Rücktritt vom beendeten Versuch – Rettungshandlung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt seine Ehefrau O bis zur Bewusstlosigkeit. Er erkennt, dass O schwer verletzt und ihr Leben gefährdet ist. Er fährt sie mit 100m Abstand an das Krankenhaus heran und wirft sie aus dem Auto. Kurz darauf finden Passanten die O 40m vom Krankenhaus entfernt und helfen ihr hinein. O überlebt.

Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – Rettungshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein beendeter Versuch im Hinblick auf den versuchten Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat die O bereits derart verletzt, dass er den Erfolgseintritt (Tod der O) dadurch für möglich hielt. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

2. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. Indem T die O in der Nähe des Krankenhauses aus dem Auto geworfen hat, hat T einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod der O verhindert hat.

3. Nach der Rechtsprechung ist die Rettungshandlung ausreichend.

Nein!

Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist es ausreichend, dass die Verhinderungshandlung kausal geworden ist. Höhere Anforderungen sind dabei nicht einzuhalten. Der Täter muss aber auch Vorsatz bezüglich der Erfolgsverhinderung haben. Der BGH hat den Rücktritt in seinem Urteil verneint, da T seine gewählte Rücktrittshandlung nicht ausgeschöpft hat. Für die Ausschöpfung des Rücktrittes hätte er O in das Krankenhaus bringen müssen. Er habe seine Bemühungen vorzeitig abgebrochen. Die Literatur geht im vorliegenden Fall eher davon aus, dass die Kausalität nicht abgelehnt werden könne. Lediglich ein Vorsatz in Bezug auf die Rettung sei abzulehnen, da T nur eine vage Vorstellung über die Rettung gehabt habe und keinen Verhinderungsvorsatz mehr gehabt hätte.

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JO

jomolino

22.10.2021, 15:48:48

Ist das eine Abweichung der Rechtsprechung davon, dass es nicht auf die bestmögliche Handlung ankommt sondern überhaupt darauf dass die Handlung kausal für die Verhinderung geworden ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.10.2021, 16:34:43

Hallo nomamo, der BGH fordert zwar nicht die Bestleistung, er lässt indes auch nicht jedes kausale Verhalten genügen. Der BGH formuliert in ständiger Rechtsprechung, dass der Täter alles tun müsse, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist. Er muss die aus seiner Sicht ausreichenden Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, den Zufall dort ausschalten, wo er ihn vermeiden kann und sich um die bestmögliche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen (vgl. BGH NStZ 2008, 329). Es genügt insofern gerade nicht jedes kausale Handeln. Auch wenn sich dieser Maßstab aber nach der "Bestleistungstheorie" anhört, setzt der BGH aber auch kein optimales Rücktrittsverhalten voraus, sondern lässt es genügen, dass die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen (aus seiner Sicht) zuverlässig und möglichst schnell den in Gang gesetzten Kausalverlauf unterbrechen (vgl. auch Rengier, Strafrecht AT, § 37 RdNr. 154). Daran fehlt es hier, da T die eingeleitete Rettungsmaßnahme (Fahrt zum Krankenhaus) nicht ausschöpft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.10.2021, 17:03:53

Entschuldige nomamo, ich habe gerade gesehen, dass ich hier eine andere Konstellation vor Augen hatte, nämlich den Erfolgseintritt ohne Zutun des Täters (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). Insofern hast Du natürlich recht, dass bei Verhinderung des Erfolges die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur (sog. Chanceneröffnungslehre) bei Verhinderung des Erfolgseintritts grundsätzlich einen kausalen Beitrag genügen lassen. Insofern ist die Entscheidung in der Tat nicht gänzlich stringent, weswegen die Literatur hier den Rücktritt nicht an der Kausaliät, sondern am fehlenden Verhinderungsvorsatz scheitern lässt. Beste Grüße, Lukas

JO

jomolino

23.10.2021, 17:48:10

Danke :)

GI

GingerCharme

3.1.2022, 17:02:12

Ich hatte denselben Gedanken und lag deshalb auch falsch, der BGH ist mitunter ein richtige "Streak-Killer", man wendet seine Grundsätze schulmäßig an, wird dann aber von einer nicht stringenten Einzelfallentscheidung erwischt - BGH müsste man sein 😂

Larzed

Larzed

7.7.2022, 20:11:19

Das ist jetzt zwar Meckern auf hohem Niveau, aber aus dem Fall ergibt sich nicht, dass T zumindest den Tod der F billigend in Kauf nahm. Da würde ich nach der Sachverhaltsschilderung eher an einem Rücktritt von der versuchten Erfolgsqualifikation des § 227 StGB denken. Aber wie gesagt nur Meckern auf hohem Niveau.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.7.2022, 16:25:38

Hallo Larzed, tatsächlich nimmt der BGH bei extrem gewalttätigen und objektiv lebensgefährlichen Handlungen an, dass diese auf das Vorliegen von Eventualvorsatz hindeuten. Vorliegend erkennt T, dass O schwer verletzt und ihr Leben gefährdet ist. Billigend in Kauf nehmen heißt nicht, den Eintritt der Folge für gut zu befinden i.S.v. "zu billigen" sondern sich damit abzufinden. Dies ist der Formulierung und den Umständen durchaus zu entnehmen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

17.8.2022, 09:07:12

Ich war genauso irritiert wie Larzed. Im Sachverhalt ergibt sich der Eventualvorsatz zur Tötung zum Tatzeitpunkt nicht. T sieht eher ex post die Lebensgefahr. Muss man nicht eher *wissen*, dass die Rspr in solchen Fällen Eventualvorsatz *annimmt*?


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