„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit

17. Februar 2026

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

Prüfungsschema

Wie baust Du die Prüfung der Einziehungsklage auf?

  1. Zulässigkeit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
  2. Begründetheit der Einziehungsklage (Drittschuldnerklage)
    1. Einziehungsberechtigung des Klägers, §§ 835, 836 I ZPO
    2. Bestehen der Forderung
    3. Keine Einwendungen i.S.v. §§ 404ff. BGB analog

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat gegen S einen Zahlungstitel i.H.v. €11.000. S hat gegen D aus Dortmund eine Forderung i.H.v. € 11.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. D zahlt nicht. Nun will G die D auf Zahlung verklagen.

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Einordnung des Falls

„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Klage des G gegen D ist die Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) statthaft.

Ja, in der Tat!

Die Einziehungsklage (auch sogenannte Drittschuldnerklage) ist eine auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestützte „ganz normale“ Leistungsklage des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner. Die Einziehungsklage ist gerade kein Rechtsbehelf des Zwangsvollstreckungsrechts, sondern des Erkenntnisverfahrens. Hier kann G gegen D die Einziehungsklage in der Form der Leistungsklage auf Zahlung von €11.000 erheben. Die Einziehungsklage kann auch inzident abgeprüft werden, wenn der Drittschuldner gegen den Vollstreckungsgläubiger klagt. Dann musst du eine negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO des Drittschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger prüfen.
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2. Das Landgericht Dortmund ist ausschließlich zuständig gemäß § 802 ZPO.

Nein!

Die Einziehungsklage ist eine normale Leistungsklage und kein Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung. Die Zuständigkeit ist gerade nicht ausschließlich, da § 802 ZPO hierfür nicht gilt. Das Landgericht Dortmund ist streitwertabhängig gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und §§ 12, 13 ZPO zuständig.

3. Hat der Schuldner bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Drittschuldner erwirkt, steht der Einziehungsklage der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegen, § 322 ZPO.

Genau, so ist das!

Der Gläubiger wird durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zwar nicht Forderungsinhaber, allerdings ist er gemäß § 836 Abs. 1 ZPO zur Einziehung berechtigt. Aus diesem Grund kann der Gläubiger den Titel des Schuldners gegen den Drittschuldner auf sich umschreiben lassen, gemäß § 727 ZPO. Denn der Gläubiger ist durch staatlichen Hoheitsakt (Überweisungsbeschluss) Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Umschreibung des Titels ist leicht zu erwirken und es bedarf keines Prozesses mehr. Die Zulässigkeit scheitert vorliegend nicht an der entgegenstehenden Rechtskraft gemäß § 322 ZPO, weil die S gegen D noch keinen Titel über den Anspruch aus dem Kaufvertrag i.H.v. €11.000 erwirkt hatte, den G auf sich umschreiben lassen könnte. Ist das Urteil (der Titel des Schuldners gegen den Drittschuldner) noch nicht rechtskräftig, dann scheitert die Zulässigkeit an anderweitiger Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

4. In der Zulässigkeit der Einziehungsklage ist immer auch die Prozessführungsbefugnis anzusprechen, weil der Gläubiger nicht Forderungsinhaber geworden ist. Forderungsinhaber bleibt der Schuldner.

Ja, in der Tat!

Wie genau sich die Prozessführungsbefugnis im Fall der Einziehungsklage begründet, ist umstritten. Nach h.M./Rspr. bewirkt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine prozessuale Prozessstandschaft, sondern die materielle Einziehungsberechtigung, die Aktivlegitimation. Diese ist im ersten Punkt der Begründetheit zu prüfen. Deshalb reicht es nach der h.M. für die Zulässigkeit der Klage, wenn der Kläger behauptet, eine Einziehungsberechtigung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu haben.Die aA nimmt eine gesetzliche Prozessstandschaft aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Das bedeutet, dass der Kläger nur prozessführungsbefugt ist, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam ist. Nach der aA musst du die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Zulässigkeit prüfen, nach der h.M. als ersten Punkt der Begründetheit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jura_Hacks

10.3.2025, 17:25:30

Dies erschließt sich mir nicht.

