Leistungsautomat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sparfuchs S will abends in der Kneipe eine Runde Tischkicker mit ihren Freunden spielen. Statt den erforderlichen € 2 wirft S eine im Internet erworbene falsche Münze in die Bezahlvorrichtung des Tischkickers. Der gibt die Bälle aus.
Diesen Fall lösen 90,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Leistungsautomat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich des Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht haben, wenn der Tischkicker ein Automat nach § 265a Abs. 1 Var. 1 StGB ist. Ist das der Fall?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Automaten werden entsprechend ihrer Funktion üblicherweise in Leistungs- und Warenautomaten unterschieden (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Tischkicker ist ein Warenautomat (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
4. Hat S sich die Leistung des Tischkickers erschlichen (§ 265a Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
8.8.2024, 15:28:29
Hi, Ich gehe mal davon aus, dass der Tischkicker Bzw. der Mechanismus nicht als Programm im Sinne des § 263a StGB angesehen wird. Wie wäre das denn, wenn das Gerät relativ neu wäre und dabei zum Beispiel über ein Touch-Gerät unterschiedliche Spiele ausgewählt werden können, wobei jedoch weiterhin nur bar bezahlt werden kann? Wäre das dann eher ein Erschleichen einer Leistung oder kann man das durchaus auch als das Verwenden unrichtiger Daten auffassen?