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„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
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Grundfall: Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Die Polizeibehörde P erlässt einen Durchsuchungsbescheid gegenüber Hackerin H. Bei der Durchsuchung wird Hs Haus komplett auf den Kopf gestellt und die Eingangstür beschädigt. Später stellt sich heraus, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. H will, dass die Eingangstür repariert wird.
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Grundlagen Ermessensfehler
Behörde B erlässt gegenüber der kleinen Hexe H eine Abrissverfügung. Danach stünde Hs Hexenhaus im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht, sodass B „keine andere Wahl habe“, als die Abrissverfügung zu erlassen. H meint, die Verfügung sei rechtswidrig.
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Intendiertes Ermessen
Unternehmerin U hat einen Subventionsbescheid für ihren Betrieb erhalten. Dieser ist mit der Auflage verbunden, dass U die baufälligen Abschnitte der Betriebsstätte innerhalb von 6 Monaten in Stand setzen lässt. Nach Ablauf der Frist hat U die Auflage nicht erfüllt. Behörde B überlegt, ob sie den Bescheid widerrufen soll.
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Abgrenzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag (Gegenstandstheorie)
A baut eine große Gartenlaube ohne die erforderliche Baugenehmigung. Baubehörde B verabredet mit A, dass B von dem Erlass einer Beseitigungsverfügung absehen wird; A erklärt sich im Gegenzug bereit, die Gartenlaube so umzubauen, dass ein größerer Abstand zum Nachbargrundstück besteht.
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Überblick: Abgrenzungstheorien Privatrecht / Öffentliches Recht
Lawra (L) hat gelernt, dass die Abgrenzung zwischen einem privatrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Handeln der Verwaltung vor allem dafür relevant ist, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar ist und ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. L verschafft sich einen Überblick über die Abgrenzungstheorien.