Leistungsautomat

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sparfuchs S will abends in der Kneipe eine Runde Tischkicker mit ihren Freunden spielen. Statt den erforderlichen € 2 wirft S eine im Internet erworbene falsche Münze in die Bezahlvorrichtung des Tischkickers. Der gibt die Bälle aus.

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Einordnung des Falls

Leistungsautomat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich des Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht haben, wenn der Tischkicker ein Automat nach § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB ist. Ist das der Fall?

Genau, so ist das!

Automaten sind technische Geräte, deren Steuerung durch die Entrichtung eines Entgelts in Gang gesetzt wird.Der Tischkicker wirft gegen Entgelt Bälle aus, mit denen man am Kicker spielen kann. Der Tischkicker ist ein Automat.
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2. Automaten werden entsprechend ihrer Funktion üblicherweise in Leistungs- und Warenautomaten unterschieden (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Leistungsautomaten sind Automaten, die eine Dienstleistung erbringen. Im Gegensatz dazu sind Warenautomaten solche Automaten, bei denen das Entgelt für die Übereignung von Sachen entrichtet wird. Leistungsautomaten werden stets von § 265a Abs. 1 Var. 1 erfasst. Bei Warenautomaten ist dies hingegen umstritten.

3. Der Tischkicker ist ein Warenautomat (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Leistungsautomaten sind Automaten, die eine Dienstleistung erbringen. Im Gegensatz dazu sind Warenautomaten solche Automaten, bei denen das Entgelt für die Übereignung von Sachen entrichtet wird.Der Tischkicker wirft gegen Entgelt die Bälle aus. Diese sollen aber nicht in das Eigentum des Bezahlenden übergehen. Vielmehr soll mit dem Tischkicker gespielt werden können. Die Leistung ist das Spielen am Tisch.

4. Hat S sich die Leistung des Tischkickers erschlichen (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Die Leistung erschleicht, wer den Automaten durch Vornahme einer täuschungsähnlichen Manipulation, die den Mechanismus des Leistungsautomaten, der die Entgeltlichkeit sichern soll, überlistet.S hat eine falsche Münze in den Tischkicker geworfen. Sie hat damit das Bezahlsystem des Automaten überlistet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

8.8.2024, 15:28:29

Hi, Ich gehe mal davon aus, dass der Tischkicker Bzw. der Mechanismus nicht als Programm im Sinne des § 263a StGB angesehen wird. Wie wäre das denn, wenn das Gerät relativ neu wäre und dabei zum Beispiel über ein Touch-Gerät unterschiedliche Spiele ausgewählt werden können, wobei jedoch weiterhin nur bar bezahlt werden kann? Wäre das dann eher ein Erschleichen einer Leistung oder kann man das durchaus auch als das Verwenden unrichtiger Daten auffassen?


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