ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Einziehungsklage
„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
17. Februar 2026
19 Kommentare
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Prüfungsschema
Wie baust Du die Prüfung der Einziehungsklage auf?
- Zulässigkeit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
- Begründetheit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
- Einziehungsberechtigung des Klägers, §§ 835, 836 I ZPO
- Bestehen der Forderung
- Keine Einwendungen i.S.v. §§ 404ff. BGB analog
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen Zahlungstitel i.H.v. €11.000. S hat gegen D aus Dortmund eine Forderung i.H.v. € 11.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. D zahlt nicht. Nun will G die D auf Zahlung verklagen.
Diesen Fall lösen 77,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Klage des G gegen D ist die Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) statthaft.
Ja, in der Tat!
2. Das Landgericht Dortmund ist ausschließlich zuständig gemäß § 802 ZPO.
Nein!
3. Hat der Schuldner bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Drittschuldner erwirkt, steht der Einziehungsklage der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegen, § 322 ZPO.
Genau, so ist das!
4. In der Zulässigkeit der Einziehungsklage ist immer auch die Prozessführungsbefugnis anzusprechen, weil der Gläubiger nicht Forderungsinhaber geworden ist. Forderungsinhaber bleibt der Schuldner.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jura_Hacks
10.3.2025, 17:25:30
Dies erschließt sich mir nicht.
Moritz94
12.7.2025, 15:42:31
Ich habe es anfangs auch nicht verstanden und dachte, statt "
Schuldner" müsse dort "Gläubiger" stehen. Doch es geht tatsächlich darum, dass ein etwaiger Titel, den der (ursprüngliche)
Schuldner bereits gegen den Dritt
schuldner in der Hand hätte, eine
entgegenstehende Rechtskrafthinsichtlich der
Zulässigkeitder
Einziehungsklagedes Gläubigers darstellen würde. Einen solchen Titel hat die
Schuldnerin im Beispielsfall jedoch noch nicht erwirkt.
trizzlmaker
26.3.2025, 17:16:16
Wenn der Gläubiger nicht Inhaber der Forderung wird und § 325 ZPO deswegen nicht anwendbar ist, warum besteht dann
entgegenstehende Rechtskraft, bei einer Entscheidung im Verhältnis von Schultern und Dritt
schuldner? Ich habe gelesen, dass das
Rechtsschutzbedürfniswegen der Möglichkeit der Titelumschreibung nach § 727 ZPO fehlt.
Simon172
30.7.2025, 00:18:45
So habe ich es auch gelernt!
Niro95
16.9.2025, 20:01:03
Ist definitiv so, jedenfalls sagt das auch mein Lehrbuch. Gibt es hierzu ein Statement?
Jura-Uhu
22.11.2025, 18:39:35
Hallo, Nach einer früher vertretenen
Meinungsollte einer Klage bereits das
Rechtsschutzbedürfnisfehlen, wenn über den geltend gemachten
Anspruchbereits rechtskräftig entschieden ist. Grundlage für diese Ansicht war eine materielle Rechtskrafttheorie, nach der das rechtskräftige Urteil die materiellrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien im Sinne des Urteils um-gestalte. Nach dieser Auffassung wirkt das Urteil konstitutiv auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein: Ein richtiges Urteil bestätige die bisherige Rechtslage, schaffe hierfür aber einen zusätzlichen
Tatbestand, während ein unrichtiges Urteil die Rechtslage inhaltlich verändere (z.B. Kohler, FS Klein, 1914, S. 1 ff.; Pagenstecher, Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, 1905, S. 305 ff.). Sei die Rechtslage bereits durch ein Urteil in diesem Sinne „umge-staltet", so bestehe für eine erneute gerichtliche Entscheidung mit der gleichen materiellen „Gestaltungswirkung" kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr. Diese Auffassung wird aber von der heute h.M. zu Recht abgelehnt (vgl. BGHZ 34, 337; 93, 288 f.). Zum einen versagt sie bei der Feststellung absoluter Rechte, weil diese nicht zwischen den Parteien, sondern nur generell geschaffen werden können. Außerdem kann sie die Rechtskraft von
Prozessurteilen nicht erklären, weil hier keinerlei Aussage über die materielle Rechtslage getroffen wird. Zu folgen ist vielmehr der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie, nach der das Urteil die materielle Rechtslage unverändert belässt, aber den Richter eines zukünftigen Prozesses bindet. Eine unrichtige Entscheidung bleibt nach dieser Auffassung im Widerspruch zur materiellen Rechtslage, ohne dass die Unrichtigkeit regelmäßig prozessual geltend gemacht werden kann, weil jeder zukünftige Richter - und nach h.M. auch die Parteien - an das rechtskräftige Urteil gebunden ist (die Rspr. lässt allerdings in äußerst engen Grenzen eine Urteilsauf-hebung aus
§ 826 BGBbei sittenwidriger Titelerschleichung zu, vgl. BGHZ 101, 383; BGH NJW 1996, 49; NJW 1998, 2818 sowie BGH NJW 2005, 2991). Der Klage fehlt bei vorangegangener rechtskräftiger Entscheidung über den Streitgegenstand daher nicht das
Rechtsschutzbedürfnis; vielmehr begründet die
entgegenstehende Rechtskraftein eigenes Prozesshindernis (
ne bis in idem).
