Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

22. November 2024

4,8(26.374 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K, wohnhaft in Karlsruhe, wird vom Berliner B auf dem Cannstatter Wasen in Stuttgart zusammengeschlagen. Er will B auf Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,00 verklagen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann am eigenen Wohnort, also Karlsruhe, Klage erheben.

Nein!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am allgemeinen (Wohn-)Sitz des Beklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO).K kann also grundsätzlich in Berlin klagen. Da der Kläger es in der Hand hat, ob und wann er einen Gerichtsprozess beginnt, soll der Beklagte als Ausgleich möglichst keine Erschwernisse aufgrund langer Anfahrtswege haben (Schultzky in: Zöller ZPO, 33. A. 2020 § 12 ZPO RdNr. 2).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Bei unerlaubten Handlungen gibt es einen besonderen Gerichtsstand.

Genau, so ist das!

Die besonderen Gerichtsstände finden sich in den §§ 20 bis 34 ZPO. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - am Ort der Vornahme der unerlaubten Handlung - ergibt sich aus § 32 ZPO. Beim Delikt handelt es sich um eine sog. doppeltrelevante Tatsache: Sie ist sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit von entscheidender Bedeutung. Die Zulässigkeit wird bereits dann bejaht, wenn der Kläger die Umstände des deliktischen Handelns schlüssig vorträgt.Hier behauptet K, B habe in Stuttgart eine Handlung nach § 823 BGB gegen ihn begangen.Grund für den besonderen Gerichtsstand ist die erleichterte Beweisführung und die geringere Schutzwürdigkeit des deliktisch Handelnden (Schultzky in: Zöller ZPO, 33. A. 2020 § 32 ZPO RdNr. 1).

3. K kann nur in Stuttgart klagen (§ 32 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Man unterscheidet zwischen allgemeinen, besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen. Es handelt sich im Fall des § 32 ZPO um einen besonderen, nicht aber um einen ausschließlichen Gerichtsstand.K hat vielmehr ein Wahlrecht, an welchem dieser beiden Gerichtsstände (Berlin und Stuttgart) er Klage erheben will (§ 35 ZPO). Wenn er bei einem der zuständigen Gerichte Klage erhebt, hat er seine Wahl verbindlich getroffen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen