Zivilrecht > Zivilprozessrecht
Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Kläger K (Wohnsitz: Köln) und Beklagter B (Wohnsitz: Mainz) streiten über ein Grundstück in Frankfurt am Main. K behauptet, er sei der wahre Eigentümer und B stehe fälschlicherweise im Grundbuch (sog. Bucheigentümer). K verlangt Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).
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Int. Zuständigkeit 3 - ausschließliche Zuständigkeit
Unternehmer B (aus Belgien) mietet in Koblenz von K ein Bürogebäude. Es kommt zum Streit mit K um gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag. K will B daraufhin verklagen.
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Öffentlich-rechtl. Streitigkeit bei einem Platzverweis durch einen Polizisten
R randaliert auf einem Straßenfest. Polizist P fordert ihn mehrmals erfolglos auf, sich zu benehmen. Dann erteilt P dem R einen Platzverweis. R möchte gerichtlich festgestellt wissen, dass der Platzverweis rechtswidrig war.
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Zuständigkeit bei Klageermäßigung
K verklagt B auf Zahlung von € 8.000 vor dem zuständigen Landgericht Köln. Sein Anwalt überzeugt ihn jedoch aufgrund der schlechten Beweislage dazu, die Klage um die Hälfte zu reduzieren. Der Klageantrag lautet nun auf Zahlung von € 4.000.