Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Vertrauensschutz vs. öffentliches Rücknahmeinteresse
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Vertrauensschutz vs. öffentliches Rücknahmeinteresse
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Carlotta Calathea (C) will in ihrem Garten ein mehrstöckiges Tropenhaus errichten. Nachdem Baubehörde B ihr zunächst die erforderliche Baugenehmigung erteilt hat, bemerkt B, dass das Bauvorhaben unvereinbar mit dem Baurecht ist. B nimmt die Baugenehmigung deswegen zurück.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts ist - im Vergleich zur Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts - nur eingeschränkt möglich.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Baugenehmigung ist ein belastender Verwaltungsakt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Cs Interesse am Fortbestand der Begünstigung steht dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gegenüber.
Ja, in der Tat!
4. Die Rücknahme von Cs Baugenehmigung unterliegt den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gova
15.5.2024, 16:10:06
Ihr schreibt in der Antwort zur vorletzten Frage, dass B die Baugenehmigung nur zurücknehmen kann, wenn das öffentliche Rücknahmeinteresse überwiegt. Aber ist diese Prüfung bei einer Baugenehmigung als sonstiger VA iSd. § 48 III VwVfG nicht gerade entbehrlich? Abs. 3 regelt nicht die Rücknahme, sondern den (möglicherweise) daraus entstehenden Entschädigungsanspruch.
Linne_Karlotta_
7.6.2024, 11:15:06
Hallo @[gova](211395)! Danke für Deine Nachfrage. Es stimmt, dass § 48 Abs. 3 VwVfG sich wörtlich nur auf den Entschädigungsanspruch bezieht und unsere Antwort hier in der Tat etwas missverständlich ist. Allerdings spielen die Kriterien des Vertrauensschutzes aus § 48 Abs. 3 VwVfG nach wohl h.M. bereits bei der Ermessensentscheidung, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen werden soll oder nicht, eine entscheidende Rolle. Die Prüfung, ob der Vertrauensschutz das öffentliche Rücknahmeinteresse überwiegt, ist aus Gründen der rechtsstaatlichen Bedeutung des Vertrauensschutzes also auch bei der Rücknahme von Verwaltungsakten vorzunehmen, die nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fallen (siehe dazu auch: Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 705). Bei der Abwägung können die Kriterien aus § 48 Abs. 2 S. 2, S. 3 VwVfG als allgemein gültige Grundsätze herangezogen werden. Wir haben die Thematik in der Aufgabe jetzt konkretisiert, damit es verständlicher ist. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team