Jagdaufseher als „Behörde“?

3. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jagdaufseher J bemerkte bei einem Waldspaziergang durch seinen Jagdbezirk, wie Störenfried S Wildtiere aufscheucht. Daraufhin fordert J den S auf, sich auszuweisen.

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Einordnung des Falls

Jagdaufseher als „Behörde“?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Aufforderung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die Aufforderung ist ein einseitiges Handeln des J im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des speziellen Polizei-/Ordnungsrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.
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2. Die Aufforderung ist eine Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Auch Beliehene fallen unter den Behördenbegriff. Beliehene sind Private, denen die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde. Jagdaufsehern wurden für Jagdschutzangelegenheiten Rechte der Polizei übertragen (§ 25 Abs. 2 BJagdG). Insofern ist J eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung - auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts - wahrnimmt, und damit eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AM

Amina

16.1.2021, 05:55:38

Ist es Pflichtstoff es zu wissen, dass Jagdaufseher aus dem BJagdG

Beliehene

sind? Ich bin natürlich nicht darauf gekommen, da man nicht so oft mit dem BJagdG zu tun hat

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

17.1.2021, 16:58:38

Hallo Amina, das kann (je nach Bundesland) durchaus zum Pflichtstoff dazugehören. Da das BJagdG unter Nr. 890 im Sartorius steht, ist auch damit zu rechnen, dass es Teil einer Prüfung sein kann. Vertiefte Kenntnisse werden aber nicht erwartet.

LAW

Law_yal_life

22.9.2023, 21:53:59

Könnt ihr noch weitere wichtige Beispiele für

Beliehene

nennen? Die man sich im Grunde so merken kann? Wie hieß nochmal das andere? Es gab doch neben den

Beliehene

n auch noch eine andere Kategorie? Und sagt man zB der Jagdaufseher ist die

Behörde

? das wäre juristisch falsch oder? Weil die

Behörde

handelt privatrechtlich durch diese Person oder? Also die Person wird anhand von Gesetzen berechtigt die Aufgabe für die

Behörde

auszuführen oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.9.2023, 19:11:22

Hallo PrädikatKandidat, danke für Deine Fragen. Beispiele für

Beliehene

, die man sich gut merken kann sind z.B.: TÜV, DEKRA oder der Bezirksschornsteinfeger. Ein

Beliehener

ist auch eine

Behörde

i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG. Ein

Beliehener

ist eine Privatperson (natürliche Person oder juristische Person), die

hoheitlich

e Aufgaben ausübt.

Beliehene

sind daher Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

_Andor_

_Andor_

4.4.2024, 10:36:26

Das stimmt nicht ganz. TÜV und DEKRA selbst sind nicht

Beliehene

, sondern nur die jeweiligen TÜV- und DEKRA-Sachverständigen. Daneben ist auch der Notar ein klassisches Beispiel.

Sassun

Sassun

27.10.2024, 16:37:01

Kleine Ergänzung der §§: Notare - § 1 BnotO Bezirksschornsteinfeger - § 14 SchfHwG TÜV Sachverständige - keine Norm gefunden Luftfahrzeugführer - § 12 I LuftSiG

Melissa.p.u

Melissa.p.u

29.10.2024, 14:35:38

Für mich macht es gerade keinen Sinn warum die Aufforderung des J im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des speziellen Polizei-/Ordnungsrechts fußt. Wieso fällt das unter das spezielle Polizeirecht? Gehört ein Jagdaufseher zur Polizei

behörde

? Ich finde das hätte man hier etwas besser erklären können. Nach dem SächsPVDG (im Eilfall) oder dem SächsPBG konnte ich nichts darüber finden.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.11.2024, 11:15:05

Hallo @[Melissa.p.u](113148), die Antwort auf Deine Fragen findest Du in § 25 II BJagdG, den wir auch in unserer Lösung nennen. In den Landespolizeigesetzen wirst Du dazu kaum etwas finden, was maßgeblich an der Gesetzgebungskompetenz/Art 74 I Nr 28 GG iVm dem BJagdG liegt. Der Jagdaufseher ist

Beliehener

, ihm wurden als Privatperson

hoheitlich

e Aufgaben zur eigenen Wahrnehmung übertragen (statt aller Johlen/Oerder/Kirchberg, MAH VerwaltungsR, 5. Aufl 2023, § 18 Rn 14). § 25 II BJagdG sagt uns, dass der Jagdaufseher "innerhalb [seines] Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten" hat. Ob er zur Polizei

behörde

gehört, spielt daher keine Rolle. Er ist hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten aber einem Polizeibeamten gleichgestellt und kann daher in unserem Fall im Über-/Unterordnungsverhältnis die Personalien des S feststellen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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