Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Raumverweis: Lehrer als "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG)

Raumverweis: Lehrer als "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG)

26. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Öffentliche Schule in Niedersachsen. Schülerin S schwatzt mit ihrer Nachbarin. Die verbeamtete Lehrerin L schickt sie deshalb vor die Tür und gibt ihr auf, sich ruhig zu verhalten.

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Einordnung des Falls

Raumverweis: Lehrer als "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Raumverweis ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag (kein einseitiges Handeln und kein Über-/Unterordnungsverhältnis) oder privatrechtliches Verwaltungshandeln (kein Über-/Unterordnungsverhältnis). Der Raumverweis ist ein einseitiges diktierendes Handeln auf Grundlage des Schulgesetzes. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.
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2. Der Raumverweis ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Hier hat L als Beamtin der öffentlichen Schule und damit für diese und in Ausführung ihrer Aufgaben gehandelt. Gehandelt hat damit die Schule durch L. Eine öffentliche Schule ist eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung - hier auf dem Gebiet der schulischen Bildung - wahrnimmt. Vorsicht: Damit ist noch nicht geklärt, ob die Maßnahme der Lehrerin auch die übrigen Merkmale des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt und damit einen Verwaltungsakt darstellt. Das klären wir in den nachfolgenden Lerneinheiten.
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