Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom beendeten Versuch – Rettungshandlung

Rücktritt vom beendeten Versuch – Rettungshandlung

6. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt seine Ehefrau O bis zur Bewusstlosigkeit. Er erkennt, dass O schwer verletzt und ihr Leben gefährdet ist. Er fährt sie mit 100m Abstand an das Krankenhaus heran und wirft sie aus dem Auto. Kurz darauf finden Passanten die O 40m vom Krankenhaus entfernt und helfen ihr hinein. O überlebt.

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Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – Rettungshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein beendeter Versuch im Hinblick auf den versuchten Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat die O bereits derart verletzt, dass er den Erfolgseintritt (Tod der O) dadurch für möglich hielt. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.
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2. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. Indem T die O in der Nähe des Krankenhauses aus dem Auto geworfen hat, hat T einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod der O verhindert hat.

3. Nach der Rechtsprechung ist die Rettungshandlung ausreichend.

Nein!

Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist es ausreichend, dass die Verhinderungshandlung kausal geworden ist. Höhere Anforderungen sind dabei nicht einzuhalten. Der Täter muss aber auch Vorsatz bezüglich der Erfolgsverhinderung haben. Der BGH hat den Rücktritt in seinem Urteil verneint, da T seine gewählte Rücktrittshandlung nicht ausgeschöpft hat. Für die Ausschöpfung des Rücktrittes hätte er O in das Krankenhaus bringen müssen. Er habe seine Bemühungen vorzeitig abgebrochen. Die Literatur geht im vorliegenden Fall eher davon aus, dass die Kausalität nicht abgelehnt werden könne. Lediglich ein Vorsatz in Bezug auf die Rettung sei abzulehnen, da T nur eine vage Vorstellung über die Rettung gehabt habe und keinen Verhinderungsvorsatz mehr gehabt hätte.
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