MO

Moritz94

12.7.2025, 15:42:31

Ich habe es anfangs auch nicht verstanden und dachte, statt "

Schuld

ner" müsse dort "Gläubiger" stehen. Doch es geht tatsächlich darum, dass ein etwaiger Titel, den der (ursprüngliche)

Schuld

ner bereits gegen den Dritt

schuld

ner in der Hand hätte, eine

entgegenstehende Rechtskraft

hinsichtlich der

Zulässigkeit

der

Einziehungsklage

des Gläubigers darstellen würde. Einen solchen Titel hat die

Schuld

nerin im Beispielsfall jedoch noch nicht erwirkt.

TR

trizzlmaker

26.3.2025, 17:16:16

Wenn der Gläubiger nicht Inhaber der Forderung wird und § 325 ZPO deswegen nicht anwendbar ist, warum besteht dann

entgegenstehende Rechtskraft

, bei einer Entscheidung im Verhältnis von Schultern und Dritt

schuld

ner? Ich habe gelesen, dass das

Rechtsschutzbedürfnis

wegen der Möglichkeit der Titelumschreibung nach § 727 ZPO fehlt.

Simon172

Simon172

30.7.2025, 00:18:45

So habe ich es auch gelernt!

NI

Niro95

16.9.2025, 20:01:03

Ist definitiv so, jedenfalls sagt das auch mein Lehrbuch. Gibt es hierzu ein Statement?

Jura-Uhu

Jura-Uhu

22.11.2025, 18:39:35

Hallo, Nach einer früher vertretenen

Meinung

sollte einer Klage bereits das

Rechtsschutzbedürfnis

fehlen, wenn über den geltend gemachten

Anspruch

bereits rechtskräftig entschieden ist. Grundlage für diese Ansicht war eine materielle Rechtskrafttheorie, nach der das rechtskräftige Urteil die materiellrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien im Sinne des Urteils um-gestalte. Nach dieser Auffassung wirkt das Urteil konstitutiv auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein: Ein richtiges Urteil bestätige die bisherige Rechtslage, schaffe hierfür aber einen zusätzlichen

Tatbestand

, während ein unrichtiges Urteil die Rechtslage inhaltlich verändere (z.B. Kohler, FS Klein, 1914, S. 1 ff.; Pagenstecher, Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, 1905, S. 305 ff.). Sei die Rechtslage bereits durch ein Urteil in diesem Sinne „umge-staltet", so bestehe für eine erneute gerichtliche Entscheidung mit der gleichen materiellen „Gestaltungswirkung" kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr. Diese Auffassung wird aber von der heute h.M. zu Recht abgelehnt (vgl. BGHZ 34, 337; 93, 288 f.). Zum einen versagt sie bei der Feststellung absoluter Rechte, weil diese nicht zwischen den Parteien, sondern nur generell geschaffen werden können. Außerdem kann sie die Rechtskraft von

Prozessurteil

en nicht erklären, weil hier keinerlei Aussage über die materielle Rechtslage getroffen wird. Zu folgen ist vielmehr der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie, nach der das Urteil die materielle Rechtslage unverändert belässt, aber den Richter eines zukünftigen Prozesses bindet. Eine unrichtige Entscheidung bleibt nach dieser Auffassung im Widerspruch zur materiellen Rechtslage, ohne dass die Unrichtigkeit regelmäßig prozessual geltend gemacht werden kann, weil jeder zukünftige Richter - und nach h.M. auch die Parteien - an das rechtskräftige Urteil gebunden ist (die Rspr. lässt allerdings in äußerst engen Grenzen eine Urteilsauf-hebung aus

§ 826 BGB

bei sittenwidriger Titelerschleichung zu, vgl. BGHZ 101, 383; BGH NJW 1996, 49; NJW 1998, 2818 sowie BGH NJW 2005, 2991). Der Klage fehlt bei vorangegangener rechtskräftiger Entscheidung über den Streitgegenstand daher nicht das

Rechtsschutzbedürfnis

; vielmehr begründet die

entgegenstehende Rechtskraft

ein eigenes Prozesshindernis (

ne bis in idem

).

