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Jurafuchs

T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz im Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Als er erfährt, dass bald Bekannte von ihm in dem Gebäude sind, verstellt er den Zünder in die Zukunft.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Fall 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den Zünder in die Zukunft verstellt hat, hat er den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat keinen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Erfolg verhindert. Vielmehr hat er den Erfolg nur zeitlich verzögert, was für einen Rücktritt nicht ausreichend ist.

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nullumcrimen

nullumcrimen

25.4.2024, 19:51:41

Kann man auch argumentieren, dass T die konkrete Tat in dem Moment aufgegeben hat ? Oder hat er durch das Verstellen der Zeituhr bereits den neuen Tatentschluss für eine spätere Begehung gefasst?

LELEE

Leo Lee

26.4.2024, 18:39:16

Hallo nullumcrimen, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man sich die Frage stellen, ob sich nicht auch eine abweichende Ansicht vertreten ließe. Beachte allerdings, dass das Stellen der Uhr und das Verzögern bzw. das Nichtverhindern immer noch eine natürliche Tat in diesem Falle darstellt und eine Aufspaltung in zwei verschiedenen Taten künstlich schiene (Definition für den prozessualen Tatbegriff)! Deshalb ist es eher schwer vertretbar, die Tat in zwei verschiedenen Momenten aufzuspalten. Beachte darüber hinaus, dass es vorliegend nicht ausreichte, die Tat aufzugeben. Vielmehr musste der Täter den Erfolg aktiv verhindern! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hoffmann-Holland § 24 Rn. 126 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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