Rücktritt vom beendeten Versuch – Anruf bei der Feuerwehr als Rettungshandlung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lebt in einem Mehrfamilienhaus und möchte sein Leben mittels Gas beenden. Daher lässt er das Gas in der Küche an und setzt sich mit einer Kerze ins Wohnzimmer. Kurz darauf erkennt er, dass es dadurch auch zu einer Explosion kommen könne, die andere Personen gefährden würde. Zunächst billigt er dies, bereut dies aber bald und ruft die Feuerwehr. Er weigert sich aber, den Gashahn zuzudrehen. Als die Feuerwehr kommt, evakuiert diese das Gebäude und schließt den Gashahn.

Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – Anruf bei der Feuerwehr als Rettungshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hatte bereits alles vorbereitet, um eine Explosion herbeizuführen. Eine weitere Handlung war nicht erforderlich.

2. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat mit dem Rufen der Feuerwehr einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der die Gefährdung anderer verhindert hat.

3. Nach der Rechtsprechung ist die Rettungshandlung ausreichend.

Ja!

Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist es ausreichend, dass die Verhinderungshandlung kausal geworden ist. Höhere Anforderungen sind dabei nicht einzuhalten. Der Täter muss aber auch Vorsatz bezüglich der Erfolgsverhinderung haben. Der BGH hat entschieden, dass der Anruf bei der Feuerwehr für den Rücktritt ausreichend war. Es war nicht erforderlich, dass T die Gashähne zudrehte, da er die Verhinderung des Erfolges auch so erreicht habe und T dahingehend auch erkennbar Vorsatz hatte. Dass das Schließen der Hähne sicherer und einfacher gewesen wäre, stehe dem nicht entgegen.

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FABY

Faby

10.5.2023, 22:04:41

Da soll mal einer den BGH verstehen! Person vor dem Krankenhaus abliefern reicht nicht. Aber das hier reicht nun wieder :D

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.5.2023, 12:33:49

Hallo Faby, ich habe mir auch nicht zu selten gedacht: BGH Richter müsste man sein. In diesem konkreten Fall würde ich mal damit argumentieren, dass ein Anruf bei der Feuerwehr zumindest sicher dazuführt, dass diese auch erscheint. Das Ablegen in der Nähe des Krankenhauses garantiert nicht mit gleicher Sicherheit den Eintritt von professioneller Hilfe, zumindest nicht sicher im gleichen Zeitabschnitt weniger Minuten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pepe & Partner

Pepe & Partner

20.5.2023, 14:09:33

Ich würde den SV dahingehend konkretisieren, dass T mit einer angezündeten Kerze im Wohnzimmer sitzt. Ansonsten sehe ich nicht, wie dadurch eine derartige Gefahrenquelle geschaffen wurde, dass „ohne weitere Handlung“ ein beendeter Versuch angenommen werden kann. Besten Dank!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.5.2023, 16:10:11

Hallo Pepe und Partner, danke für deine Rückmeldung. Der Sachverhalt gibt vor, dass T mit der angezündeten Kerze im Wohnzimmer sitzt. Gas breitet sich abhängig von der relativen Dichte gleichmäßig im Raum aus. Dies führt dazu, das nach einer gewissen Zeit auch Gaspartikel im Wohnzimmer ankommen, dazu ist kein Luftstrom erforderlich. Aufgrund der leichten Entflammbarkeit vieler Gase (insbesondere Edgas sprich Methan) ist keine weitere Handlung mehr erforderlich. T kann in seinem Wohnzimmer sitzen und einfach abwarten, bis das Gas in einer ausreichenden Konzentration den Raum erreicht hat. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pepe & Partner

Pepe & Partner

20.5.2023, 16:15:28

Tut mir leid, aber der Sachverhalt beschreibt keine brennende Kerze. Dies ergibt sich denklogisch, da es ansonsten nicht zum Restsachverhalt und den Antworten passt. Auf festgestellter Tatsachenebene — was ein gegebener Sachverhalt darstellt — ist dies aber nicht der Fall. Mag etwas pedantisch wirken, ist aber meines Erachtens zu unpräzise. Beste Grüße!

EB

Elias Von der Brelie

5.6.2023, 21:39:36

Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass er die Feuerwehr gerufen hatte um die anderen Personen nach der Explosion zu retten. In der ersten Aufgabe wurde glaube ich angedeutet, dass wir auf die Auslösung der Explosion als Straftat prüfen. Würde es dann nicht an dem Subjektiven Verhinderungswillen mangeln, da der Täter nie beabsichtigt hat die Explosion zu verhindern? Ps: Mir wäre es lieber wenn man zumindest die Option hätte Kommentare auch zu löschen. Ich frag immer lieber erstmal nach auch wenn die Frage möglicherweise überflüssig ist. LG, Elias

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2023, 09:39:37

Hallo Elias, vielen Dank für Deinen Hinweis. Nutzer:innenfragen helfen uns dabei weitere Präzisierungen an den Fällen vorzunehmen und sind häufig auch noch für andere Nutzer:innen relevant, also keinesfalls überflüssig. Im konkreten Fall ging es T nicht darum, eine Explosion auszulösen, sondern sich durch Gasvergiftung zu töten. Dass es zu einer Explosion kommen könne, hat er erst später realisiert. Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit war also das Unterlassen des Zudrehens der Gashähne. Die Explosion wollte T also durchaus verhindern, allerdings nicht, indem er selbst den Gashahn zudrehte, da er wohl hoffte, bis dahin bereits gestorben zu sein. Wir haben das im Sachverhalt noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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