Niro95
23.11.2025, 22:24:57
Das ist
jaalles schön und gut @[Jura-Uhu](330546) , aber betrifft
jadas hiesige Problem nicht, oder? Weil der
Schuldner Inhaber der Forderung bleibt, greift 325 ZPO nicht, sonst wirkt Rechtskraft stets nur zwischen den Parteien. Anders wäre es, wenn die Überweisung nicht zur Einziehung, sondern an Erfüllungs statt geschehen würde, dann würde auch die Rechtskraft entgegenstehen. Wobei zugegebenermaßen 727 auch vom „Rechtsnachfolger“ spricht wie auch 325, also ist es also bei beiden nicht so recht konsequent das anzuwenden
Jura-Uhu
24.11.2025, 01:11:37
Es stimmt, dass der Vollstreckungsgläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, nicht Forderungsinhaber wird und damit nicht Rechtsnachfolger. Aber ein Titel, sei es Klageabweisung oder Verurteilung, muss Rechtskraft gegenüber einziehenden Vollstreckungsgläubiger entfalten: Stell dir vor, die Klage des Dritt
schuldners wäre rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden. Warum sollte der Dritt
schuldner in diesem Fall nochmal einer Klage ausgesetzt werden? Hier Im Fall eines stattgebende Urteils dürfte es nicht anders laufen. Jedenfalls ist Würde eine noch rechtshängige Klage des Dritt
schuldners zu entgegenstehender Rechtshängigkeit gem. § 261 III ZPO für eine Klage des Vollstreckungsgläubigers führen: „Ist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Überweisungsbeschlusses bereits ein Rechtsstreit zwischen dem Pfändungs
schuldner als Kläger und dem Dritt
schuldner als Beklagten anhängig, so kann der
Schuldner den Rechtsstreit zu Ende führen, muss aber seinen Klageantrag auf Leistung an den Pfändungsgläubiger umstellen (§ 265). Mit Zustimmung des Beklagten kann der Vollstreckungsgläubiger den Prozess anstelle des bisherigen Klägers übernehmen (§ 265 Abs. 2 S. 2). Er kann aber auch dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beitreten (§§ 265 Abs. 2, 66, 69). Unzulässig ist die Erhebung einer gesonderten Klage; ihr stünde gem. § 261 Abs. 3 die Rechtshängigkeit entgegen.“ Nach rechtskräftigem Abschluss müsste doch dann konsequenterweise
entgegenstehende Rechtskraftbestehen.
Jura-Uhu
24.11.2025, 01:26:07
Streng genommen brauchen wir 325
jagar nicht für eine Rechtskrafterstreckung, da der Vollstreckungs
schuldner
janach wie vor Inhaber des titulierten
Anspruchs ist. Schon wegen 322 kann er selbst nicht erneut seine Forderung einklagen. Das gleiche muss doch dann auch für den Vollstreckungsgläubiger, der die Forderung des Vollstreckungs
schuldners in
Prozessstandschafteinklagt gelten. Oder?
