Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K, wohnhaft in Karlsruhe, wird vom Berliner B auf dem Cannstatter Wasen in Stuttgart zusammengeschlagen. Er will B auf Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,00 verklagen.
Einordnung des Falls
Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann am eigenen Wohnort, also Karlsruhe, Klage erheben.
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Nein!
2. Bei unerlaubten Handlungen gibt es einen besonderen Gerichtsstand.
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Genau, so ist das!
3. K kann nur in Stuttgart klagen (§ 32 ZPO).
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Nein, das trifft nicht zu!
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ErdbärIn
14.1.2021, 21:54:20
Vielen Dank für diesen Fall. Vielleicht könntet ihr bei der ersten Frage noch etwas hinzufügen ("da hier der allgemeine Gerichtsstand ist")? Denn eigentlich wäre die Antwort ja richtig: Er kann in Stuttgart klagen.
Tr(u)mpeltier junior
15.1.2021, 12:45:33
Aber ging es bei der ersten Frage nicht um Karlsruhe? Das ist ja der Wohnort des Klägers, wo er zumindest nicht rechtsfehlerfrei gegen B Klage erheben "kann" (bzw er kann natürlich klagen, bei entsprechendem Antrag wird der Fall aber verwiesen).

Melli D.
4.3.2021, 00:28:54
Ganz korrekt wäre es, wenn die Antwort lauten würde, dass der Kläger die Wahl hat zwischen Berlin und Stuttgart. Nur Karlsruhe scheidet aus.

Melli D.
4.3.2021, 00:33:11
Okay, ich habe meinen Kommentar nach der ersten Frage geschrieben. Da wusste ich noch nicht, dass das noch kommen würde 🙈
Anonym
1.4.2022, 00:57:27
Aber gut wäre „grundsätzlich“ bei der Fragestellung hinzuzufügen...