Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Einführungsfall - Beförderungserschleichung durch Überwindung von Sicherungsmaßnahme
Einführungsfall - Beförderungserschleichung durch Überwindung von Sicherungsmaßnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist spät dran zur Vorlesung. Um die Zeit für den Ticketkauf zu sparen, klettert S über das Drehkreuz an der menschenleeren U-Bahn-Haltestelle. Sie steigt ohne Fahrkarte in die Bahn ein. Wie vorausgesehen, wird sie auf dem kurzen Weg zur Uni nicht kontrolliert.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall - Beförderungserschleichung durch Überwindung von Sicherungsmaßnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat sich S wegen Betrugs strafbar gemacht, indem sie ohne Ticket mit der Bahn fuhr (§ 263 Abs. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Allerdings hat sich S wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht, als sie die Bahn ohne Ticket benutzte (§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nein!
3. S könnte sich aber wegen des Erschleichens von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem sie ohne Ticket mit der U-Bahn fuhr.
Genau, so ist das!
4. Ist die Fahrt mit der U-Bahn eine entgeltliche Beförderung durch ein Verkehrsmittel?
Ja, in der Tat!
5. Hat sich S die Beförderung durch die U-Bahn auch erschlichen (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Ja!
6. S hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB).
Genau, so ist das!
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