Niro95
24.11.2025, 07:50:43
Die Argumente aus der ersten Nachricht sind sinnvoll. Falls dieses Zitat aus einem Kommentar stammt würde das sehr dafür sprechen, dass sich auf die Rechtskraft auszuweiten. Auch wenn sich mir das zwar logisch schon, aber rein dogmatisch nach wie vor nicht ganz erschließt. Bei der zweiten Nachricht würde ich einwenden, dass die Einziehung
jagerade nicht zu einer
Prozessstandschaftführt, also brauchen wir 325 ZPO schon. Man leitet bei der Einziehung
javon der materiellen Einziehungsberechtigung eine
Aktivlegitimationab, die ausnahmsweise schon aus sich heraus eine
Prozessführungsbefugnisgeben soll, ohne dass es eine
Prozessstandschaftist. Ich habe so ein bisschen das Gefühl, dass all diese Probleme daraus entstehen, dass man dem Gläubiger alle Rechte geben will, die er hätte, wenn er selbst Forderungsinhaber wäre, gleichzeitig aber nicht das Insolvenzrisiko des Dritt
schuldners.
Niro95
24.11.2025, 19:11:21
@[trizzlmaker](280817) @[Simon172](297126) @[Jura-Uhu](330546) So, ich habe mir jetzt mal die Mühe gemacht das auszurecherchieren. Es ist tatsächlich ein
Meinungsstreit. Die h.M. geht von entgegenstehender Rechtskraft aus die a.A. (z.B. BeckOK) geht von fehlendem
Rechtsschutzbedürfnisaus. Die h.M. begründet das damit, dass der Vollstreckungsgläubiger „teilweiser“ Rechtsnachfolger geworden sei, was für die Anwendung von § 325 Abs. 1 ZPO ausreiche, ebenso wie für die Anwendung von § 727 ZPO (im Wesentlichen BGH, NJW 1983, 886). Aber Achtung: Das gilt nur, wenn der
Schuldner den Titel schon zur Zeit der Pfändung besessen hat. Schwebt ein Rechtsstreit zwischen
Schuldner und Dritt
schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung, steht der
Einziehungsklageder Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen, es gilt zudem § 265 Abs. 2 ZPO, der
Schuldner müsste also seine Klage auf Leistung an den Gläubiger umstellen, der
Schuldner wird dann zum gesetzlichen
Prozessstandschafter des Gläubigers. Erhebt der
Schuldner erst nach der Pfändung Klage und läuft die
Einziehungsklagebereits, so wirken sich diese aufeinander nicht aus und beide sind zulässig. Der
Schuldner hat
jaimmer noch die Forderung inne (da sieht man wieder die komische Doppelnatur der Einziehung, jetzt ist die Forderung quasi in das eigene Forderungsrecht des
Schuldners und das materielle Einziehungsrecht des Gläubigers geteilt) und der
Schuldner ist deshalb auch prozessführungsbefugt. Da er nun sein eigenes Forderungsrecht geltend macht, wirkt sich ein Urteil auf das Verhältnis zwischen Gläubiger und Dritt
schuldner überhaupt nicht aus. Nachzulesen ist das etwa in
JA2024, 924 f.
Simon172
24.11.2025, 19:19:28
@Niro95, stabil, danke dir!
Jura-Uhu
24.11.2025, 19:57:05
https://www.haufe.de/id/kommentar/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-835-zpo-ueber-b-verfahrensrechtliche-kompetenzen-HI17008585.html Unter Rn. 20 steht, dass ein Fall der
prozessstandschaftvorliegt.
Niro95
24.11.2025, 20:34:35
@[Jura-Uhu](330546) die hier sagen was anderes: OLG Köln BeckRS 2003, 14; Stein/Jonas/Würdinger, 23. Aufl. 2017, ZPO § 835 Rn. 25; Thomas/Putzo/Seiler, 44. Aufl. 2023, ZPO § 835 Rn. 3; Zöller/Althammer, 35. Aufl. 2024, ZPO Vor §§ 50–58 Rn. 27; Lackmann/Racz ZVR, 12. Aufl. 2021, Rn. 343; Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. Aufl. 2024, Rn. 49. Aber auch hier liegt vermutlich wieder ein
Meinungsstreit vor.
alva1993
15.11.2025, 12:37:17
Hi, gibt es eine Norm, die man bei der
Einziehungsklagezitiert?
Foxxy
15.11.2025, 12:37:49
Eine spezielle „
Einziehungsklage“-Norm gibt es nicht; es ist die normale Leistungsklage. Du stützt dich materiell auf den ursprünglichen
Anspruchder S gegen D (hier typischerweise § 433 Abs. 2 BGB) und auf deine Einziehungsbefugnis aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO. Existiert bereits ein Titel der S gegen D, nimm statt der Klage die Titelumschreibung nach § 727 ZPO.
