit einer falschen Kreditkarte abgelehnt…