„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen Zahlungstitel i.H.v. €7.000. S hat gegen D aus Dortmund eine Forderung i.H.v. € 7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. D zahlt nicht. Nun will G die D auf Zahlung verklagen.
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Einordnung des Falls
„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Klage des G gegen D ist die Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) statthaft.
Ja, in der Tat!
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2. Das Landgericht Dortmund ist ausschließlich zuständig gemäß § 802 ZPO.
Nein!
3. Hat der Schuldner bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Drittschuldner erwirkt, steht der Einziehungsklage der Einwand der entgegenentgegenstehenden Rechtskraft entgegen, § 322 ZPO.
Genau, so ist das!
4. In der Zulässigkeit der Einziehungsklage ist immer auch die Prozessführungsbefugnis anzusprechen, weil der Gläubiger nicht Forderungsinhaber geworden ist. Forderungsinhaber bleibt der Schuldner.
Ja, in der Tat!
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