Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

14. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K, wohnhaft in Karlsruhe, wird vom Berliner B auf dem Cannstatter Wasen in Stuttgart zusammengeschlagen. Er will B auf Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,00 verklagen.

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Einordnung des Falls

Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann am eigenen Wohnort, also Karlsruhe, Klage erheben.

Nein!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am allgemeinen (Wohn-)Sitz des Beklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO).K kann also grundsätzlich in Berlin klagen. Da der Kläger es in der Hand hat, ob und wann er einen Gerichtsprozess beginnt, soll der Beklagte als Ausgleich möglichst keine Erschwernisse aufgrund langer Anfahrtswege haben (Schultzky in: Zöller ZPO, 33. A. 2020 § 12 ZPO RdNr. 2).
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2. Bei unerlaubten Handlungen gibt es einen besonderen Gerichtsstand.

Genau, so ist das!

Die besonderen Gerichtsstände finden sich in den §§ 20 bis 34 ZPO. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - am Ort der Vornahme der unerlaubten Handlung - ergibt sich aus § 32 ZPO. Beim Delikt handelt es sich um eine sog. doppeltrelevante Tatsache: Sie ist sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit von entscheidender Bedeutung. Die Zulässigkeit wird bereits dann bejaht, wenn der Kläger die Umstände des deliktischen Handelns schlüssig vorträgt.Hier behauptet K, B habe in Stuttgart eine Handlung nach § 823 BGB gegen ihn begangen.Grund für den besonderen Gerichtsstand ist die erleichterte Beweisführung und die geringere Schutzwürdigkeit des deliktisch Handelnden (Schultzky in: Zöller ZPO, 33. A. 2020 § 32 ZPO RdNr. 1).

3. K kann nur in Stuttgart klagen (§ 32 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Man unterscheidet zwischen allgemeinen, besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen. Es handelt sich im Fall des § 32 ZPO um einen besonderen, nicht aber um einen ausschließlichen Gerichtsstand.K hat vielmehr ein Wahlrecht, an welchem dieser beiden Gerichtsstände (Berlin und Stuttgart) er Klage erheben will (§ 35 ZPO). Wenn er bei einem der zuständigen Gerichte Klage erhebt, hat er seine Wahl verbindlich getroffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ErdbärIn

ErdbärIn

14.1.2021, 21:54:20

Vielen Dank für diesen Fall. Vielleicht könntet ihr bei der ersten Frage noch etwas hinzufügen ("da hier der allgemeine Gerichtsstand ist")? Denn eigentlich wäre die Antwort ja richtig: Er kann in Stuttgart klagen.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

15.1.2021, 12:45:33

Aber ging es bei der ersten Frage nicht um Karlsruhe? Das ist ja der Wohnort des Klägers, wo er zumindest nicht rechtsfehlerfrei gegen B Klage erheben "kann" (bzw er kann natürlich klagen, bei entsprechendem Antrag wird der Fall aber verwiesen).

Melli D.

Melli D.

4.3.2021, 00:28:54

Ganz korrekt wäre es, wenn die Antwort lauten würde, dass der Kläger die Wahl hat zwischen Berlin und Stuttgart. Nur Karlsruhe scheidet aus.

Melli D.

Melli D.

4.3.2021, 00:33:11

Okay, ich habe meinen Kommentar nach der ersten Frage geschrieben. Da wusste ich noch nicht, dass das noch kommen würde 🙈

AN

Anonym

1.4.2022, 00:57:27

Aber gut wäre „grundsätzlich“ bei der Fragestellung hinzuzufügen...


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