NI

Niro95

23.11.2025, 22:24:57

Das ist

ja

alles schön und gut @[Jura-Uhu](330546) , aber betrifft

ja

das hiesige Problem nicht, oder? Weil der

Schuld

ner Inhaber der Forderung bleibt, greift 325 ZPO nicht, sonst wirkt Rechtskraft stets nur zwischen den Parteien. Anders wäre es, wenn die Überweisung nicht zur Einziehung, sondern an Erfüllungs statt geschehen würde, dann würde auch die Rechtskraft entgegenstehen. Wobei zugegebenermaßen 727 auch vom „Rechtsnachfolger“ spricht wie auch 325, also ist es also bei beiden nicht so recht konsequent das anzuwenden

Jura-Uhu

Jura-Uhu

24.11.2025, 01:11:37

Es stimmt, dass der Vollstreckungsgläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, nicht Forderungsinhaber wird und damit nicht Rechtsnachfolger. Aber ein Titel, sei es Klageabweisung oder Verurteilung, muss Rechtskraft gegenüber einziehenden Vollstreckungsgläubiger entfalten: Stell dir vor, die Klage des Dritt

schuld

ners wäre rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden. Warum sollte der Dritt

schuld

ner in diesem Fall nochmal einer Klage ausgesetzt werden? Hier Im Fall eines stattgebende Urteils dürfte es nicht anders laufen. Jedenfalls ist Würde eine noch rechtshängige Klage des Dritt

schuld

ners zu entgegenstehender Rechtshängigkeit gem. § 261 III ZPO für eine Klage des Vollstreckungsgläubigers führen: „Ist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Überweisungsbeschlusses bereits ein Rechtsstreit zwischen dem Pfändungs

schuld

ner als Kläger und dem Dritt

schuld

ner als Beklagten anhängig, so kann der

Schuld

ner den Rechtsstreit zu Ende führen, muss aber seinen Klageantrag auf Leistung an den Pfändungsgläubiger umstellen (§ 265). Mit Zustimmung des Beklagten kann der Vollstreckungsgläubiger den Prozess anstelle des bisherigen Klägers übernehmen (§ 265 Abs. 2 S. 2). Er kann aber auch dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beitreten (§§ 265 Abs. 2, 66, 69). Unzulässig ist die Erhebung einer gesonderten Klage; ihr stünde gem. § 261 Abs. 3 die Rechtshängigkeit entgegen.“ Nach rechtskräftigem Abschluss müsste doch dann konsequenterweise

entgegenstehende Rechtskraft

bestehen.

Jura-Uhu

Jura-Uhu

24.11.2025, 01:26:07

Streng genommen brauchen wir 325

ja

gar nicht für eine Rechtskrafterstreckung, da der Vollstreckungs

schuld

ner

ja

nach wie vor Inhaber des titulierten

Anspruch

s ist. Schon wegen 322 kann er selbst nicht erneut seine Forderung einklagen. Das gleiche muss doch dann auch für den Vollstreckungsgläubiger, der die Forderung des Vollstreckungs

schuld

ners in

Prozessstandschaft

einklagt gelten. Oder?

NI

Niro95

24.11.2025, 07:50:43

Die Argumente aus der ersten Nachricht sind sinnvoll. Falls dieses Zitat aus einem Kommentar stammt würde das sehr dafür sprechen, dass sich auf die Rechtskraft auszuweiten. Auch wenn sich mir das zwar logisch schon, aber rein dogmatisch nach wie vor nicht ganz erschließt. Bei der zweiten Nachricht würde ich einwenden, dass die Einziehung

ja

gerade nicht zu einer

Prozessstandschaft

führt, also brauchen wir 325 ZPO schon. Man leitet bei der Einziehung

ja

von der materiellen Einziehungsberechtigung eine

Aktivlegitimation

ab, die ausnahmsweise schon aus sich heraus eine

Prozessführungsbefugnis

geben soll, ohne dass es eine

Prozessstandschaft

ist. Ich habe so ein bisschen das Gefühl, dass all diese Probleme daraus entstehen, dass man dem Gläubiger alle Rechte geben will, die er hätte, wenn er selbst Forderungsinhaber wäre, gleichzeitig aber nicht das Insolvenzrisiko des Dritt

schuld

ners.

NI

Niro95

24.11.2025, 19:11:21

@[trizzlmaker](280817) @[Simon172](297126) @[Jura-Uhu](330546) So, ich habe mir jetzt mal die Mühe gemacht das auszurecherchieren. Es ist tatsächlich ein

Meinung

sstreit. Die h.M. geht von entgegenstehender Rechtskraft aus die a.A. (z.B. BeckOK) geht von fehlendem

Rechtsschutzbedürfnis

aus. Die h.M. begründet das damit, dass der Vollstreckungsgläubiger „teilweiser“ Rechtsnachfolger geworden sei, was für die Anwendung von § 325 Abs. 1 ZPO ausreiche, ebenso wie für die Anwendung von § 727 ZPO (im Wesentlichen BGH, NJW 1983, 886). Aber Achtung: Das gilt nur, wenn der

Schuld

ner den Titel schon zur Zeit der Pfändung besessen hat. Schwebt ein Rechtsstreit zwischen

Schuld

ner und Dritt

schuld

ner zum Zeitpunkt der Pfändung, steht der

Einziehungsklage

der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen, es gilt zudem § 265 Abs. 2 ZPO, der

Schuld

ner müsste also seine Klage auf Leistung an den Gläubiger umstellen, der

Schuld

ner wird dann zum gesetzlichen

Prozessstandschaft

er des Gläubigers. Erhebt der

Schuld

ner erst nach der Pfändung Klage und läuft die

Einziehungsklage

bereits, so wirken sich diese aufeinander nicht aus und beide sind zulässig. Der

Schuld

ner hat

ja

immer noch die Forderung inne (da sieht man wieder die komische Doppelnatur der Einziehung, jetzt ist die Forderung quasi in das eigene Forderungsrecht des

Schuld

ners und das materielle Einziehungsrecht des Gläubigers geteilt) und der

Schuld

ner ist deshalb auch prozessführungsbefugt. Da er nun sein eigenes Forderungsrecht geltend macht, wirkt sich ein Urteil auf das Verhältnis zwischen Gläubiger und Dritt

schuld

ner überhaupt nicht aus. Nachzulesen ist das etwa in

JA

2024, 924 f.

Simon172

Simon172

24.11.2025, 19:19:28

@Niro95, stabil, danke dir!

Jura-Uhu

Jura-Uhu

24.11.2025, 19:57:05

https://www.haufe.de/id/kommentar/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-835-zpo-ueber-b-verfahrensrechtliche-kompetenzen-HI17008585.html Unter Rn. 20 steht, dass ein Fall der

prozessstandschaft

vorliegt.

NI

Niro95

24.11.2025, 20:34:35

@[Jura-Uhu](330546) die hier sagen was anderes: OLG Köln BeckRS 2003, 14; Stein/Jonas/Würdinger, 23. Aufl. 2017, ZPO § 835 Rn. 25; Thomas/Putzo/Seiler, 44. Aufl. 2023, ZPO § 835 Rn. 3; Zöller/Althammer, 35. Aufl. 2024, ZPO Vor §§ 50–58 Rn. 27; Lackmann/Racz ZVR, 12. Aufl. 2021, Rn. 343; Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. Aufl. 2024, Rn. 49. Aber auch hier liegt vermutlich wieder ein

Meinung

sstreit vor.

AL

alva1993

15.11.2025, 12:37:17

Hi, gibt es eine Norm, die man bei der

Einziehungsklage

zitiert?

Foxxy

Foxxy

15.11.2025, 12:37:49

Eine spezielle „

Einziehungsklage

“-Norm gibt es nicht; es ist die normale Leistungsklage. Du stützt dich materiell auf den ursprünglichen

Anspruch

der S gegen D (hier typischerweise § 433 Abs. 2 BGB) und auf deine Einziehungsbefugnis aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO. Existiert bereits ein Titel der S gegen D, nimm statt der Klage die Titelumschreibung nach § 727 ZPO.


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