Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Einziehungsklage
„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
2. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen Zahlungstitel i.H.v. €7.000. S hat gegen D aus Dortmund eine Forderung i.H.v. € 7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. D zahlt nicht. Nun will G die D auf Zahlung verklagen.
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Einordnung des Falls
„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Klage des G gegen D ist die Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) statthaft.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Landgericht Dortmund ist ausschließlich zuständig gemäß § 802 ZPO.
Nein!
3. Hat der Schuldner bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Drittschuldner erwirkt, steht der Einziehungsklage der Einwand der entgegenentgegenstehenden Rechtskraft entgegen, § 322 ZPO.
Genau, so ist das!
4. In der Zulässigkeit der Einziehungsklage ist immer auch die Prozessführungsbefugnis anzusprechen, weil der Gläubiger nicht Forderungsinhaber geworden ist. Forderungsinhaber bleibt der Schuldner.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jura_Hacks
10.3.2025, 17:25:30
Dies erschließt sich mir nicht.
trizzlmaker
26.3.2025, 17:16:16
Wenn der Gläubiger nicht Inhaber der Forderung wird und § 325 ZPO deswegen nicht anwendbar ist, warum besteht dann
entgegenstehende Rechtskraft, bei einer Entscheidung im Verhältnis von Schultern und Drittschuldner? Ich habe gelesen, dass das
Rechtsschutzbedürfniswegen der Möglichkeit der Titelumschreibung nach § 727 ZPO fehlt.