Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einziehungsklage

„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit

„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat gegen S einen Zahlungstitel i.H.v. €7.000. S hat gegen D aus Dortmund eine Forderung i.H.v. € 7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. D zahlt nicht. Nun will G die D auf Zahlung verklagen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Klage des G gegen D ist die Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) statthaft.

Ja, in der Tat!

Die Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) ist eine auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestützte „ganz normale“ Leistungsklage des Vollstreckungsgläubiger gegen den Drittschuldner. Die Einziehungsklage ist gerade kein Rechtsbehelf des Zwangsvollstreckungsrechts, sondern des Erkenntnisverfahrens. Hier kann G gegen D die Einziehungsklage in der Form der Leistungsklage auf Zahlung von €7.000 erheben. Die Einziehungsklage kann auch inzident abgeprüft werden, wenn der Drittschuldner gegen den Vollstreckungsgläubiger klagt. Dann musst du eine negativen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO des Drittschuldner gegen den Vollstreckungsgläubiger prüfen.
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2. Das Landgericht Dortmund ist ausschließlich zuständig gemäß § 802 ZPO.

Nein!

Die Einziehungsklage ist eine normale Leistungsklage und kein Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung. Die Zuständigkeit ist gerade nicht ausschließlich, da § 802 ZPO hierfür nicht gilt. Das Landgericht Dortmund ist streitwertabhängig gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und §§ 12, 13 ZPO zuständig.

3. Hat der Schuldner bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Drittschuldner erwirkt, steht der Einziehungsklage der Einwand der entgegenentgegenstehenden Rechtskraft entgegen, § 322 ZPO.

Genau, so ist das!

Der Gläubiger wird durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zwar nicht Forderungsinhaber, allerdings ist er gemäß § 836 Abs. 1 ZPO zur Einziehung berechtigt. Aus diesem Grund kann der Gläubiger den Titel des Schuldners gegen den Drittschuldner auf sich umschreiben lassen gemäß § 727 ZPO. Denn der Gläubiger ist durch staatlichen Hoheitsakt (Überweisungsbeschluss) Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Umschreibung des Titels ist leicht zu erwirken und es bedarf keines Prozesses mehr. Die Zulässigkeit scheitert vorliegend nicht an der entgegenstehenden Rechtskraft gemäß § 322 ZPO, weil die S gegen D noch keinen Titel über den Anspruch aus dem Kaufvertrag i.H.v. €7000 erwirkt hatte, den G auf sich umschreiben lassen könnte. Ist das Urteil (der Titel des Schuldners gegen den Drittschuldner) noch nicht rechtskräftig, dann scheitert die Zulässigkeit an anderweitiger Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

4. In der Zulässigkeit der Einziehungsklage ist immer auch die Prozessführungsbefugnis anzusprechen, weil der Gläubiger nicht Forderungsinhaber geworden ist. Forderungsinhaber bleibt der Schuldner.

Ja, in der Tat!

Wie genau sich die Prozessführungsbefugnis im Fall der Einziehungsklage begründet, ist umstritten. Nach hM/Rspr. bewirkt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine prozessuale Prozessstandschaft sondern die materielle Einziehungsberechtigung, die Aktivlegitimation. Diese ist im ersten Punkt der Begründetheit zu prüfen. Deshalb reicht es nach der hM für die Zulässigkeit der Klage, wenn der Kläger behauptet, eine Einziehungsberechtigung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu haben.Die aA nimmt eine gesetzliche Prozessstandschaft aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Das bedeutet, dass der Kläger nur prozessführungsbefugt ist, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam ist. Nach der aA musst du die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Zulässigkeit prüfen, nach der hM als ersten Punkt der Begründetheit.
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