Jagdaufseher als „Behörde“?
3. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jagdaufseher J bemerkte bei einem Waldspaziergang durch seinen Jagdbezirk, wie Störenfried S Wildtiere aufscheucht. Daraufhin fordert J den S auf, sich auszuweisen.
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Einordnung des Falls
Jagdaufseher als „Behörde“?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Aufforderung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aufforderung ist eine Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amina
16.1.2021, 05:55:38
Ist es Pflichtstoff es zu wissen, dass Jagdaufseher aus dem BJagdG
Beliehenesind? Ich bin natürlich nicht darauf gekommen, da man nicht so oft mit dem BJagdG zu tun hat

Eigentum verpflichtet 🏔️
17.1.2021, 16:58:38
Hallo Amina, das kann (je nach Bundesland) durchaus zum Pflichtstoff dazugehören. Da das BJagdG unter Nr. 890 im Sartorius steht, ist auch damit zu rechnen, dass es Teil einer Prüfung sein kann. Vertiefte Kenntnisse werden aber nicht erwartet.
Law_yal_life
22.9.2023, 21:53:59
Könnt ihr noch weitere wichtige Beispiele für
Beliehenenennen? Die man sich im Grunde so merken kann? Wie hieß nochmal das andere? Es gab doch neben den
Beliehenen auch noch eine andere Kategorie? Und sagt man zB der Jagdaufseher ist die
Behörde? das wäre juristisch falsch oder? Weil die
Behördehandelt privatrechtlich durch diese Person oder? Also die Person wird anhand von Gesetzen berechtigt die Aufgabe für die
Behördeauszuführen oder?

Nora Mommsen
28.9.2023, 19:11:22
Hallo PrädikatKandidat, danke für Deine Fragen. Beispiele für
Beliehene, die man sich gut merken kann sind z.B.: TÜV, DEKRA oder der Bezirksschornsteinfeger. Ein
Beliehenerist auch eine
Behördei.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG. Ein
Beliehenerist eine Privatperson (natürliche Person oder juristische Person), die
hoheitliche Aufgaben ausübt.
Beliehenesind daher Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
_Andor_
4.4.2024, 10:36:26
Das stimmt nicht ganz. TÜV und DEKRA selbst sind nicht
Beliehene, sondern nur die jeweiligen TÜV- und DEKRA-Sachverständigen. Daneben ist auch der Notar ein klassisches Beispiel.

Sassun
27.10.2024, 16:37:01
Kleine Ergänzung der §§: Notare - § 1 BnotO Bezirksschornsteinfeger - § 14 SchfHwG TÜV Sachverständige - keine Norm gefunden Luftfahrzeugführer - § 12 I LuftSiG

Melissa.p.u
29.10.2024, 14:35:38
Für mich macht es gerade keinen Sinn warum die Aufforderung des J im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des speziellen Polizei-/Ordnungsrechts fußt. Wieso fällt das unter das spezielle Polizeirecht? Gehört ein Jagdaufseher zur Polizei
behörde? Ich finde das hätte man hier etwas besser erklären können. Nach dem SächsPVDG (im Eilfall) oder dem SächsPBG konnte ich nichts darüber finden.

Sebastian Schmitt
12.11.2024, 11:15:05
Hallo @[Melissa.p.u](113148), die Antwort auf Deine Fragen findest Du in § 25 II BJagdG, den wir auch in unserer Lösung nennen. In den Landespolizeigesetzen wirst Du dazu kaum etwas finden, was maßgeblich an der Gesetzgebungskompetenz/Art 74 I Nr 28 GG iVm dem BJagdG liegt. Der Jagdaufseher ist
Beliehener, ihm wurden als Privatperson
hoheitliche Aufgaben zur eigenen Wahrnehmung übertragen (statt aller Johlen/Oerder/Kirchberg, MAH VerwaltungsR, 5. Aufl 2023, § 18 Rn 14). § 25 II BJagdG sagt uns, dass der Jagdaufseher "innerhalb [seines] Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten" hat. Ob er zur Polizei
behördegehört, spielt daher keine Rolle. Er ist hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten aber einem Polizeibeamten gleichgestellt und kann daher in unserem Fall im Über-/Unterordnungsverhältnis die Personalien des S feststellen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team